Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass nicht nur eine unwahre Schilderung einer Behandlungssituation aus einem Bewertungsportal zu entfernen ist. Wenn auf einer solchen falschen Darstellung auch eine Bewertung in Schulnoten beruht, ist auch diese Bewertung zu löschen (OLG München I, Beschl. v. 17.10.14, 18 W 1933/14).