LG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.1997, 4 O 179/97 - ufa.de

Der Anspruch aus § 12 BGB verschafft auch demjenigen Rechte an einer Domain, der unter einer Abkürzung firmiert, die auch von anderen Unternehmen verwendet wird. Dies gilt zumindest dann, wenn der Inhaber gar keine Rechte an der Domain hat.

Streitwert: 200.000,00 €

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 4 O 179/97
Entscheidung vom 30. September 1997

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meier-Beck, den Richter am Landgericht Dr. Grabinski und die Richterin Brückner-Hofmann

für Recht erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DENIC) die Eintragung des DomainNamens »ufa.de« zugunsten der Klägerin freizugeben;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die Kennung »ufa.de« bei Online-Dienstleistungen als Domain-Namen im Datennetz World Wide Web (Internet) zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies im Zusammenhang mit der Information über Filme geschieht.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferleqt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist im Film- und Sportrechte-Handel tätig und zugleich Holding weiterer im Medienbereich tätiger UFA-Gesellschaften. Die UFA-Gruppe führt das Filmgeschäft der unter der Bezeichnung »UFA« verkehrsbekannten Universum Film AG fort. Die Klägerin ist durch Umwandlung am 27.3.1996 entstanden und gehört als 100 %ige Tochter der CLT-UFA S.A., Luxemburg, zum Bertelsmann-Konzern.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Marke 395 50 068 UFA, die am 7.12.1995 angemeldet und am 13.3.1996 eingetragen wurde und u.a. für Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, insbesondere Online-Diensten, geschützt ist.

1996 beauftragte die Klägerin die UFA Berlin Film- und Fernseh-Verwaltungsgesellschaft mbh & Co. Medienservice Babelsberg KG eine Homepage im Internet für sämtliche zur Holding gehörenden UFA-Unternehmen zu erstellen. Als die UFA Medienservice Babelsberg KG nach Entwicklung der Homepage etwa ein Jahr später die Eintragung des Domain-Namens »ufa.de« beim DENIC beantragte, stellte sie die Blockierung des Domain-Namens durch die Beklagte zu 1) fest.

Die Beklagte zu 1) ist im Dachbaustoffhandel tätig. Der Beklagte zu 2) ist ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Er tritt auch unter der Bezeichnung [...] auf und beabsichtigt, eine »Internet-Agentur« zu gründen.

Die Beklagte zu 1) hat den Domain-Namen »ufa.de« für sich als Mailexchange reservieren lassen, nutzt ihn aber nicht.

Die Beklagten wiesen Freigabeforderungen der Klägerin zurück und boten der Klägerin die Freigabe nur gegen Zahlung von 12.000 DM an. Alternativ erstrebten die Beklagten eine geschäftliche Zusammenarbeit, z.B. durch Anmietunq des Domain-Namens.

Die Beklagten hatten sich bis zum 2.5.1997 bereits über 500 Domain-Namen beim DENIC reservieren lassen, meist allgemeine Sachbegriffe, aber auch bekannte Namen, geschäftliche Bezeichnungen, Marken und Titel, z.B. ibmonline.de, ottowolff.de, sat-funk.de, satfunk.de, sesamstrasse.de, swatch-mobil.de, swatchmobil.de, swatchuhren.de, swatchuhren.de. Sie haben dafür Kosten von mindestens DM 100.000 auf sich genommen.

Die Klägerin hat sich vom DENIC bestätigen lassen, daß sie nach Freigabe des Domain-Namens »ufa.de« diesen für sich nutzen kann.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten wollten nur Handel mit den Domain-Namen betreiben, betrieben also sog. »domain-grabbing« und hätten jedenfalls an dem DomainNamen »ufa.de« kein berechtigtes Eigeninteresse.

Ihr dagegen sei die Verwendung eines anderen Domain-Namens nicht zuzumuten, da sie ein deutsches Unternehmen sei, weshalb sie eine Internet-Adresse unter der Top-Level-Domain ».de« für erforderlich halte, und weil sie nur unter der Bezeichnung »UFA« bekannt sei, die geradezu ein Synonym für den Deutschen Film sei.

