Streitwert: 25.000,00 €.
Instanzen: LG Kiel, Urt. v. 17.10.13, 15 O 102/13; OLG Schleswig, Urt. v. 18.06.14, 6 U 51/13
Aktenzeichen: 6 U 51/13
Entscheidung vom 18. Juni 2014
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2014 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schall, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hillenbrand und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Christiansen für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 17.10.2013 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen, der Beschluss vom 14.08.2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (künftig nur Klägerin genannt) ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen (Internet / Festnetz / Mobilfunk) und Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter den Registriernummern [...] und [...] eingetragenen Wortmarken »[...]«. Die Marke »[...]« mit der Nr. [...] ist im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unter anderem eingetragen für „Vermietung und Service von Systemen und Geräten der Kommunikationselektronik, Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste".
Der Verfügungsbeklagte (Beklagte) ist Inhaber der Firma [...]. Unter der Bezeichnung »[...]« bietet er im Internet Dienstleistungen im Bereich Server- und Domainhosting, die Registrierung von Domains sowie Webhosting für seine Kunden an. Einer seiner Kunden ist [...], der bei der DENIC als Inhaber der Domain »[...]« registriert ist. Auf das Abfrageergebnis (Ag 1 BI. 25 f d. A. = Ag 3, BI. 55 f d. A.) wird verwiesen. Die Klägerin erfuhr — wann, ist streitig —, dass Besucher der Domain »[...]« von selbst auf die Internetseite des von dem Beklagten betriebenen Online-Shops »[...]« weitergeleitet wurden (Anl. Ast 4). Mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2013 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen, der die begehrte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgab, sondern auf die Verantwortlichkeit des Zeugen [...] für die Domain »[...]« verwies. Die Klägerin erwirkte daraufhin im Eilverfahren eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten folgenden Inhalts:
»Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter der Domain »[...]« Leistungen in den Bereichen Webhosting und/oder Domainregistrierung und/oder Serverkonfiguration und/oder Serverbereitstellung und/oder Software zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen«.
Das Landgericht hat die Unterlassungsverfügung auf den Widerspruch des Beklagten hin im angefochtenen Urteil bestätigt. Es hat in analoger Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG einen Verfügungsgrund angenommen und einen Verfügungsanspruch aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht.
Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Zurückweisung des Unterlassungsantrags, während die Klägerin das Urteil verteidigt.
Von der näheren Darstellung des Sachverhalts wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruchs liegen nicht vor. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte für eine etwa begangene Markenrechtsverletzung verantwortlich ist.
1. Der Beklagte haftet nicht als Täter.
Täter einer Markenrechtsverletzung ist derjenige, der selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft eine Markenrechtsverletzung begangen hat. Es gelten die im Strafrecht entwickelten Grundsätze (BGH GRUR 2011, 152, 154 Rdnr. 30). Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 Markengesetz, anders als für den Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 Markengesetz, nicht erforderlich.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen täterschaftlicher Haftung des Beklagten als glaubhaft gemacht angesehen. Es hat dies im Kern darauf gestützt, dass außer ihm niemand ein wirtschaftliches Interesse an der Verknüpfung der Domain »[...]« mit seinem eigenen Internetshop gehabt habe. Es gebe keinen Grund, weshalb der Domaininhaber [...] die Verknüpfung hätte vornehmen sollen; dieser hätte sich dadurch nur grundlos selbst in Schwierigkeiten gebracht. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Beklagten, mit der er seine Verantwortlichkeit bestritten hat, bleibe dagegen im Allgemeinen und erscheine so als reine Schutzbehauptung. Zumindest sei überwiegend wahrscheinlich, dass er vorn der Umleitung auf seine eigene Internetseite gewusst habe und sie bewusst habe bestehen lassen.
In der Tat ist richtig, dass das alleinige wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Weiterleitung stark für seine Täterschaft spricht. Dies allein kann jedoch zur Glaubhaftmachung nicht genügen. Weitere Anhaltspunkte, die seine Täterschaft untermauern, fehlen; es gibt stattdessen auch Anhaltspunkte für eine denkbare Täterschaft Dritter. Im Ergebnis kann deshalb nicht von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen werden.
Eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten für die Markenrechtsverletzung lässt sich zunächst nicht daraus herleiten, dass er im Impressum seiner Domain als Verantwortlicher benannt wird. Hieraus nämlich ergibt sich nur seine Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen, die von seiner Domain »[...]« ausgehen. Eine solche Rechtsverletzung ist jedoch nicht streitgegenständlich. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung besteht vielmehr in der Weiterleitung der Domain »[...]« auf seine Domain. Sie wurde also von demjenigen begangen, der die Domain »[...]« entsprechend eingerichtet hat. Von Belang könnte deshalb nur sein, wer in einem auf die Domain »[...]« bezogenen Impressum als Verantwortlicher bezeichnet wird.
Der Beklagte hat bestritten, die Weiterleitung eingerichtet zu haben. Er hat dargelegt, dass jeder Domaininhaber eine Weiterleitung auf eine beliebige andere Domain im Internet einrichten könne, ohne dass der Inhaber der Zieldomain davon Kenntnis erlange. Ob [...] selbst oder ein Dritter eine Weiterleitung der Domain »[...]« auf seine, des Beklagten, Domain geschaltet habe, sei ihm nicht bekannt. Er selbst habe, wie er eidesstattlich versichert hat (Anl. Ag 2, BI. 27 d. A.), eine solche Weiterleitung nie gesetzt und bis zum Erhalten des Abmahnschreibens davon auch keine Kenntnis gehabt Diese Erklärung ist eindeutig und aussagekräftig. Das Landgerichts hat sie für zu vage gehalten; es hat nähere Angaben zur Art der Geschäftsbeziehung zu dem Domaininhaber [...], der Frage einer möglichen Kooperation der in derselben Branche tätigen Geschäftsinhaber sowie weitere substanzielle Details zum eigenen Umgang mit dieser Domain in der Vergangenheit vermisst (UA S. 7). Indes stehen derartige Angaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem entscheidenden Inhalt der eidesstattlich zu versichernden Erklärung. Es hätte zum Nachteil des Beklagten gewürdigt werden können, wenn er auf Nachfrage hin Erläuterungen zu diesen Fragen verweigerte. Eine solche Weigerung ist aber nicht aktenkundig.
In Inhalt und Form nicht so eindeutig ist dagegen die eidesstattliche Versicherung des Domaininhabers [...] (Anl. Ast 8, BI. 48 a d.A.). Formell fällt auf, dass die eidesstattliche Versicherung zur Vorlage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgefasst ist, bei denen es sich allerdings nicht um eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde handelt. Inhaltlich enthält die Erklärung die Versicherung, er, [...], habe keine Verlinkung von der Domain »[...]« auf die Domain des Beklagten vorgenommen. Eine Verlinkung steht jedoch nicht in Rede, sondern eine Weiterleitung. Beides ist nicht ganz dasselbe. Eine Verlinkung ist eine Art elektronischer Querverweis. Er ermöglicht bei Anklicken eines bestimmten Seiteninhalts einen Sprung zu einem bestimmten Inhalt auf einer anderen Homepage. Eine Weiterleitung hingegen führt dazu, dass bei Aufruf eines Domainnamens sogleich die als Ziel angegebene andere Domain erscheint. Eine formelle und inhaltliche Nachbesserung der Erklärung ist im Rechtsstreit auch dann nicht erfolgt, nachdem der Beklagte die aufgezeigten Mängel schriftsätzlich gerügt hat.
