Die endgültige Widerrufsbelehrung?

Christian Franz, LL.M. / November 2008

tafelnDie Rechtsprechung mutet Onlinehändlern zu, die Rechtslage zum Widerrufsrecht im Fernabsatz besser zu kennen als das Bundesjustizministerium. Diesen Missstand will der Gesetzgeber nun beenden. Das Gelingen ist zweifelhaft. Dürfen Online-Händler daher wirklich aufatmen und sich auf künftige Rechtssicherheit freuen?

Eines der gravierensten juristischen Probleme für die Internetwirtschaft war in den vergangenen Jahren die praktische Unmöglichkeit, Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufzuklären. Zwar gab und gibt es eine Musterwiderrufsbelehrung. Diese genügt jedoch nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wie in einer langen Reihe von Urteilen festgestellt wurde. Das wäre nicht weiter schlimm, hat der Gesetzgeber doch vorgesehen, dass der Belehrungsverpflichtung jedenfalls dann vollumfänglich genügt sei, wenn die Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Allein: der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Musterwiderrufsbelehrung übersehen, dass die Verpflichtung zur Belehrung durch Gesetz, namentlich das BGB, begründet wird, während das Muster der Widerrufsbelehrung lediglich Verordnungsrang hat. Folgerichtig urteilten Gerichte quer durch die Republik, dass die Verwendung der in vielerlei Hinsicht fehlerbehafteten Musterbelehrung regelmäßig nicht ausreicht, um der gesetzlichen Verpflichtung zu genügen.

Nachdem die Verwendung einer »falschen«, also irreführenden oder unvollständigen Widerrufsbelehrung wettbewerbsrechtlich unlauter ist, machten seit Einführung des Widerrufsrechts im Jahr 2000 Streitigkeiten rund um dieses Thema wohl den Löwenanteil der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen aus, die von deutschen Gerichten zu entscheiden waren.

Nachdem das Bundesjustizministerium noch im Jahr 2006 erklärte, man gehe davon aus, dass das seinerzeit aktuelle Muster den gesetzlichen Vorgaben genüge, hat sich zwischenzeitlich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der bisherige Zustand nicht haltbar ist.

Am 5. November 2008 hat die Bundesregierung daher einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die bislang bestehende Problematik entschärfen soll. Der »Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht« sieht vor, eine Musterwiderrufsbelehrung als auch eine Musterrückgabebelehrung in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) aufzunehmen und so auf Gesetzesrang zu heben.

Gleichzeitig soll in § 360 Abs. 3 BGB n.F. festgestellt werden, dass dem Gesetz genüge getan werde, wenn die amtliche Musterbelehrung verwendet werde.

Doch auch für die - ausgesprochen zahlreichen - eBay-Händler hatte die Bundesregierung ein offenes Ohr. Hier bestand bislang das Problem, dass eine Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht aus tatsächlichen Gründen erst nach Vertragsschluss erfolgen konnte. Da mit dem Zuschlag zu Gunsten eines Käufers der Vertrag zustande kommt, vor diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht bestimmt werden kann, wer den Zuschlag letztlich erhält, konnte dem (potentiellen) Käufer schon mangels Kenntnis von dessen Adressdaten vorab keine Widerrufsbelehrung in Textform übersandt werden.

Dann aber sieht das Gesetz in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB bislang vor, dass ein Widerrufsrecht mit einer Dauer von einem Monat statt von lediglich zwei Wochen einzuräumen ist. Diese sachlich kaum zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der verschiedenen Vertriebsformen soll nach dem Willen der Bundesregierung beseitigt werden, indem § 355 Abs. 2 BGB n.F. nunmehr vorsehen soll, dass eine Belehrung »unverzüglich« nach Vertragsschluss der Belehrung vor Vertragsschluss gleichsteht. Damit dürfte zukünftig auch bei Verkäufen über eBay und vergleichbare Auktionsportale eine Widerrufsfrist von 14 Tagen (nicht länger zwei Wochen, hierzu sogleich) gelten.

Konsequenter Weise sieht der Gesetzgeber darüber hinaus vor, dass zukünftig auch bei eBay das Widerrufsrecht vertraglich durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Ein großer Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass der Verbraucher den Vertrag nicht durch eine mit geringem Aufwand zu versendende E-Mail zu Fall bringen kann, sondern jedenfalls paketversandfähige Waren zurücksenden muss. Dabei muss er nicht nur erheblichen Aufwand in Kauf nehmen, sondern insbesondere die Rücksendekosten vorschießen. Diese Gestaltung dürfte viele Verbraucher daher von der Ausübung des Rückgaberechts abhalten. Nachteil des Rückgaberechts bleibt auch nach geplanter Rechtslage der Umstand, dass dem Verbraucher die Versandkosten auch nicht aufgegeben werden können, wenn der Wert der Ware weniger als 40,00 € beträgt und ordnungsgemäß, insbesondere vollständig, geliefert worden war. Da gerade bei eBay besonders viele niedrigpreisige Waren vertrieben werden, ist damit zu rechnen, dass die Mehrheit der dort tätigen Händler auch zukünftig ein Widerrufsrecht einräumen werden. Für die Verkäufer hochwertiger Waren kann das Rückgaberecht dagegen nicht nur beim Vertrieb über einen Online-Shop, sondern zukünftig auch über eBay eine attraktive Alternative sein.

