Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 mit der Frage befasst, ob auch eine bloße »Baustellenseite« eine Anbieterkennzeichnung benötigt. Dabei hat der Senat zu verstehen gegeben, dass er an seiner bereits in einem unveröffentlichten Beschluss vom 16. Juli 2009 (20 W 60/09) geäußerten Ansicht festhalten möchte.
Danach handelt es sich zwar bei einer bloßen »Wartungsseite« um ein Telemedium im Sinne des § 5 TMG. Auch ein solch rudimentäres Angebot eines Unternehmens bedürfe deshalb einer vollständigen Anbieterkennzeichnung. Allerdings fehle es bei ungekennzeichneten »Baustellenseiten« an der von § 3 UWG geforderten wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Mitbewerber können gegen einen Verstoß deshalb nicht erfolgreich vorgehen.
Die Berufung gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf wurde daraufhin zurückgenommen.