Darüber hinaus hat sich die Erklärung Herrn [...]' in einem weiteren Punkt als zumindest missverständlich erwiesen. Seine Formulierung, er habe die Domain im Jahr 2010 an den Beklagten übertragen, erweckt den Eindruck, dass der Beklagte nun der Inhaber der Domain sei. Das ist nicht richtig. Domaininhaber ist ausweislich des bei der Denic eingeholten Domainabfrageergebnisses (Anlage Ag 1 und 3; BI. 25 f, 55 f. d.A.) nach wie vor er selbst. Wegen der fortbestehenden Domaininhaberschaft Herrn [...]' ist andererseits nicht dem Beklagten der Vorwurf zu machen, er habe widersprüchlich vorgetragen, indem er erstinstanzlich eine Übernahme der Domain in Abrede gestellt, sie zweitinstanzlich aber eingeräumt habe. Eine Übernahme i. S. e. Übertragung der Inhaberschaft hat es unstreitig nie gegeben, zu einer Übernahme i. S. e. Einräumung des Rechts zur Gestaltung des Domaininhalts ist nichts vorgetragen. Übernommen hat der Beklagte lediglich die Verwaltung der Domain als sog. tech-c. Dies hat er aber nie bestritten, sondern schon erstinstanzlich selbst vorgetragen.
Eine Täterschaft Herrn [...]' lässt sich nicht mit der Begründung ausschließen, dass er sich mit der Einrichtung der Weiterleitung wirtschaftlich selbst geschadet hätte, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 10.06.2014 S. 2 geltend macht. Der Senat kann nicht beurteilen, ob sich die Weiterleitung in irgendeiner Form für Herrn [...] auswirkte oder nicht. Es ist nämlich ungewiss, dass dieser die Domain»[...]« jemals selbst nutzte. In seiner »eidesstattlichen Versicherung« erklärt er, die Domain »für einen Kunden« eingerichtet zu haben. Diese Formulierung ist erläuterungsbedürftig. Sie kann naheliegenderweise jedenfalls auch so verstanden werden, dass er die Domain zwar auf seinen Namen, faktisch aber für einen Dritten, dessen Namen er weder gegenüber der Denic noch im Rechtsstreit offengelegt hat, eingerichtet hat.
Bei diesem Sachverhalt spricht keine hinreichend überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Täterschaft des Beklagten. Neben ihm kommen zumindest sowohl [...] als auch dessen Kunde als Täter in Betracht.
2. Auch eine Teilnehmerhaftung ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus (BGH GRUR 2011, 152, 154 RdNr. 30). Sie wäre also nur begründet, wenn der Beklagte gewusst hat, dass ein Dritter die Weiterleitung eingerichtet hatte. Umstände, die für eine solche Kenntnis des Beklagten sprächen — ohne dass er selbst der Täter wäre! —, sind nicht ersichtlich.
3. Auch eine Verantwortlichkeit als Störer ist nicht glaubhaft gemacht. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob in der Antragstellung der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass ihr Unterlassungsbegehren auch auf eine Unterlassung der Störerhaftung gerichtet ist.
Als Störer kann analog § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wer — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152, 155 RdNr. 45). Als Beitrag kann auch die Unterstützung und Ausnützung der Handlung eines Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 148, 13; BGH GRUR 2004, 438). Da jedoch die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2011, 152, 145 f RdNr. 45).
Eine Störerhaftung des Beklagten kommt im Grundsatz in Betracht. Sein Verursachungsbeitrag kann in dem Unterlassen gesehen werden, die Markenrechtsverletzung durch Einrichtung der Weiterleitung aufzuspüren und zu unterbinden. Dies wäre ihm als tech-c und Zonenverwalter der zone-c technisch möglich gewesen.
Der Beklagte hat jedoch keine ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Grundsätzlich trägt allein der Domaininhaber die Verantwortung für den rechtmäßigen Inhalt einer Domain beim Domaininhaber. Dies hat der BGH bereits im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit einer gewählten Domainbezeichnung entschieden. Zur Begründung hat er auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Denic-Domain-Bedingungen verwiesen, wonach der Domaininhaber dafür einzustehen habe, dass Registrierung und beabsichtigte Nutzung der Domain nicht rechts- oder gesetzesverletzend sind (BGH, Urteil vom 9.11.2011, 1 ZR 150/09 — RdNr. 54). Da der Domaininhaber der Richtlinie zufolge nicht nur die Rechtmäßigkeit der Registrierung, sondern auch der Nutzung gewährleisten muss, trifft die Verantwortung für die Markenrechtsverletzung damit zunächst einmal [...], denn er ist Inhaber der Domain »[...]«.
