Das Geschäft mit dem Verkauf von Gutscheinen boomt. Anbieter wie Anbieter wie Groupon, Qypedeals oder Citydeals vertreiben über ihre Plattformen vergünstigste Leistungsangebote Dritter. Da lassen sich schnell eine Büroreinigung, ein Restaurantbesuch oder eine Botox-Behandlung für einen Bruchteil des eigentlichen Preises ergattern. Leider werden die Erwartungen der Käufer allzu oft enttäuscht, weil der im Gutschein ausgewiesene Dienstleister seine Leistung nur mangelhaft erbringt oder am Ende womöglich gar nicht mehr existiert. Der Gutschein wird dann schnell zur Mogelpackung.
Wir lassen beim Amtsgericht Köln derzeit prüfen, wer in solchen Fällen haftet. Die Betreiber der Gutscheinplattformen bieten sich zwar an, den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Tatsächlich hat der Käufer ja aber Anspruch darauf, den eingekauften Gegenwert zu erhalten. Und den schuldet nach unserem Dafürhalten der im Gutschein verbriefte Anbieter. Kann er die Leistung nicht erbringen, ist Schadensersatz geschuldet. Also der Betrag, den der Käufer aufbringen muss, um eine gleichwertige Leistung anderswo teuer einzukaufen.
Der erworbene Gutschein stellt aus rechtlicher Sicht nämlich ein Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB dar, dessen Aussteller der Dienstleister ist. Den Gutscheinen ist außerdem zu entnehmen, dass sich der Dienstleister dem Inhaber des Gutscheins gegenüber zur Erbringung der dort genannten Leistungen verpflichtet. Gemäß § 793 Abs. 1 Satz 1 ist er danach verpflichtet, dem Käufer gegenüber diese Leistungen nach Maßgabe der beschriebenen Konditionen zu erbringen.
Das Verfahren beim Amtsgericht Köln ist unter dem Aktenzeichen 118 C 48/12 seit Ende Januar 2012 anhängig.
Update 8. Mai 2012: Nun liegt auch die Entscheidung des Amtsgerichts vor, die den Aussteller des Gutscheins zur Leistungserbringung verpflichtet. Klargestellt wurde in dem Urteil auch, dass für die Gutscheine die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.