Für das Unterlassungsbegehren bestehe neben der Freigabeforderung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie vor der Freigabe des Domain-Namens keine Möglichkeit habe, die Beklagten an der Benutzung des Domain-Namens zu hindern.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten bitten um Klageabweisung.

Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert, weil sie - wie der Klägerin unstreitig mitgeteilt worden sei - aufgrund Vereinbarung vom 6.1.1997 mit dem Beklagten zu 2) alle Rechte an den beim DENIC registrierten Domain-Namen auf den Beklagten zu 2) übertragen

Der Beklagte zu 2) beabsichtige die Herausgabe eines Internet-Führers »InternetFuehrer.de« für Anfang 1998. Aus diesem Grund habe er verschiedene Domain-Namen reservieren lassen, die als Stichwort verwendet werden sollten.

Sofern auch Firmennamen reserviert worden seien, sei dies nur geschehen, um sich in wirtschaftlich interessanten Kreisen als vorausschauender und kompetenter Ansprechpartner für Internet-Präsenz einzuführen. Die Namen gebe er gegen reine Kostenerstattung frei, einige habe er bereits freigegeben. Verkauft habe er erst zwei Domain Namen, »politik-online.de« und »kino-online.de«, und zwar an eine andere Agentur. Sofern Domain-Namen in gleichlautender Klangfolge mit unterschiedlicher Schreibweise reserviert worden seien, sei dies nur deshalb geschehen, damit sich die Domains des »InternetFuehrer.de« auch durch Mund-zu-Mund- sowie Radio-Werbung verbreiteten. Es solle in diesen Fällen eine Hauptdomain geben, auf die die Co-Domains (anderer Schreibweise) verwiesen.

Der Domain-Name »ufa.de« werde z.Zt. nur deshalb nicht genutzt, weil man noch in der Entwicklung des kapitalund arbeitsintensiven Internet-Führers sei und weil man der Klägerin angeboten habe, ihn bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu nutzen. Zum Verkauf sei der Domain-Name nur angeboten worden, um die rechtliche Auseinandersetzunq zu vermeiden.

Ein Grund für den Beklagten zu 2), den Domain-Namen »ufa.de« zu reservieren, sei auch, daß der Beklagte zu 2) als leidenschaftlicher Cineast, der auch viele Jahre im Bereich Programmkino tätig gewesen sei, größten Wert auf die Verbreitung und Erhaltung dieses deutschen Film- und Kulturgutes lege. Es sei vorgesehen, im Rahmen des »InternetFuehrers.de« unter dem Domain-Namen »ufa.de« auch Informationen über die alte Universum Film AG anzubieten.

Die Bezeichnung »UFA« habe für die alte Universum Film AG Verkehrsgeltung gehabt, werde aber der heutigen UFAGruppe nicht mehr zugeordnet, so daß insoweit nicht von einer allgemeinen Verkehrsbekanntheit ausgegangen werden könne. Heute sei »UFA« vielmehr der generische Oberbegriff für Ufa, die Hauptstadt der Baschkirischen Republik (unter »ufa.ru« im Internet), den Fluß Ufa in Rußland, die UFA Universum Film AG, alte UFA Filme, die Ufa-Fabrik in Berlin (privat organisiertes Kulturzentrum im ehemaligen Kopierwerk der Universum-Film AG, 1979 besetzt, inzwischen mit 1,5 Mio DM jährlich vom Berliner Senat gefördert) und die UFA-Theater AG (unter »ufakino.de« im Internet), aber auch für Gesellschaften, Organisationen und Produkte wie

