Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 30.01.08, 34 O 119/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 89/08.
Streitwert: 20.000 €
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: I-20 U 89/08
Entscheidung vom 11.08.2009
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Professor Berneke, den Richter am Oberlandesgericht Neugebauer und den Richter am Oberlandesgericht Gmelin
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung an der deutschen Wort-/Bildmarke »[...]«, Registernummer [...]. Die Marke ist am 28. Juni 2004 durch Patentanwalt [...] aus Mönchengladbach als Vertreter unter Nennung beider Parteien als Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 beantragte der Patentanwalt die Umschreibung der Markenanmeldung auf den Beklagten als alleinigen Anmelder. Das Deutsche Patent- und Markenamt nahm die beantragte Umschreibung vor, am 19. November 2004 wurde die Marke für den Beklagten eingetragen.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe im Einverständnis mit dem Beklagten Patentanwalt [...] beauftragt, die Marke zugunsten beider Parteien eintragen zu lassen. Die vom Patentanwalt später veranlasste Umschreibung der Anmeldung auf den Beklagten, allein sei ohne sein Wissen und Wollen erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 69 ff. d. GA., Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Patentanwalt [...] als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30. Januar 2008, Bl. 53 ff d. GA., Bezug genommen. Danach hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Einwilligung in eine auf Eintragung des Klägers als Mitinhaberer gerichtete Änderung des Markenregisters verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Der Beklagte habe das durch die Anmeldung der Marke für beide Parteien begründete Anwartschaftsrecht des Klägers rechtsgrundlos auf dessen Kosten erlangt. Der für das Bestehen eines rechtlichen Grundes darlegungs- und beweispflichtige Beklagte sei beweisfällig geblieben. Der Zeuge [...] habe bekundet, den Auftrag zur Umschreibung allein vom Beklagten erhalten zu haben.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt er vor, das Landgericht habe die Beweislage verkannt. Er sei als Inhaber der Marke eingetragen, weshalb seine materielle Berechtigung nach § 28 Abs. 1 MarkenG vermutet werde. Es sei Sache des Klägers diese Vermutung zu widerlegen, indem er seine Berechtigung nachweise. Dies sei ihm nicht gelungen. Aus der Aussage des Zeugen [...] ergebe sich vielmehr, dass der Kläger sich seine Stellung als Anmelder erschlichen habe. Der Zeuge habe betont, allein er - der Beklagte - sei sein Mandant gewesen, der Kläger sei ihm lediglich als eine mit der Markenanmeldung betraute Hilfsperson vorgestellt worden. Im Übrigen decke sich aber auch die formelle mit der materiellen Berechtigung, zwischen den Parteien habe Einigkeit darüber bestanden, dass allein er Inhaber der Marke werden solle.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2008, Az. 38 O 119/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen trägt er vor, das Landgericht habe den Beklagten zu Recht für beweisfällig erachtet. Der Beklagte verkenne, dass die Vermutungsregel des § 28 Abs. 1 MarkenG das Verhältnis zweier Markenanmelder zueinander nicht erfasse. Die Marke sei vom Zeugen [...] in seinem Auftrag für beide Parteien angemeldet worden. Wen der Zeuge [...] als seinen Mandanten angesehen habe, sei unerheblich. Diesen Auftrag habe er dem Zeugen im Einverständnis mit dem Beklagten erteilt. Beide Parteien hätten gleichberechtigte Inhaber werden sollen, wie dies im Übrigen auch bei zwei vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldungen der Fall gewesen sei. Dieses Anwartschaftsrecht habe ihm nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden dürfen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Einwilligung in die Umschreibung der Marke auf den Kläger als Mitinhaber verurteilt.
Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Einwilligung in die Umschreibung der Marke »[...]« auf ihn als Mitinhaber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB.
Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ist derjenige, der ohne Rechtsgrund etwas auf Kosten eines anderen erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Der Vorschrift unterfällt jedweder Vermögensvorteil, auch die Erlangung einer nur formalen, einer materiellen Befugnis nicht entsprechenden Rechtsstellung, wie eine unrichtige Eintragung als Eigentümer beziehungsweise Inhaber (Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., § 812 Rn. 20). Der Vorteil ist auch dann unmittelbar auf Kosten des Berechtigten erlangt, wenn ihm lediglich eine Anwartschaft auf den Erwerb des Rechts zustand (BGH, NJW 1973, 613, 614; RGZ 112, 260, 268/269). Die Anmeldung einer Marke begründet ein Anwartschaftsrecht (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 31 Rn. 1).
