Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 26. Juli 2012 klargestellt, dass Entgeltklauseln, die drucktechnisch so unauffällig in Formulare für sogenannte Grundeinträge in Branchenbüchern eingearbeitet werden, dass der Interessent mit deren Vorhandensein nicht rechnet, unwirksam sind. Damit wird der insbesondere der Abzocke durch irreführende Schreiben an Gewerbetreibende ein weiterer Riegel vorgeschoben.
Vielen Gewerbetreibenden leidlich bekannt sind verschiedenste »Anmeldeformulare« zu beliebigen Branchenverzeichnissen, die in schöner Regelmäßigkeit eintreffen und durch Ihre Aufmachung einerseits einen amtlichen oder behördlichen Anschein erwecken und dabei zugleich so gestaltet sind, dass Kosten auf den ersten Blick nicht erkennbar werden. Lediglich in einem Fließtext wird kaum erkennbar auf Entgelte hingewiesen, die für die Einträge anfallen sollen.
In der Vergangenheit wurde intensiv darüber gestritten, ob solche versteckten Klauseln wirksame Verpflichtungen begründen können. Der Bundesgerichtshof hat das mit seiner heutigen Entscheidung verneint:
Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank..." bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "...Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr...."
Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2012