LG Verden, Urt. v. 07.12.98, 10 O 117/98 - weyhe-online

Die Aufnahme der Adressen von Websites, die von einem Wettbewerber erstellt und auf dessen Server abgelegt wurden, in ein eigenes Link-Verzeichnis ist wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme unlauter und verstößt gegen § 1 UWG. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Links.

Instanzen: LG Verden, Urt. v. 07.12.98, 10 O 117/98, OLG Celle, Urt. v. 12.05.99, 13 U 38/99

Streitwert: 12.500 €

 

niedersachsen

LANDGERICHT VERDEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 10 O 117/98
Entscheidung vom 7. Dezember 1998

 

In dem Rechtsstreit der

[...]

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden, Schindel, Bruns, Lehnhardt, auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1998 für Recht erkannt:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,-- DM abwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Streitwert: 25.000,-- DM

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) ist Inhaberin der Domain »weyhe-online.de«. Sie übernimmt für ihre Auftraggeber die Herstellung von Homepages. Der Internetbenutzer hat damit Zugang zu den Daten der Inserenten. Auch der Verfügungsbeklagte (im folgenden: Beklagter) inseriert im Internet für Kunden aus der Region Weyhe. Durch Links kann auf die Inserentenseiten der Klägerin geschaltet werden.

Die Klägerin meint, dass damit dem Internetbenutzer suggeriert werde, es handele sich um ein im Angebot des Beklagten bestehendes Inserat, was sie für wettbewerbswidrig hält.

Sie beantragt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im Internet Links (Verknüpfungen) ohne schriftliche Genehmigung der Verfügungsklägerin und ohne Urheberrechtsnachweis der Firma xxx GmbH auf deren Domain »weyhe-online de« direkt oder auf dort genannte Inserenten, beginnend mit »weyhe-online de/...« zu schalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie nimmt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede, weil das Copyright des Inserenten nicht bei der Klägerin liege. Im übrigen könne jeder Benutzer erkennen, dass wenn er Seiten der Klägerin aufrufe, es sich um deren Seiten handele.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruchs nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung der Kammer entspricht es gerade dem Wesen des Internets, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen. Die Argumentation läuft daher auch im wesentlichen darauf hinaus, dass beim Benutzer der Eindruck entsteht, er habe es mit Inserenten der Beklagten zu tun. Abgesehen davon, dass dies - zumindest - fraglich ist, steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Ausbeutung fremder Leistung zu. Bei Fällen der vorgenannten Art kommt innerhalb des Gesichtspunktes der unlauteren Ausbeutung der Tatbestand der unmittelbaren Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses in Betracht. Dieser Tatbestand besteht darin, dass sich der Mitwettbewerber zu Zwecken des Wettbewerbs das fertige Arbeitsergebnis eines anderen, das eine schutzwürdige Eigenart aufweist und nur unter Aufwand an Mühe und Kosten erreichbar war, unter der Ersparung eigener Kosten aneignet und es ohne jede eigene Verbesserung oder Zutat auf den Markt bringt, um den Vorgänger um die Früchte seiner Arbeit zu bringen. Eine derartige Schutzwürdigkeit ist zu verneinen. Sie ist nämlich nur zu bejahen, wenn das übernommene Leistungsergebnis eine gewisse wettbewerbliche Eigenart besitzt, d. h. seine Gestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen, wodurch dem Erbringer der Leistung eine Gewinnchance eröffnet ist. Leistungsergebnisse, denen derartige wettbewerbliche Eigenarten nicht anhaften, verdienen selbst dann keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn für sie Mühe und Kosten aufgewendet wurden. So liegt es hier; denn es handelt sich um Schaffung des Zugangs zu jedermann frei zugänglichen Daten, zumal diese im Interesse der Inserenten bekannt gegeben werden. Die bloße Wiedergabe solcher Daten genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden sein soll und inwiefern der Klägerin durch die Gestaltung der Homepages ein erheblicher Kostenaufwand entstanden sein könnte.

Auch sonstige in Betracht kommende Umstände, bei deren Vorliegen die Übernahme der fremden Leistung anstößig erscheinen könnte, etwa bei einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sind zu verneinen. Eine Herkunftstäuschung kommt allerdings immer dann in Betracht, was die Klägerin geltend macht, wenn ein fremdes Ergebnis mit Merkmalen übernommen wird, mit denen der Verkehr eine Herkunftsvorstellung verbindet. Den aufgerufenen Daten, und nur auf diese kommt es bei der Herkunftstäuschung an, haften solche Merkmale aber nicht an.

Es kann daher auch dahinstehen, ob die von der Klägerin gestalteten Homepages urheberrechtlichen Schutz genießen; denn es geht nicht darum, dass die Beklagte sie selbst nutzt, sondern darum, dass er den Zugang zu ihnen eröffnet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus Paragraphen 91, 708 Nr. 6 ZPO.

Schindel        Bruns       Lehnhardt

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