Das Landgericht Berlin hat vorgelegt, jetzt folgt das Landgericht Düsseldorf: Buchhändler haften für rechtswidrige Inhalte in Büchern, die sie vertreiben, nur sehr begrenzt. In der Sache ging es allerdings nicht um eine Urheber-, sondern um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der Verbreitung eines Fotos. Täter soll der Buchhändler nach der Ansicht der Richter am Rhein schon deshalb nicht sein, weil es am Verschulden fehlt. Als Störer komme er zwar in Betracht, genüge dann aber seiner Prüfungspflicht, wenn er nach Information über den Verstoß unverzüglich Filter einbaut, die zuverlässig ISBN und Titel des betroffenen Werks ausfiltern. Und: Er sollte das dem Abmahner mitteilen. Tue Gutes und rede darüber!