UFA-United Fathers of America (unter »ufa.org« im Internet), UFA-United Freight Agency (unter »wafi.com/ufa« im Internet), UFA-United Federation of Allgäu (unter »ourworld. compuserve.com/homepage/trekkie/ufahome.htm« im Internet), BioLet Under the Floor Automatic (UFA) (unter »web. tusco.net.soiltech/ufa.htm« im Internet), Institute of Atmospheric Physics ASCR (UFA) (unter »ufa.cas.cz.« im Internet), United Farmers of Alberta (unter »ufa.com« im Internet)und viele Unternehmen.
Unter dem Stichwort »ufa.de« sollten im Internet-Führer des Beklaqten zu 2) künftig sämtliche Information zu diesem Begriff abgerufen bzw. weitergehende Verweise (Links) angeboten werden. Die Adresse »ufa.de« solle wie bei einer Stichwortsuche auf einer CD-Rom oder in einem Buchlexikon verwendet werden können, wobei im Internet weitaus möglich die Bevielfältigere Angebote und zusätzliche Verweise seien. Den Entwurf einer solchen Homepage haben die Beklagten als Anlage B 15 zur Akte gereicht. Einige Unternehmen hätten auch bereits jetzt Interesse bekundet, auf der Internet-Seite »ufa.de« des Beklagten zu 2) zu erscheinen. Es sei also nicht beabsichtigt, Waren- und Dienstleistungen entsprechend dem Verzeichnis der Klagemarke anzubieten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, weil die Beklagten die Namensrechte der Klägerin verletzen.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freigabe des Domain-Namens »ufa.de« aus 12 Satz 1 BGB und auf Unterlassung der Benutzung aus 12 Satz 2 BGB.

Der Klägerin steht ein Namensrecht an der Bezeichnung »UFA« zu. »UFA« ist der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der Firma der Klägerin, die UFA Film- und Fernseh GmbH & Co. KG lautet. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahren, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellunq verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., s. nur BGH, GRUR 1997, 468 - NetCom). Eine solche Unternehmensbezeichnung genießt neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz auch Namensschutz nach 12 BGB. Er ist daher dem als Wort aussprechbaren und prägnanten Firmenbestandteil UFA der Klägerin ohne weiteres zuzubilligen.

Ein Namensrecht ist der Klägerin auch nicht deshalb abzusprechen, weil die Bezeichnung UFA auch von anderen Unternehmen und Vereinigungen benutzt wird und auch geographische Bezeichnung ist. Die Bezeichnung ist dennoch unterscheidungskräftig. Die Existenz gleichnamiger Personen oder Unternehmen ist - insbesondere bei weltweiter Betrachtung über alle Branchen - fast immer festzustellen, steht aber der Eignung des Namens, gleichwohl zu wirken, nicht entgegen; von einem »Allerweltsnamen« kann bei UFA jedenfalls keine Rede sein. Erst recht vermag das Vorhandensein gleichnamiger verbundener Unternehmen die Unterscheidungskraft des Namens nicht zu schwächen, weil der Verkehr diese Unternehmen (wie die Gesellschaften der UFA-Gruppe) aufgrund der namensmäßigen Übereinstimmung - zutreffend - als Einheit oder jedenfalls als miteinander organisatorisch oder wirtschaftliche verbundene Rechtspersönlichkeiten auffaßt. Die Existenz einer gleichnamigen Stadt und eines Flußes in Rußland sowie ausländischer Organisationen und Produkte, wie der United Fathers of America oder der United Farmers of Alberta, sind ebenfalls nicht geeignet, die Unterscheidungskraft zu beeinträchtigen, da sie im Inland weitgehend unbekannt sind.

Auf die Frage der Verkehrsgeltung kommt es mithin für den Namensschutz der Klägerin nicht an.

Die Beklagten bestreiten durch die Reservierung der Domain mit dem Namen »ufa.de« das schutzwürdige Namensrecht der Klägerin. Zugleich droht der Klägerin eine Namensanmaßung durch die Benutzung des Domain-Namens, die der Beklagte zu 2) ausdrücklich angekündigt hat.

Indem die Beklagten, die Beklagte zu 1) durch den Beklagten zu 2) handelnd, den Domain-Namen »ufa.de« für die Beklagte zu 1) reserviert und intern die Rechte auf den Beklagten zu 2) übertragen haben, nehmen sie der Klägerin das Recht, sich unter diesem Namen und damit unter ihrem eigenen Firmenschlagwort im Internet zu präsentieren.

Die Domain-Namen haben Namensfunktion (so auch: LG Mannheim, CR 1996, 353; LG Frankfurt/M., CR 1997, 287i LG Lüneburg, CR 1997, 288; LG Braunschweig, NJW-CoR 1997, 303; LG München I, NJW CoR 1997, 231, LG Hamburg CR 1997, 157; LG Düsseldorf, Mitt. 1997, 225; Ubber, Rechtsschutz bei Mißbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497, 507; Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652, 656; anderer Ansicht: LG Köln, GRUR 1997, 377). Der Domain-Name weist auf die natürliche oder juristische Person hin, die unter dieser Adresse Informationen anbietet. Gerade aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit werden die eigentlich aus längeren Zahlenfolgen bestehenden Zuordnungen der Homepages des Internets durch symbolische Anschriften, die Domain-Namen, ersetzt, die üblicherweise aus einer aus sich heraus verständlichen und damit einprägsamen Buchstabenfolge bestehen. Der Domain-Name wird im Normalfall gerade so gewählt, daß er die Zuordnung zu der Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Hersteller und Produkte, die im Internet vertreten sind, führen dort ihren Namen. Das DENIC verlangt auch die Versicherung, daß durch den Antrag auf Eintragung eines Domain-Namens keine Rechte Dritter wissentlich verletzt werden (Bettinger, Kennzeichenrecht im Cyberspace: Der Kampf um die Domain-Namen, GRUR 1997, 402, 407). Der Internet-Benutzer geht daher davon aus, daß er ein Unternehmen, sofern es überhaupt im Internet vertreten ist, dort auch unter seinem Namen findet. So wird der Benutzer die Klägerin zunächst unter »ufa.de«, dann vielleicht noch unter »ufa.com« suchen. Wenn er unter dem DomainNamen eine Homepage findet, wird er davon ausgehen, daß sie vom Namensinhaber stammt, oder daß dieser zumindest seine Zustimmung zu der Verwendung des Domain-Namens erteilt hat.

Der Umstand, daß der Domain-Name frei wählbar ist, wie sich schon daran zeigt, daß die Beklagte zu 1) den Domain-Namen »ufa.de« reservieren konnte, rechtfertigt unter Berücksichtigung dieser Praxis entgegen der vom Landgericht Köln vertreten Auffassung (NJW-CoR 1997, 304, Urteile vom 17.12.1996 - »hürth.de« und »kerpen.de« - sowie Beschluß vom 17.12.1996 - »pulheim.de«) nicht den Schluß, daß diejenigen Adressen, die einen Namen enthalten, keine Namensfunktion besitzen (vgl. auch LG Frankfurt, a.a.O.).

Die Beklagten können sich nicht auf vorrangige, eigene schutzwürdige Interessen berufen, die sie zur Benutzung des Domain-Namens »ufa.de« berechtigen würden. Ein eigenes Namensrecht haben die Beklagten im Hinblick auf den Nammen »ufa« nicht. Soweit der Beklagte zu 2) beabsichtigt, die Bezeichnung als Stichwort im Rahmen eines Lexikons zu benutzen, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit eines solchen Konzepts. Jedenfalls darf der Name der Klägerin nicht in einer Weise benutzt werden, die sie, die Namensinhaberin, von der Benutzung ihres Namens im Internet ausschließt. Vielmehr muß sich der Beklagte zu 2) darauf verweisen lassen, sein Lexikon unter einer dafür reservierten Domain anzulegen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens neben der Freigabeforderung besteht, weil die Beklagten jederzeit, also auch vor Vollziehung der Freigabe die Benutzung aufnehmen können.

Schließlich sind beide Beklagten passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) hat die Reservierung vorgenommen, ist formal Berechtigte und erbringt auch nach gemäß dem zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrag (Anlage B 2) alle Leistungen. Insoweit ist unerheblich, daß die Beklagten den Domain-Namen im Innenverhältnis auf den Beklagten zu 2) »übertragen« haben. Der Beklagte zu 2) haftet schon deshalb, weil er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für deren Handlungen verantwortlich ist.

Die Kostenentscheidunq beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 200.000 DM.

Dr. Meier-Beck                             Brückner-Hofmann

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