Das Zeichen »KÖLNER DOM« kann mangels Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für Waren, die als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommen, als Marke eingetragen werden
Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.23, I ZB 28/23
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat letztinstanzlich entschieden, dass die Bezeichnung »Kölner Dom« nicht als Marke eingetragen und geschützt werden kann. Die »Hohe Domkirche zu Köln« hatte 2018 versucht, die Marke für Souvenirs wie Schmuck, Münzen, Schlüsselanhänger und andere Produkte schützen zu lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigerte die Eintragung, da die Bezeichnung nicht eindeutig auf den Hersteller der Waren verweise. Die Bundesrichter stimmten zu und argumentierten, dass »Kölner Dom« lediglich als Themenangabe und nicht als Herkunftsnachweis zu verstehen sei. Der Durchschnittsverbraucher sehe in dem Schriftzug auf Souvenirartikeln keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware, weshalb er nicht markenrechtlich geschützt werden könne. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Produkten, die die Domkirche schützen lassen wollte. Der Kölner Dom ist seit 1996 UNESCO-Welterbe und zählt zu den bekanntesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands.