Müssen Rechtsschutzversicherungen für die Kosten aufkommen, die einem Betroffenen entstehen, wenn er sich gegen ehrverletzende Beiträge in einem Diskussionsforum zur Wehr setzen möchte? Wir klären die Frage derzeit für einen Mandanten, der wegen solcher Beiträge klagt. Die Rechtsschutzversicherung hat eine Deckungszusage verweigert, weil sie auf dem Standpunkt steht, nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen (ARB 2010) habe sie zwar für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche aufzukommen, nicht aber dann, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Im Grundsatz hat der Versicherer auch Recht, weil die Bedingungen in § 3 Ziff. 2 a die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausdrücklich vom Deckungsumfang ausschließen. Wir denken aber, hier ist zu differenzieren:Wenn eine ehrverletzende Behauptung lediglich mündlich oder sonst flüchtig (am Telefon, per SMS, einer periodisch erscheinenden Zeitschrift ) aufgestellt werden, geht es tatsächlich nur um die Unterlassung zukünftig zu befürchtender Wiederholungen.
Anders dürfte es sich aber verhalten, wenn in einem Diskussionsform oder einem sozialen Netzwerk ehrverletzende Beiträge veröffentlicht werden. Hier geht es ja in allererster Linie darum, die nach wie vor abrufbaren Beiträge zu löschen. Von der bloßen Verurteilung der an der Veröffentlichung Beteiligten, in Zukunft erneut solche Behauptungen aufzustellen, hat der Betroffene herzlich wenig. Ihm geht es vor allem darum, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (»Naturalrestitution«) Der mit einer Klage verfolgte Anspruch ist damit in allererster Linie ein klassischer Schadensersatzanspruch nach §§ 1104, 823, 824, 249 BGB. Und die Verfolgung solcher Ansprüche sollte abgedeckt sein.
Für unseren Auftraggeber haben wir beim Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Versicherung eingereicht.
Es gibt übrigens auch Rechtsschutzversicherungen, die die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ausdrücklich mit abdecken. Hierzu gehören etwa die ALLRECHT-Rechtsschutzversicherungen der SIGNAL IDUNA (§ 2a der ALLRECHT-ARB 2010). Wer das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet absichern möchte, sollte deshalb seinen Versicherungsmakler hierauf unbedingt ansprechen.