LANDGERICHT BONN
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Aktenzeichen: 7 O 154/99
Entscheidung vom 7. Juni 1999
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf Antrag des Klägers gem. § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlun durch die Richter am Landgericht Pilger und Schwill sowie die Richterin Ink am 7. Juni 1999
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Domain »katholisch.de« und/oder die Domain »katholisch.notrix.de« im Internet als Adresse zu verwenden und/oder zu verbreiten,
2. die im Internet genutzten Domain-Daten »katholisch.de« und/oder »katholisch.notrix.de« durch Freigabeerklärung gegenüber der DENIC e.C., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, freizugeben.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Unterschriften)