LANDGERICHT FRANKFURT/MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2/6 0 300/97
Entscheidung vom 15. Oktober 1997
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kinnel, Richter am Landgericht Kästner und Richterin am Landgericht Meckel auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03. September 1997
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Zusammenhang mit einem Adreßverzeichnis die Bezeichnung "Yellow Pages" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Art der Werbeträger, mit denen die oben genannte Geschäftstätigkeit beworben wurde.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der oben genannten Geschäftstätigkeit entstanden ist oder entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 67%, die Beklagten zu 33% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 58.000 DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM.
[Volltext der Entscheidung folgt demnächst. Bitte haben Sie noch ein paar Tage Geduld]