Tobias H. Strömer / Dezember 2002
An vielen Stellen im Internet werden - meist aus altruistischen Motiven ohne Gewinnabsicht - Seriennummern (Serials) und kleine Programme (Cracks) verbreitet, mit denen Test- und Demoversionen fremder Software zu Vollversionen aufgewertet werden können. Ob ein solches Angebot aus der Sicht der Softwarehersteller lediglich unanständig oder aber tatsächlich rechtlich auch unzulässig ist, ist bisher offen.
Ansprüche werden von den Softwareherstellern auf Urheber- und Markenrechte gestützt. Ist der Anbieter von Serials und Cracks selbst Konkurrent des Softwareherstellers, kommen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht. Die Gerichte haben sich einer Bewertung bislang weitgehend enthalten können, weil angestrengte Verfahren in aller Regel durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beendet wurden. Das Landgericht Oldenburg soll in einem Fall allerdings zu Gunsten der Softwarehersteller entschieden haben. Die Angelegenheit ist bislang nicht rechtskräftig entschieden. Das Landgericht Bochum hat in einer mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2002 zu verstehen gegeben, dass es das Angebot von Seriennummern als Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Programms werten. Auch in dieser Sache wurde aber keine Entscheidung getroffen, weil der Beklagte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab und sich gleichzeitig verpflichtete, eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 2.500,00 € bei großzügiger Gewährung von Ratenzahlungsmöglichkeiten zu leisten.
Markenrechtliche Ansprüche scheitern in vielen Fällen schon daran, dass der Anbieter von Serials und Cracks nicht im geschäftlichen Verkehr handelt. Wer fremde Marken ausschließlich zu Markenzwecken verwendet, kann markenrechtlich nicht zur Unterlassung verpflichtet werden. Es erscheint zudem äußerst fraglich, ob die bloße Tatsache, dass ein bestimmtes Programm namentlich bezeichnet wird, um ihm eine Serial oder einen Crack zuordnen zu können, tatsächlich Markenrechte verletzt. Die Verwendung der Marke ist nämlich hier zur Bestimmung einer Dienstleistung notwendig im Sinne des § 23 Abs. 3 MarkenG. Insoweit verhält es sich nicht anders, als wenn der Anbieter eine Bedienungsanleitung zu Zahnpasta-tuben der Marke „Colgate" veröffentlicht, mit dem Hinweis, dass solche Tuben mit einer Linksdrehung des Tubendeckels zu öffnen sind.
Die Benutzung verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. Literatur und Rechtssprechung werten es als Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 23 MarkenG, wenn die namensmäßige oder beschreibende Benutzung des fremden Kennzeichens eines willkürliche Annehrung oder Anlehnung an ein fremdes Zeichendesign darstellt oder durch die anlehnende Werbung die Werbekraft des Fremdkennzeichens ausgenutzt und damit beeinträchtigt wird (Fezer, Markenrecht, § 23 MarkenG, Rdnr. 65). Mit dieser Intention werden die Bezeichnungen der geschützten Programme aber nicht verwendet. Den Anbietern geht es allein darum, Seriennummern einem bestimmten Produkt zuzuordnen. Auch § 24 MarkenG erlaubt unter solchen Voraussetzungen die Verwendung der fremden Marke.
Auch urheberrechtliche Ansprüche dürften - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des LG Bochum - nicht bestehen. Nachvollziehbar ist zwar, dass die Programmhersteller über das Angebot von Seriennummern, mit denen die von ihnen als Demoversion vertriebene Software zu einer Vollversion aufgewertet werden können, nicht sonderlich erfreut sind. Anbieter von Seriennummern und Cracks vervielfältigen die fremde Software aber ebenso wenig wie sie die verbreiten oder bearbeiten. Auch andere Handlungen, die nach dem geltend Urheberrecht den Urheber oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorbehalten sind, nehmen sie nicht vor. Ob sich die Rechtslage mit dem in Kraft treten eines § 95 a UrhG ändern wird, sei dahingestellt. Fakt ist jedenfalls, dass die Vorschrift bislang nicht in Kraft getreten ist. Zwar reicht für eine Verbreitungshandlung im urheberrechtlichen Sinne nach neuerer Rechtssprechung auch das Download-Angebot im Internet aus. Soweit ersichtlich, hat bislang aber noch kein deutsches Gericht der Verbreitung der Software selbst das bloße Zugänglichmachen einer Upgrade-Möglichkeit gleichgesetzt. Auch das Argument, Anbieter von Cracks uns Serials leisteten Beihilfe zu einer Verbreitungshandlung, trägt solange nicht, wie eine konkrete Verletzungshandlung, von der der Anbieter im übrigen Kenntnis hätte haben müssen, nicht nachgewiesen ist.
Wer wegen der Verbreitung von Cracks und Serials auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, sollte sich angesichts der hohen Streitwerte, die Softwarehersteller ihrer Abmahnung zu Grunde legen, allerdings gleichwohl gut überlegen, ob er zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht besser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Zumindest dann, wenn ein Rechtsstreit anschließend vor dem Landgericht Bochum geführt wird, ist davon auszugehen, dass die hier vertretene Ansicht frühestens von dem für ein Berufungsverfahren zuständigen OLG Hamm geteilt wird.