LG Köln, Urt. v. 27.07.04, 33 0 55/04 – q.de

Im Streit um eine Domain, die aus einem nicht beschreibend wirkenden Namen gebildet ist, kann der Domaininhaber sich dem Namensinhaber gegenüber nur dann erfolgreich auf eigene Rechte berufen, wenn solche Kennzeichenrechte schon zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung bestanden haben.

Streitwert: 25.000 €

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 33 0 55/04
Entscheidung vom 27. Juli 2004

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Landgericht Köln durch die Richter ... auf die mündliche Verhandlung vom ... für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, auf die Internet-Domain »q[...].de« durch unwiderrufliche schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Vergabestelle, der DENIC Verwaltungs- und betriebsgesellschaft eingetragene Genossenschaft, [...], zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,--EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Für den Beklagten ist die Domain »q[...].de« registriert. Er verwendet diese Domain für die Internetpräsenz eines Grafik- Design-Angebotes.

Der Kläger meint, der Beklagte verletzte dadurch sein Namensrecht aus § 12 BGB in Form der unberechtigten Namensanmaßung. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf die Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 4 - 6 d.A.) sowie seinen Schriftsatz vom 05.05.200 (Bl. 68 ff. d.A.).

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die streitgegenständliche Internet-Domain sei ein gemäß §§ 5, 15 MarkenG zu seinen Gunsten geschütztes Unternehmenskennzeichen. Im Verhältnis zum Namensrecht des Klägers liege daher ein Konflikt unter Berechtigten vor, der grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu entscheiden sei. Für Ansprüche des Klägers sei daher kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten wird Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 02.02.2004 (Bl. 35 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß § 12 BGB Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen. Mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse »q[...].de« greift der Beklagte in das Namensrecht des Klägers ein. Indem der Beklagte diesen Namen als Internet-Adresse hat registrieren lassen, hat er eine Namensanmaßung begangen. Er hat unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH GRUR 2003, 897 ff - »maxem.de«).

Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung. Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird.

Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt. Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht dabei für die Namensanmaßung bereits aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (so BGH, a.a.O.).

Diese Beeinträchtigung folgt auch vorliegend schon daraus, dass jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens das berechtigte Interesse hat, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top- Level-Domain »de« im Internet aufzutreten. Er braucht es nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird (BGH a.a.O.).

Der Gebrauch des Namens »q[...]« in der beanstandeten Internet-Adresse »q[...].de« ist unbefugt, da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Sein bürgerlicher Name lautet anders. Nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Namen »q[...]« auch nicht vor der Registrierung der Domain für das von ihm bzw. der GbR betriebene Grafik-Studio benutzt. Auf ein eventuell durch die Nutzung der Domain »q[...].de« entstandenes Markenrecht aus § 5 Abs. 2 BGB kann sich der Beklagte nicht berufen. Denn die Registrierung stellt bereits die erstmalige unzulässige Namensanmaßung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar und löst den, von da an fortbestehenden Beseitigungsanspruch gemäß § 12 BGB aus.

Das vom Beklagten angeführte Prioritätsprinzip gilt nur für Gleichnamige zum Zeitpunkt der Registrierung.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 01.06.2004 (Bl. 79 ff. d.A.) hat vorgelegen. Die Kammer sieht indes keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Soweit der Beklagte darin eine Verletzung der Hinweispflicht gem. § 139 ZPO durch die Kammer rügt, ist sein diesbezüglicher Vortrag hinsichtlich des Ganges der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2004 schlichtweg falsch. Die Kammer hat genau die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte im Einzelnen dargelegt, die nunmehr auch diese Entscheidung tragen. Namentlich ist erörtert worden, dass nichts dazu vorgetragen worden war, dass der Beklagte den Namen »q[...]« bereits vor der Domainregistrierung privat oder gewerblich genutzt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer noch ihre Verwunderung ausgedrückt, wie der Beklagte denn ausgerechnet auf die Domain »q[...].de« gekommen ist, da keinerlei Bezug zu seinem eigenen Namen bzw. dem Namen der Gesellschafter der GbR etwa in Form einer Abkürzung bzw. einer Kombination von Initialen erkennbar sei. All dies hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten weder zum Anlass genommen, wie im Schriftsatz vom 01.06.2004 geschehen, weiter zur Sache vorzutragen oder aber um einen Schriftsatznachlass zu bitten. Die Kammer musste daher davon ausgehen, dass die Benutzung der Bezeichnung »q[...]« tatsächlich erstmals mit der Registrierung bei der [...] erfolgt ist.

Falsch ist auch der weitere Hinweis des Beklagten, dieser entscheidungserhebliche Aspekt sei zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien erörtert worden. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger ausgeführt, dass vorlegend ein Namensschutz nicht durch Benutzungsaufnahme durch einen Nichtberechtigten begründet werden kann. Er hat dann ferner vorgetragen, dass der Name »q[...]« im Zusammenhang mit dem Betrieb von Grafikbüros nicht auftauche und der Beklagte daher nicht als eine andere Person gleichen Namens ein ebenbürtiges Recht habe. Schon hierauf hätte der Beklagte mit dem neuen Vortrag in seinem Schriftsatz vom 01.06.2004 bei sorgfältiger Prozessführung reagieren können und müssen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 25.000,--EUR

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