Christian Franz / September 2009
Für Online-Shop-Betreiber ist es ein fortlaufendes Ärgernis: Waren werden bisweilen gekauft, obwohl von vornherein beabsichtigt ist, nach kurzer Nutzung den Widerruf zu erklären. Nicht selten finden sich etwa auf Speicherkarten von nagelneuen Kameras von erheblichem Wert die Aufnahmen eines Kurzurlaubs. Die Gebrauchsspuren machen einen Verkauf als Neuware regelmäßig unmöglich. Der EuGH hatte jetzt über die deutschen Regeln zum Wertersatz in solchen Fällen zu entscheiden - mit nur auf den ersten Blick negativem Ergebnis.
Dem EuGH wurde von einem deutschen Amtsgericht die Frage vorgelegt, ob die hier geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie vereinbar sind (vgl. EuGH, Urt. v. 03.09.09, C – 489/07). Hintergrund ist die Bestimmung in Artikel 6 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie EG-97/7, wo es heißt:
»Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher in Folge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.«
Das widerspricht auf den ersten Blick der einschlägigen Bestimmung deutschen Rechts. In § 357 Abs. 3 S. 1 BGB heißt es, dass Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten sei, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss entsprechend belehrt wurde.
Folge nach deutschem Recht ist, dass der Verbraucher einen Ausgleich zu zahlen hat, wenn er die Sache – über eine bloße Funktionsprüfung hinaus – in Gebrauch nimmt und dadurch eine Verschlechterung eintritt.
Diese Regelung hat der EuGH nunmehr, wenn auch mit Einschränkungen, bestätigt. So sei zwar eine »pauschalierte« Auferlegung von Wertersatz EU-rechtswidrig. Gerade das sieht das deutsche Recht allerdings nicht vor.
Vielmehr ist ein Wertersatzanspruch ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung lediglich auf eine Prüfung, wie sie etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurück zu führen ist. Im Übrigen bleibt die Frage, ob diese Einschränkung eingreift, vor allem aber auch die Höhe des zu leistenden Wertersatzes der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall vorbehalten.
Hier greift das Urteil des EuGH an, indem es feststellt, dass Wertersatz durchaus gefordert werden kann, wenn der Verbraucher »die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat«.
Diese Formulierung ist nicht nur kryptisch, sondern in ihren Rechtsfolgen nahezu uferlos. Die Gerichte sollen einerseits dafür Sorge tragen, dass durch die Aufbürdung von Wertersatz niemand von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten wird – das liefe den Zielen der EU-Richtline zuwider und wäre damit unzulässig. Andererseits wird das berechtigte Interesse des Versandhandels berücksichtigt, vor Exzessen geschützt zu werden. Wo allerdings die Grenze zu ziehen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Es ist erfreulich, dass der EuGH einen besonders drastischen Fall zu beurteilen hatte, in dem – mangels wirksamer Belehrung – erst nach mehr als einem Jahr wirksam der Widerruf erklärt worden war. Hier war es auch für den EuGH mit den Händen greifbar, dass die Versagung eines Wertersatzanspruchs nach einer so langen Zeit eine unzumutbare Belastung für den Händler darstellte. Nur diesem Umstand dürfte es zu verdanken sein, dass nicht das gesamte Regelwerk zum Wertersatz für EU-rechtswidrig erklärt wurde.
Als »Segelanweisung« für das vorlegende Gericht wurde dankenswerter Weise der zusätzliche Hinweis aufgenommen, dass bei der Beurteilung des Wertersatzes neben dem Grad der Verschlechterung insbesondere auch die Nutzungsdauer berücksichtigt werden müsse. Auch darf der Wertersatz nicht außer Verhältnis zum Kaufpreis der Sache stehen.
Alles in allem ist es aus Sicht des Handels ausgesprochen begrüßenswert, dass die gesetzlichen Regelungen der Prüfung des EuGH Stand gehalten haben. Ärgerlich ist allerdings, dass die Rechtslage einmal mehr aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ausgesprochen schwammig ist. Hier ist – wie so oft – die nationale Rechtsprechung gefordert. Es ist absehbar, dass die Beurteilungsstandards von Gericht zu Gericht variieren werden. Ob der Versandhändler daher einen gerechten Ausgleich für erlittene Einbußen erhält, wird damit entscheidend davon abhängen, in welchem Gerichtsbezirk der jeweilige Verbraucher seinen Gerichtsstand hat.
Es bleibt die Gretchenfrage, ob die Entscheidung eine Neuformulierung der amtlichen Musterwiderrufsbelehrung erforderlich macht. Die besseren Argumente sprechen dagegen. Jedenfalls mit Blick auf den Wertersatz gibt die Belehrung die Rechtslage wohl hinreichend wieder. Nachdem diese Regelungen aufrechterhalten wurden, dürfte vorerst nichts gegen die Weiterverwendung des bisherigen Musters sprechen – soweit es nicht aus anderen Gründen falsch ist, aber das ist ein anders Thema.
Aus Sicht des Versandhandels kann insgesamt festgehalten werden: Es hätte schlimmer kommen können.