Dürfen Online-Händler daher nunmehr aufatmen und sich auf künftige Rechtssicherheit freuen?

Aller Voraussicht nach wohl nicht. Jedenfalls der bislang vorliegende Gesetzesentwurf weist handwerkliche Fehler auf, die Auseinandersetzungen befürchten lassen und schwierige Rechtsfragen aufwerfen.

Beispielhaft sei hier nur darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in seinem Entwurf eines neuen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB nunmehr vorsieht, dass die Widerrufsfrist nicht länger zwei Wochen, sondern 14 Tage betrage. Diese Änderung wurde auch in die geplante Musterwiderrufsbelehrung übernommen, die ansonsten dem bereits seit April 2008 in Kraft befindlichen Muster entsprechen wird. Rechtliche Auswirkungen hat die Änderung nicht; sie dürfte aus optischen Gründen erfolgen, nachdem in Artikel 6 der zugrunde liegenden Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) die Frist in (Werk-) Tagen, nicht in Wochen berechnet wird.

Für die betroffenen Unternehmer hat dieser Unterschied allerdings ganz gravierende Folgen. Sie werden sich nämlich nur dann darauf berufen können, ihrer Belehrungsverpflichtung vollständig genügt zu haben, wenn sie das amtliche Muster unverändert übernehmen.

Das ist dann nicht der Fall, wenn die Dauer der Widerrufsfrist von dem genannten Muster abweicht.

Damit können sich alle Händler, die das vor kurzem neu eingeführte Muster weiterverwenden,, etwa, weil sie den Unterschied übersehen, nach der Reform nicht auf den gesetzlichen Dispens berufen. Die Investitionen in Rechtsrat und der Aufwand der Umstellung sind perdu - und das ohne Not, nur weil dem Gesetzgeber eine Fristangabe nach Tagen besser gefällt als eine Fristangabe nach Wochen.

Folge ist, dass die Widerrufsbelehrung nach bisheriger Fassung weiterhin vollumfänglich einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen wird.

Dann aber ist durch die Novellierung für jene Händler, die die kürzlich veröffentlichte Musterwiderrufsbelehrung verwenden, die Gefahr keineswegs gebannt. Es wird sich dann nämlich die Frage stellen, ob das bisherige amtliche Muster geeignet ist, in gesetzeskonformer Weise über das Widerrufsrecht zu informieren. Die Formulierungsschwierigkeiten des Verordnungsgebers waren bereits in der Vergangenheit Ursache für die erheblichen Probleme des elektronischen Handels. Ob er es bei der vor kurzem in Kraft getretenen Reform besser gemacht hat, muss doch arg bezweifelt werden.

Ein Beispiel: Die Musterwiderrufsbelehrung bisheriger Fassung sieht vor, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklärt werden kann, wenn »die Sache vor Fristablauf überlassen wird«. Diese Formulierung ist irreführend, da logisch ausgeschlossen ist, dass die Frist vor Überlassung der Sache überhaupt zu laufen beginnt. § 312d Abs. 2 BGB sieht nämlich vor, dass die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen »bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger« zu laufen beginnt. Durch die Musterwiderrufsbelehrung wird dagegen suggeriert, die Frist könne bereits abgelaufen sein, obwohl die Ware noch gar nicht überlassen worden ist.

Es dürfte nicht lange dauern, bis diese Formulierung als wettbewerbswidrig angegriffen wird.

Besondern kritisch ist, dass auch dieser Teil der bisherigen Musterwiderrufsbelehrung in neues Recht überführt werden soll. Es spricht daher einiges dafür, dass das geplante Muster zwar Gesetzesrang erhält, die Regelung jedoch gleichwohl wegen Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht unwirksam ist. So dürfte die geplante Neuregelung § 5 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) zuwiderlaufen, wonach dem Verbraucher »schriftliche Informationen über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts« zu übermitteln sind. Zugleich dürfte darüber nachgedacht werden können, ob nicht auch ein Verstoß gegen die Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) vorliegt, die im B2C-Bereich irreführende Geschäftspraktiken verbietet.

Das aber kann zur Folge haben, dass selbst die Verwendung der novellierten Widerrufsbelehrung wettbewerbsrechtlich unlauter wäre. Die dann absehbare Entwicklung lässt sich exemplarisch an der aktuellen Auseinandersetzung um die Frage nachvollziehen, ob einem Verbraucher im Fall seines Widerrufs nach einem Fernabsatzgeschäft die Hinsendekosten der Ware auferlegt werden können. Hier besteht weitgehend Einigkeit, dass das nationale Recht ein solches Vorgehen unter bestimmten Umständen gestattet. Nachdem allerdings fraglich ist, ob diese nationalen Vorschriften mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, hat der Bundesgerichtshof diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.08, VIII ZR 268/07 - Hinsendekosten).

Kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt, wird der Bundesgerichtshof aller Voraussicht nach ein wettbewerbswidriges Handeln des beklagten Unternehmens bejahen, obwohl dieses sich nach den Buchstaben deutscher Gesetze gerichtet hat.

Es gilt wie stets: Gut gemeint ist nicht gut gemacht. Auch die Novellierung der gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht verspricht daher nicht das erwünschte Ergebnis, wonach der Gordische Knoten zerschlagen würde. Onlinehändlern kann nur geraten werden, die Entwicklung in diesem sehr sensiblen Bereich auch zukünftig aufmerksam zu verfolgen.

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