LG Köln: Keine Rubbellose für Hartz-IV-Empfänger

rubbellosDas Landgericht Köln hat der Westdeutschen Lotterie GmbH einem Bericht der Westdeutschen Zeitung zufolge auf Antrag eines auf Malta ansässigen privaten Mitbewerbers per einstweiliger Verfügung (Az. 81 O 18/11)untersagt, Lottoscheine und Rubbellose an Empfänger von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz-IV) und andere einkommensschwache Bürger zu verkaufen. Gestützt wurde der Antrag offenbar auf ein erkennbares Missverhältnis zwischen Glücksspielrisiko und Einkommen. Wie das mit empfindlichen Ordnungsgeldern für jeden Verstoß einer Zuwiderhandlung bewehrte Verbot eingehalten werden soll, bleibt offen. Da die Annahmestellen sich kaum eine Gehaltsbescheinigung vorlegen lassen werden, dürfte die Verfügung einem Verkaufsverbot gleichkommen.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de