LG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.98. 38 O 83/98 - NIC-Gebühren

Die Werbeaussage eines Internetproviders, dass »Die NIC-Gebühren [...] in Deutschland« 15 DM monatlich ausmachen, ist nicht irreführend. Eine Werbung mit einer Anbindung von »155 MBit/s in Deutschland« ist dagegen nur dann zulässig, wenn dies tatsächlich nur für einen Teil der angebotenen Tarife gilt.

Fundstelle: K&R 1999, 190 m. Anm. Strömer

Streitwert: 150.000 DM.

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 38 O 83/99
Entscheidung vom 13. November 1998

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann, den Handelsrichter Dirlenbach und den Handelsrichter Trebbow

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.00,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, damit zu werben, daß sie eine »Superschnelle 155-Mbit/s-Internet-Anbindung in Deutschland« bereitstellt und ihre Kunden »ERFOLGREICH IM INTERNET MIT 155 Mbit/s IN DEUTSCHLAND« sein können, wenn sie die Leistungen der Beklagten in. Anspruch nehmen, ohne darauf hinzuweisen, daß die Seiten der Kunden tatsächlich nur bei den als ADVANCED und PROFESSIONAL bezeichneten Tarifen in Deutschland abgelegt werden, bei den Tarifen EINSTEIGER und STANDARD dagegen in den USA.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Werbung nach Maßgabe von Ziffer 1. bisher betrieben hat.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, den dieser aus der zu Ziffer 1. gekennzeichneten Handlung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400,-- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien sind beide als sogenannte Webhostingprovider tätig. Sie bieten ihren Kunden Speicherplätze im multimedialen Bereich des Internet an. Im Dezember 1997 schaltete die Beklagte in Fachzeitschriften Werbeanzeigen, die herausgehoben jeweils am rechten oberen Rand den Text enthielten: »Erfolgreich im Internet jetzt mit 155 Mbit/S«.

Im Februar/März 1998 ließ sie eine ähnliche Anzeige mit dem Text »Erfolgreich im Internet mit 155 Mbit/S in Deutschland« veröffentlichen. Weiter sind in den Anzeigen vier Tarife der Beklagten beschrieben, unter denen jeweils hervorgehoben Beträge von 29,-- DM, 79,-- DM, 99,--DM und 149,- DM genannt werden. Im dazugehörigen Text findet sich der Hinweis auf zusätzlich monatlich zu entrichtende NIC-Gebühren von beispielsweise 15,-- DM. Wegen des genauen Inhalts der Werbeanzeigen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Bl. 10 und 11 d.GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hält diese Werbung in mehrerer Hinsicht für irreführend und damit unzulässig.. So werde der Eindruck erweckt, als stünden die Rechner in Deutschland und seien schneller zu erreichen als die der Konkurrenz, die üblicherweise nur Bandbreiten von 2 Mbit oder darunter anbieten. Tatsächlich werde eine Webpräsenz auf deutschen Rechnern erst in den Tarifen ADVANCED und PROFESSIONAL angeboten.

Unzulässig sei die Werbung auch insoweit, als ein Pauschalpreis genannt und hervorgehoben werde, obwohl zusätzlich für die Domainregistierung eine Einrichtungsgebühr und eine weitere monatliche Zahlung von 15,-- DM zu entrichten seien. Hierbei handele es sich entgegen dem durch die Werbung vermittelten Eindruck auch nicht um eine feste, an ein drittes Unternehmen in voller Höhe abzuführende Gebühr.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a. damit zu werben, daß sie eine »Superschnelle 155-Mbti/S-Internet-Anbindung in Deutschland« bereitstellt und ihre Kunden »ERFOLGREICH IM INTERNET MIT 155 Mbit/S IN DEUTSCHLAND« sein können, wenn sie die Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen, ohne darauf hinzuweisen, daß die Seiten der Kunden tatsächlich nur bei den als ADVANCED und PROFESSIONAL bezeichneten Tarifen in Deutschland abgelegt werden, bei den Tarifen EINSTEIGER und STANDARD. dagegen in den USA.

