Nach wie vor beschäftigt die Frage, wann ein Online-Buchhändler für rechtswidrige Inhalte der von ihm verkauften Bücher und Tonträger haftet, die Gerichte. Das Problem: Gerade wer im Internet eine Vielzahl fremder Waren lediglich verkauft, kann unmöglich prüfen, ob der Hersteller bei der Produktion der Artikel fremde Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt natürlich auch und in besonderer Weise für Buchhändler, die die Inhalte der von ihnen angebotenen Werke ja normaler Weise gar nicht kennen. Woher soll der Buchhändler wissen, ob auf Seite 548 eines von ihm angebotenen Werks urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergegeben werden?
Die Landgerichte in Berlin und Düsseldorf hatten deshalb ein Einsehen. Weil ihnen beim Vertrieb von Büchern, deren Inhalt sie gar nicht kennen, schon die für eine Verletzungshandlung erforderliche Tatherrschaft fehlt, sollen Buchhändler dann nicht haften, wenn sie auf einen Hinweis hin das Buch sofort aus dem Sortiment nehmen und durch geeignete Filter zuverlässig sicherstellen, dass neue Verstöße vermieden werden.
Die 8. Zivilkammer beim Landgericht Hamburg hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Auch die 10. Zivilkammer schien die Buchhändler aus der Verantwortlichkeit entlassen zu wollen, solange ein Verstoß nicht offensichtlich ist. In einer neuen Entscheidung aus dem Februar 2013 hat sie sich jedoch klar gegen die Ansicht gestellt, es bedürfe einer Tatherrschaft.
Wir haben für den betroffenen Buchhändler Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Das wird jetzt entscheiden müssen, welche der beiden in Hamburg vertretenen Ansichten richtig ist.