Eva. N. Dzepina / Oktober 2009
Im Kampf um die Kurzdomains gab es auch glückliche Gewinner: Die DENIC eG hat sich offenbar die Domain »de.de« gesichert. Im gleichen Zug kassierte die DENIC eG jedoch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09):
Der Inhaber von 6 deutschen Einbuchstabenwortmarken (e, f, g, x, y, z) hatte bereits vor der Möglichkeit, Einbuchstabendomains zu registrieren mit der DENIC eG über die Registrierung der korrespondierenden Domain gestritten und erstinstanzlich verloren. Der Fall liegt derzeit in zweiter Instanz dem Oberlandesgericht Frankfurt zur Entscheidung vor (Az. 11 U 36/09). Zur Sicherung der fraglichen Domains auch während des Kurzdomain-Registrierungsverfahrens wurde nun von dem Markeninhaber eine einstweilige Verfügung gegen die DENIC eG beantragt – und auch erlassen. Die fraglichen Einbuchstabendomains dürfen nun bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Parallelverfahren nicht für Dritte registriert werden.
Es kursieren auch inoffizielle Ergebnislisten über Sedo-Domainvorabgebote, wobei für die Bieter noch nicht einmal gesichert ist, dass Sie die Domains auch erhalten. Sedo selbst berichtet auf der unternehmenseigenen Internetseite u.a. von einem Gebot in Höhe von 279.499 € für die Domain »tv.de«.
Ob der angebliche Wert der Kurzdomains auf dem Markt auch wirklich für die jeweiligen Erwerber – von denen viele die Domains zum Weiterverkauf erworben haben werden – realisierbar ist, wird sich zeigen.
Inhaber von Ein- oder Zweibuchstabenmarken werden jetzt ebenfalls in die Startlöcher gehen und versuchen, Ihre Rechte an den entsprechenden Domains geltend zu machen. Dass dies im Zweifelsfall nicht immer einfach ist lehrt die Vergangenheit. Jedenfalls sollte ein Markeninhaber im Einzelfall erwägen, bei der DENIC eG einen Dispute zu stellen, um eine Übertragung der Domain auf einen anderen, womöglich ausländischen und damit schwerer greifbaren, Inhaber zu verhindern.