b. zu behaupten: »Die NIC-Gebühren richten sich danach, wo Sie die Domain registrieren lassen (z. B. .de für Deutschland kostet pro Monat 15,-DM)«;

c. mit Preisangaben für eine Internet-Präsenz »mit eigener Domain« zu werben, die gegenüber dem übrigen Schriftbild hervorgehoben erscheinen, obwohl der Kunde zusätzlich zum angegebenen Preis monatlich weitere Beträge zu zahlen hat, die auf die für ihn eingerichtete Domain entfallen;

2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang die Beklagte Werbung nach Maßgabe von Ziffer 1 bisher betrieben hat;

3. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus den zu Ziffer 1 gekennzeichneten Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren 38 0 27/98, in dessen Rahmen die Klägerin wegen der gleichen Werbeaussagen einstweiligen Rechtsschutz begehrt hatte. Die Anträge seien unzulässig und unbegründet. Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr weggefallen, weil die Beklagte die beanstandete Werbung nicht mehr verwende. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt. Für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sei nicht ausreichend vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt und die zu Informationszwecken beigezogenen Akten 38 0 27/98 des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Es mangelt nicht hinsichtlich eines der geltend gemachten Anträge an der Vollstreckbarkeit. Mit. dem Antrag zu 1.a) hat die Klägerin den Bedenken der Kammer im Urteil vom 22. Mai 1998 Rechnung getragen und den Kern des Unterlassungsbegehrens dahingehend klargestellt, daß ein bestimmtes Verhalten unterlassen werden solle, wenn nicht gleichzeitig auf einen zu beachtenden Umstand hingewiesen wird. Dies begründet keinerlei rechtlichen Bedenken, es berücksichtigt vielmehr gerade die Interessen der Beklagten, die Werbung mit »155 Mbit/S« nicht insgesamt unterlassen zu müssen.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussage einer superschnellen 155 Mbit/S-Internet-Anbindung in Deutschland wie in ihrer Werbeanzeige von Februar/März 1998 niedergelegt gemäß § 3 UWG. Diese Aussagen sind in der gewählten Form irreführend. Die Beklagte bestreitet nicht, daß die beworbene Leistung in dem gleichzeitig im Anzeigetext aufgeführten Tarifen »Einsteiger« und »Standard«' nicht gewährt wird. Die Anzeige vermittelt jedoch den Eindruck, daß die Zugriffsgeschwindigkeit von 155 Mbit/S für alle auf derselben Textseite angebotenen Tarife gilt.

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die als Anlagen K 1 und K 2 vorgelegten Anzeigen datieren vom Dezember 1997 und Februar/März 1998. Die Klage ist am 22. Juni 1998, also innerhalb der 6-Monatsfrist des § 21 UWG, zugestellt.

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat zwar erklärt, die fragliche Werbung nicht mehr benutzen zu wollen. Sie hat aber weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, noch auch nur zu erkennen gegeben, daß sie die Unzulässigkeit einräumt. Sie hält vielmehr ausdrücklich an ihrer Auffassung fest.

Der Antrag zu 1. B) ist unbegründet. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem heraus der Beklagten die Aussage »Die Nic-Gebühren richten sich danach, wo sie die Domain registrieren lassen (z.B. .de pro Deutschland kostet pro Monat 15,-- DM)« untersagt werden könnte. Es handelt sich weder um eine Irreführung noch um eine sonst unzulässige Behauptung. Unstreitig gibt es bei der Registrierung keine festen Gebühren, diese variieren vielmehr. Zu zahlen sind diese »Gebühren« ggf. an die Klägerin oder die Beklagte als Webhosting-Provider, auch wenn diese einen Teil oder den Gesamtbetrag an die Denic-Genossenschaft weiterleiten. Damit hat für den unbefangenen Leser der Anzeige die Aussage, daß sich die Gebühren danach richten, wo die Domain registriert wird, keine ändere Bedeutung als diejenige, »beim wem« die Registrierung in Auftrag gegeben wird. Da die Beklagte für 15,--DM eine entsprechende Domain registrieren lassen kann, ist die Aussage zutreffend, auf wenn tatsächlich nur ein geringer Teilbetrag an die Firma Denic hierfür gezahlt wird. Der Kunde ist über die Höhe des von ihm zu zahlenden Entgelts nicht im Unklaren.

