BGH, Urt. v. 12.12.19, I ZR 173/16 - ÖKO-TEST-Siegel

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Ein Online-Händler begeht eine Markenverletzung, wenn er seine Produkte mit einem bekannten markenrechtlich geschützten Testsiegel bewirbt, für dessen Verwendung er keine Lizenz hat. Versucht ein Dritter nämlich, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Eine Markenverletzung scheidet nicht deshalb aus, weil zwischen den Handelsdienstleistungen des Händlers und den für die Marke geschützten Leistungen im Bereich Verbraucherberatung und -information keine Ähnlichkeit besteht.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.

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