Eine Abmahnung ist doch kein Weltuntergang

weltuntergangEin Gastronom aus Mönchengladbach wurde zum Jahreswechsel abgemahnt, weil er eine »Weltuntergang 2012 Die Überlebenden Party« angeboten hat. Ähnlich erging es offenbar anderen Gastronomen bundesweit. Der Abmahnende beruft sich auf die zu seinen Gunsten seit dem März 2012 eingetragene deutsche Wortmarke »Weltuntergang«, die er durch die Ankündigung und Veranstaltung der Party am Niederrhein verletzt sieht. Wir lesen seitdem überall im Netz von ungeheuerlichen Zuständen beim Deutschen Patent- und Markenamt, das durch die Patentierung dem Wahnsinn auch noch Vorschub leiste.

Zunächst einmal: Der »Weltuntergang« ist nicht patentrechtlich geschützt. Das wäre ja auch noch schöner, wenn es einem Zeitgenossen gelungen wäre, einen technischen Ablaufplan für ein Armageddon exklusiv schützen zu lassen. Richtig ist lediglich, dass das Wort »Weltuntergang«  als deutsche Wortmarke eingetragen ist, und zwar für die Beherbung und Verpflegung von Gästen.  Das bedeutet, dass der Inhaber der Marke der einzige in Deutschland ist, der in seinem Hotel »Weltuntergang« das Übernachtungspaket »Weltuntergang inkl. Frühstück« zum Schnapperpreis anbieten darf. Nicht mehr und nicht weniger.

Selbstredend darf ein Gastronom anlässlich des Jüngsten Gerichts eine Feier ankündigen und veranstalten, die er »Weltuntergang 2012 Die Überlebenden Party« nennt. Hier wird der Begriff »Weltuntergang« nämlich nicht in Art einer Marke zur Kennzeichnung eines Beherbungs- oder Verpflegungsangebots genutzt, sondern erkennbar lediglich glatt beschreibend für ein Ereignis, das in aller Munde war. Zulässig wäre es wohl auch gewesen, eine Party als »Weltuntergangs-Party« zu bezeichnen. Erst von einem Auftritt unter »Weltuntergang - Der Partyklassiker« hätte der aufmerksame Rechtsanwalt im Hinblick auf die bestehende Registerlage abgeraten. Die Abmahnung war vor diesem Hintergrund unbegründet. Eine solche unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann für den Abmahnende unangenehme finanzielle Konsequenzen haben, wenn der Abgemahnte anwaltlich clever vertreten ist.

Für den Markenrechtler ist überhaupt nichts Ungewöhnliches daran, dass Allerweltsbegriffe zugleich als Marke eingetragen sind. Eingetragen sind etwa »Fussball« (für ausgestopfte Reptilien), »Rechtsanwalt« (für Schaumwein) oder »Abmahnung« (für Christbaumschmuck). Auch die Marke »Weltuntergang« für Dienstleistungen der Gastronomie wird das Deutsche Patent- und Markenamt daher nicht löschen.

Das ist aber auch überhaupt nicht nötig. Zum einen sind solche Marken nämlich immer nur für im Register genau beschriebene Waren und Dienstleistungen geschützt (und für verwechslungsfähig ähnliche Produkte). Wir haben deshalb kein schlechtes Gewissen, wenn wir trotz der Eintragung der Marke Rechtsanwalt für Schaumwein das Wort auch in Zukunft im Zusammenhang mit der Erbringung von Beratungsleistungen verwenden. Zum anderen ist eben auch nur die markenmäßige Verwendung verboten. Einen Sekt »Rechtsanwalt« zu nennen ist deshalb verboten. Ohne weiteres zulässig bleibt es aber, eine lustige Schaumwein-Party mit dem Slogan »Rechtsanwalt und Richter trinken aus dem Trichter« zu bewerben.

In diesem Sinne wünschen wir, einen frohen Weltuntergang gehabt zu haben!

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