Unbegründet ist die Klage auch hinsichtlich des mit dem Antrag zu Ziffer 1. c) verfolgten Unterlassungsbegehrens. Die von der Klägerin als hervorgehoben beanstandeten Preisangaben sind nicht irreführend, obwohl der Kunde weitere Zahlungen vornehmen muß. Im Anzeigetext fehlt jede blickfangmäßig Angabe dazu, welche Leistung für jeweils 29,-- DM, 79,-- DM, 99,-- DM und 149,-- DM angeboten wird. insbesondere wird weder wörtlich noch sinngemäß ein Pauschalpreis angekündigt. Vielmehr ergeben sich die jeweiligen Leistungen erst aus dem Text, der unter den Tarifen abgedruckt ist. Hier findet sich jeweils auch der Hinweis auf weitere Gebühren. Es wird auch ausgeführt, daß es sich nicht etwa um einmalige, sondern monatlich zu entrichtende Entgeltleistungen handelt.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt aus den im Urteil der Kammer vom 22. Mai 1998 ausgeführten Gründen gleichfalls nicht vor.

Hinsichtlich der Wettbewerbsverstöße der im Dezember 1997 und im Februar/März 1998 veröffentlichten Anzeigen bestehen dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 1 UWG. Da der Umfang eines möglichen Schadens der Klägerin vom Umfang der Werbung der Beklagten abhängt, ist zum einen gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegeben zum anderen die Feststellung der Ersatzpflicht zulässig und begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Anmerkung Strömer:

Auf dem Providermarkt tobt der Preiskampf. Glaubt man den Anbietern, werden immer größere Bandbreiten und immer mehr Speicherplatz für immer günstigere Preise angeboten. Angesichts der Vielzahl von Tarifen und unterschiedlichen Leistungsangebote fällt es dem umworbenen Endkunden zunehmend schwerer zu vergleichen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung bemüht, die Grenzen für Provider-Werbung abzustecken, war dabei aber nur teilweise erfolgreich.

Wer mit dem Solgan »Erfolgreich mit 155 Mbit/s in Deutschland« für seine Webhosting-Leistungen wirbt, erweckt damit selbstverständlich den Eindruck, der Kunde könne sein Angebot auf einem in Deutschland an das Internet angebundenen Rechner unterbringen. Wer Wert darauf legt, dass er möglichst viele deutsche Besucher auf seine Seiten lockt, dem kommt es auf eine schnelle Anbindung in Deutschland an. In seiner Erwartung sieht er sich getäuscht, wenn er, wie im entschiedenen Fall, später feststellen muß, dass er seine Seiten nur bei zwei von vier angebotenen Tarifen - nämlich den teureren Optionen - in Deutschland, im übrigen aber auf einen amerikanischen Rechner ablegen kann. Fraglich erscheint allerdings schon, ob nicht sogar jede Werbung mit einer besonders schnellen Anbindung per se irreführend ist. Die meisten Internetkunden wissen nichts von der Topologie der Netze, von Übergabepunkten und von dem Weg, den die Daten zwischen dem Besucher und dem auf dem Internetserver abgelegten Angebot zurücklegen müssen. Sie interessieren sich nur dafür, ob möglichst viele Besucher mit kurzen Ladezeiten die Seiten aufrufen können. Hierauf hat aber der Webhosting-Provider kaum Einfluß. Er kann zwar dafür sorgen, dass die Rechner, auf denen die Angebote abgelegt sind, mit einer sehr leistungsstarken Leitung an das Internet angebunden sind. Die Angaben des Providers beziehen sich aber immer nur auf ein kleines Teilstück, allenfalls die Strecke bis zum Übergabepunkt, wenn man so will, auf die »letzte Meile«. Wie es dann weiter geht, ist ungewiss. Es versteht sich von selbst, dass die beste Anbindung des Providers ans Internet nichts bewirkt, wenn der potentielle Besucher mit einem 2.400 Baud-Modem arbeitet. Wirbt der Provider gleichwohl damit, dass die Internetpräsenz »superschnell« abzurufen ist, nur weil die letzen drei Kilometer des Datenwegs breit ausgebaut sind, stellt das eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 3 UWG dar.