Eine Haftung gleich einem Domaininhaber ist nicht zu begründen. Die Klägerin will eine solche Haftung darauf stützen, dass der Beklagte nicht nur technischer Ansprechpartner und Zonenverwalter, sondern materiell Berechtigter der Domain sei. Mit Übernahme der Domain halte er eigene Informationen zur Nutzung durch Dritte bereit (Schriftsatz vom 04.03.2014 S. 2 f, BI. 106 f d. A.). Woher die Klägerin dies entnimmt, erschließt sich aus ihrem Vortrag jedoch nicht. Die in der eidesstattlichen Versicherung [...]' behauptete Übertragung der Domain enthielt, wie dargelegt, nach Aktenstand nur die Übertragung der Verwaltung als tech-c. Das hat [...] selbst mit Anwaltsschreiben vom 22.08.2013 (Anl. Ast. 7, Bl. 46a d. A.) in dem gegen ihn gerichteten Abmahnverfahren eingeräumt.
Eine Haftung des Beklagten lässt sich auch nicht auf seine Eigenschaft als tech-c stützen. Die Stellung des tech-c ist in den Richtlinien der Denic geregelt. Ein tech-c hat die Domain in technischer Hinsicht zu betreuen. Nach den von der Denic auf ihrer Homepage veröffentlichten Erläuterungen ist er der Ansprechpartner bei technischen Problemen, die mit der Domain auftreten. Er hat, mit anderen Worten, dafür zu sorgen, dass die Domain rund um die Uhr störungsfrei erreichbar ist. Darin erschöpft sich seine Aufgabe. Sie besteht nicht auch darin, die betreuten Domains inhaltlich und rechtlich zu überwachen.
Im Hinblick auf den sog. administrativen Ansprechpartner (admin-c) hat der BGH dies bereits klargestellt. Der admin-c ist nach den Denic-Domainrichtlinien die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der Denic auch verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dieser Aufgabenbereich beinhaltet nach Auffassung des BGH keine drittschützenden Kontrollfunktionen (BGH, Urteil vom 09.11.2011 — 1 ZR 150/09 — RdNr. 52 — 56). Wenn dies schon für den admin-c gilt, bei dem die Annahme einer Mitverantwortlichkeit für den Domaininhalt durchaus in Betracht gekommen wäre, gilt dies erst Recht für den tech-c, der mit rein technischen Aufgaben betraut ist.
Allerdings hat der BGH angenommen, dass den admin-c bei Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände besondere Prüfpflichten treffen können, die dann, wenn er sie verletzt, zu seiner Störerhaftung führen. Er hat dies für einen Fall entschieden, in dem der admin-c als Bevollmächtigter für zahllose Domains bestellt war, die in einem automatisierten Verfahren zur Eintragung angemeldet und in einem wiederum automatisierten Verfahren auch eingetragen wurden. Hier sei, so der BGH, für den admin-c erkennbar gewesen, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen gegeben habe (BGH, Urteil vom 9.11.2011 — I ZR 150/09 — RdNr. 63; bestätigt von BGH, Urteil vom 13.12.2012, I ZR 150/11 — RdNr. 22). Für derartige gefahrerhöhende Umstände ist hier nichts vorgetragen.
Dies ist auch der Auffassung der Klägerin entgegenzuhalten, dass den Beklagten bei »Übernahme der Domain« — richtigerweise: der Verwaltung derselben als tech-c — Prüfpflichten hinsichtlich des Domaininhalts getroffen hätten (Schriftsatz vom 04.03.2013 S. 3, BI. 107 d. A.) Sie hätten ihn nur dann getroffen, wenn er Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die in die eigene Verwaltung übernommenen Domains rechtsverletzende Inhalte enthalten könnten. Zu solchen Anhaltspunkten ist nichts bekannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Schall Hillenbrand Christiansen