Fundstelle: MMR 2008, 767
LANDGERICHT FRANKFURT
BESCHLUSS
Beschluss vom 30. Januar 2008
Aktenzeichen: 3-11 O 16/08
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Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfugung v. 22.1.2008 ist unbegründet, da der Ast. der geltend gemachte Verfugungsanspruch nicht zusteht. Die Ag. hat weder durch die von der Ast. behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Verwendung der Keywords »...« bzw. »...« noch durch die Verwendung der von der Ag. mit außergerichtlichem Schreiben v. 15.1.2008 aufgeführten Keywords das Klagekennzeichen »...« verletzt (Art. 6, 9 GMV).
Die Wahl dieser Keywords führt zwar dazu, dass bei Eingabe des Klagekennzeichens »...« bzw. der Zeichen »...« oder in die Suchmaschine Google in der neben der Trefferliste für den eingegebenen Suchbegriff befindlichen Rubrik »Anzeigen« eine Ad Words-Anzeige der Ag. erscheint.
Die Verwendung eines fremden Kennzeichens bzw. eines glatt beschreibenden Zeichens i.V.m. der Keyword-Standardoption »weitgehend passende Keywords«, um dem Nutzer der Suchmaschine neben der Trefferanzeige für das als Suchbegriff eingegebene fremde Kennzeichen eine eigene AdWord-Werbung unter einem anderen Zeichen für diegleichen oderähnliche Produkte zu unterbreiten, kann jedoch nicht als kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung angesehen werden (vgl. Ulimann, GRUR 2007, 633, 637 f.; Ulimann, jurisPR-WeltbR 11/2007 Anm. 2). Die Benutzung eines Zeichens ist nur dann kennzeichenrechtlich relevant, wenn sie die Funktionen der Marke und insb. ihre Hauptfunktion, ggf. den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl EuGH GRUR 2007, 971 ff. - Celine; BGH, U. v. 13.9.2007-1 ZR 33/05 -THE HOME STORE).
Vorliegend führt die Verwendung der Keywords zu einer offenen Werbung der Ag. für ihre Konkurrenzprodukte, die das Klagekennzeichen bzw. das als Suchbegriff eingesetzte Zeichen nicht enthält. Damit sieht der angesprochene Verkehr die AdWord-Werbeanzeige nicht als eine dem Klagekennzeichen zuzuordnende geschäftliche Äußerung an, sondern als den Text eines Dritten, der für seine Produkte wirbt, sodass das Klagekennzeichen in seiner Hauptfunktion, die darunter angebotene Ware dem Inhaber des Zeichens zuzuordnen, nicht beeinträchtigt wird.
Mit der Wahl eines fremden Kennzeichens als Keyword zur Schaltung einer Werbeanzeige auf der von der Suchmaschine zu dem fremden Kennzeichen ermittelten Trefferliste wird das Kennzeichen zwar benannt, aber nicht als Unterscheidungszeichen eingesetzt (vgl. Ulimann, GRUR 2007, 633, 638; a.A. OLG Stuttgart WRP 2007, 1265 [= MMR 2007, 6491; OLG BraunschweigGRUR-RR 2007, 71 |=MMR 2007, 2491, WRP 2007, 435 [= MMR 2007, 110 m. Anm. Terhaag]).
Eine kennzeichenrechtlich relevante Benutzungshandlung folgt auch nicht aus den Erwägungen des BGH in der Entscheidung zu der Verwendung sog. Metatags [BGH WRP 2006, 1513 1= MMR 2006, 812 mit Anm. Hoeren] - Impuls). Bei der Verwendung von Metatags wird das fremde Kennzeichen eingesetzt, damit es von der Suchmaschine unter der Ergebnisliste für dieses Zeichen erscheint. Die damit erzeugte Zuordnungsverwirrung beruht auf einer Handlung, welche die Unterscheidungsfunktion des Kennzeichens ausnutzt, um unter diesem Zeichen zu erscheinen. Beim Keyword-Advertising wird das Zeichen hingegen nur als Wegweiser zur Präsentation der als solchen erkennbaren Eigenwerbung genutzt (Ullmann, jurisPR-WcttbR ] 1/2007 Anm. 2) ...