Falsch liegt das Gericht wohl auch mit der Ansicht, jeder Provider dürfe selbst entscheiden, welche »NIC-Gebühren« er von seinem Kunden fordert. Im entschiedenen Fall war die Internet-Präsenz zur einem blickfangmäßig herausgestellten Festpreis »mit eigener Domain« angeboten orden. Im Fließtext hieß es dazu, die »NIC-Gebühren« seien zusätzlich zum Festpreis zu zahlen. Ihr Höhe variiere danach, bei welcher Vergabestelle die Domain beantragt werden müsse (z.B. .de für Deutschland kostet pro Monat 15,00 DM) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Vergabestellen, insbesondere das Deutsche Network Information Center in Frankfurt/Main, dass von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG betrieben wird, natürlich keine Behörde ist. Es handelt sich um nichts anderes als einen privaten Zusammenschluß von Internetprovidern. Die Genossen der DENIC eG - um einen solchen handelte es sich bei der Beklagten - zahlen an die Vergabestelle für jede Domain, die sie an einen Kunden weiterreichen, einen bestimmten Betrag, dessen Höhe erst nachträglich ermittelt wird. Für das abgelaufene Jahr 1998 wird dieser Betrag aller Voraussicht nach bei unter 1,00 DM monatlich liegen. Wenn also überhaupt von »NIC-Gebühren« die Rede sein kann, dann können hiermit nur die »Gebühren« gemeint sein, die der Provider an die DENIC eG. abführen muss. Das ist der Betrag, den der Internetnutzer unter »NIC-Gebühr« versteht. Gerade bei der von der Beklagten gewählten Formulierung muss er davon ausgehen, dass es sich um eine Größenordnung handelt, auf die der Provider - ähnlich wie die Kfz-Werkstatt bei TÜV-Gebühren - keinen Einfluss hat. Wenn der Kunde dann aber statt der tatsächlich fälligen 1,00 DM an seinen Provider 15,00 DM zahlen soll, dann hat das mit »NIC-Gebühren« nichts zu tun. Der Beklagte hat in ihrer Werbung bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dass sie 15,00 DM abführen müsse und deshalb gegen die §§ 1, 3 UWG verstoßen.

Angesicht der niedrigen Beträge, die DENIC Genossen für die Registrierung einer Gebühr zu zahlen haben, besteht im übrigen gar kein Anlass, solche Gebühren gesondert auszuweisen. Hier dürfte zusätzlich ein Verstoß gegen § 1 Preisang.VO vorliegen. Warum soll der Provider seine »Einkaufspreise« zusätzlich aufführen dürfen? Die Richter beim Landgericht Düsseldorf dürften nicht schlecht staunen, wenn sie im Supermarkt ein Haarspray für 1,79 DM im Sonderangebot finden, an der Kasse dann aber stattdessen 2,47 DM bezahlen müssen mit dem Hinweis darauf, dass die Kosten für die Beschaffung des Haarsprays im angegebenen Preis noch nicht enthalten waren.

Tobias H. Strömer

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