AnwGH Hamm: Zustellung von Anwalt zu Anwalt

olg hammEinstweilige Verfügungen im gewerblichen Rechtsschutz wurden bislang gerne von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – häufig auf den letzten Drücker. Damit ist es jetzt wohl bald vorbei. Der Anwaltsgerichtshof Hamm geht davon aus, dass Rechtsanwälte in solchen Fällen Empfangsbekenntnisse nicht mehr unterschreiben müssen. Sie dürfen es womöglich nicht einmal mehr, wenn sie sich nicht wegen Parteiverrats strafbar machen wollen.

Einstweilige Verfügungen – egal ob sie im Beschlusswege erlassen werden oder durch Urteil ­ – müssen nicht nur erstritten, sondern dann auch innerhalb eines Monats vollzogen werden, § 929 Abs. 2 ZPO. Das geschieht regelmäßig durch die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung im Parteibetrieb. Wird die Verfügung nicht rechtzeitig zugestellt, wird sie auf Antrag kostenpflichtig aufgehoben. Für die vereinfachte Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO ist das jetzt sehr viel schwieriger.

Das Problem: Wenn eine einstweilige Verfügung einmal erlassen ist, wird sie nicht automatisch wirksam. Wenn der Gläubiger sie auch durchsetzen möchte, muss er seinen Vollstreckungswillen dem Schuldner gegenüber unbedingt binnen eines Monats äußern. Das geschieht in der Praxis dadurch, dass er die Verfügung im Parteibetrieb zustellen lässt. Mit der Zustellung kann er natürlich einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Wesentlich einfacher und schneller geht das aber, wenn der Titel von Anwalt zu Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wird. § 195 ZPO sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Schickt der Anwalt des Schuldners das Empfangsbekenntnis dann unterschrieben zurück, ist die Verfügung vollzogen.

Was aber, wenn der Anwalt sich weigert, an der Vollziehung mitzuwirken? Prozessual ist die Sache klar: der Gläubiger muss den Umweg über den Gerichtsvollzieher gehen in der Hoffnung, dass der es schafft, rechtzeitig beim Schuldner vorbeizuschauen.

Berufsrechtlich war der Rechtsanwalt aber gemäß § 14 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) standesrechtlich bisher verpflichtet, an einer ordnungsgemäßen Zustellung mitzuwirken. Tat er das nicht, verhielt er sich standeswidrig und sah sich womöglich einer Ahndung durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer ausgesetzt. Das kann im Wiederholungfall ganz unangenehme Folgen für ihn haben.

Umgekehrt kann es natürlich für den Schuldner sehr unangenehm sein, wenn der eigene Anwalt durch seine Unterschrift unter dem Empfangsbekenntnis dafür sorgt, dass die eigentlich schon fast verfristete Vollziehung doch noch wirksam erfolgt. Der Mandant verliert die Möglichkeit, die Verfügung mangels rechtzeitiger Vollziehung kostenpflichtig aufheben zu lassen und muss stattdessen nicht nur das Verfügungsverbot sofort beachten sondern auch noch Kosten in Höhe von meist einigen Tausend Euro zahlen.

Der Rechtsanwalt befindet sich daher in solchen Fällen einem Gewissenkonflikt: Soll er sich standesgemäß verhalten oder die Interessen seines eigenen Mandanten vor diejenigen des Gläubigers stellen?

Wir versuchen derzeit, den Konflikt zu lösen. Nach der hier vertretenen Auffassung bezieht sich § 14 BORA nämlich nur auf Zustellungen, die von Gerichten oder Behörden bewirkt werden. Das liegt daran, dass die Berufsordnung aufgrund der in § 59 b Abs. 2 Nr. 6 b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) enthaltenen Ermächtigungsrundlage erlassen wurde. Und die sieht eben eine Regelungskompetenz nur gegenüber Gerichten und Behörden vor. Ob ein Rechtsanwalt einem Kollegen gegenüber die Mitwirkung an der Zustellung verweigern darf, wird in § 14 BORA also gar nicht wirksam geregelt.

Das Anwaltsgericht Düsseldorf hatte uns bereits im März 2014 Recht gegeben. Wir haben gemeinsam mit dem Mandanten, einem Rechtsanwalt, der sich nach reiflicher Überlegung dafür entschieden hatte, das Empfangsbekenntnis nicht zu unterschreiben, auf eine Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gedrängt. Das Verfahren kam überhaupt nur in Gang, weil der Kollege »Selbstanzeige« nach § 123 Abs. 1 S.1 BRAO erstattet hat, um die Frage - so oder so - endlich einmal höchstrichterlich klären zu lassen. Auf die Berufung hin wurde das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf am 8. November 2014 durch den Anwaltsgerichtshof Hamm (2 AG 9/14) bestätigt. Der Anwaltsgerichtshof Rostock hatte das im Jahr 2012 noch anders gesehen und einen Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben hatte, wegen eines Berufsrechtsverstoßes verurteilt.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Anwaltsgerichtshofs Hamm liegen noch nicht vor. Da alle Beteiligten ein Interesse daran gezeigt haben, die Sache letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof klären zu lassen, ist damit zu rechnen, dass die Generalstaatsanwaltschaft Revision einlegt.

Sollte es bei der Rechtsauffassung des Anwaltsgerichtshofs bleiben, müssen Rechtsanwälte Empfangsbekenntnisse, die ihnen von Berufskollegen zugesandt werden, nicht mehr unterschreiben und an Zustellungen nicht mehr mitwirken. Wichtiger noch: Tun sie es dennoch, obwohl dem Mandanten hierdurch Schaden entsteht, oder hat der Mandant der Zustellung von Anwalt zu Anwalt sogar ausdrücklich widersprochen, macht sich der Anwalt sogar wegen Parteiverrats nach § 356 StGB strafbar. Das hat das Anwaltsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung ausdrücklich so festgehalten.

 

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