Der Beklagte hat seine Eintragung als Alleininhaber durch die Umschreibung der auf den Kläger als Mitanmeldung lautenden Anmeldung auf sich und damit auf dessen Kosten erlangt. Diese Vermögensverschiebung ist rechtsgrundlos erfolgt. Dass er sich nach der Anmeldung mit dem Kläger auf eine Übertragung von dessen Mitberechtigung geeinigt habe, behauptet der Beklagte nicht.
Zwar entfällt der Anspruch, wenn der Eingetragene der materiell Berechtigte ist (BGH, NJW 1973, 613, 614), eine alleinige Berechtigung an der Marke »[...]« hat der Beklagte jedoch nicht nachgewiesen.
Soweit sich der Beklagte auf die Vermutungsregel des § 28 Abs. 1 MarkenG stützt, verkennt er die Reichweite der Vorschrift. § 28 Abs. 1 MarkenG, der nicht auf der Markenrichtlinie beruht, ist § 891 BGB nachempfunden (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rn. 3). Im Anwendungsbereich des § 891 BGB ist es Aufgabe des durch die Vermutung Begünstigten, konkrete Tatsachen für einen Rechtserwerb darzutun, der Gegner muss nicht jede denkbare, sondern nur die sich aus der Eintragung ergebenden oder vom Begünstigten vorgetragenen Erwerbsmöglichkeiten widerlegen (BGH, NJW 1996, 1890, 1892). Für § 28 MarkenG gilt nichts anderes. Dementsprechend muss der als Inhaber der Marke Eingetragene zunächst eine lückenlose Erwerbskette bis zurück auf den ursprünglichen Markeninhaber darlegen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 28 Rn. 4). Dem ursprünglichen Inhaber steht der ursprüngliche Anmelder gleich, gemäß § 31 MarkenG gilt § 28 Abs. 1 MarkenG für die durch die Anmeldung von Marken begründeten Rechte entsprechend. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Gegner die Vermutung widerlegen kann.
Der Beklagte führt zur Begründung seiner alleinigen Berechtigung an der Marke an, der Kläger habe deren Anmeldung auch auf sich abredewidrig veranlasst. Dass er sich nach der dieser Anmeldung mit dem Kläger zum Zwecke der Umsetzung beziehungsweise Wiederherstellung der ursprünglichen Absprache auf eine Übertragung von dessen Mitberechtigung geeinigt habe, behauptet er - wie schon ausgeführt - hingegen nicht. Damit fehlt es bereits an der Behauptung konkreter Tatsachen für einen Rechtserwerb, weshalb sich die Frage ihrer Widerlegung durch den Kläger überhaupt nicht stellt.
Ist die zugunsten des Beklagten als dem als Inhaber Eingetragenen greifende Vermutung entkräftet, lebt die zugunsten des Klägers als dem als Mitanmelder Genannten wieder auf, § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 MarkenG. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht entkräftet. Der Kläger hat seine Mitanmelderstellung originär erworben. Er hat den Zeugen [...] »beauftragt«, die Marke für beide Parteien anzumelden. Damit hat er ihm zugleich Vollmacht zur Anmeldung der Marke auch in seinem Namen erteilt. Im Rahmen dieser Vollmacht und damit als Vertreter auch des Klägers hat Zeuge [...] die Marke für den Kläger und für den Beklagten angemeldet. Ob er dabei auf der Grundlage eines auch im Verhältnis zum Kläger bestehenden Mandatsverhältnisses gehandelt hat oder ob nur der Beklagte sein Mandant war, ist gleichgültig. Entscheidend ist allein, dass der Zeuge auch als Vertreter des Klägers gehandelt hat. Das Mandats- und das Vertretungsverhältnis dürfen nicht gleichgesetzt werden, die Vollmacht ist nach dem Abstraktionsprinzip vom Grundgeschäft unabhängig.
Vom Grundsatz her steht es jedem frei, eine Marke anzumelden. Es ist daher nicht Sache des Klägers, seine Berechtigung zur Anmeldung der Marke zu beweisen, sondern Sache des Beklagten, einen gegenüber dem Kläger bestehenden Anspruch auf Übertragung der Marke zu beweisen. Das ist nicht geschehen.
Dass der Kläger sich im Rahmen eines Dienstvertrages verpflichtet hat, die Markenanmeldung für den Beklagten vorzunehmen, hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge [...] hat schon nicht bestätigt, dass ihm der Kläger vom Beklagten als eine Hilfsperson vorgestellt worden sei, die lediglich mit der Abwicklung der Markenanmeldung betraut sei. Der Zeuge [...] hat bekundet, zu der Besprechung in seinen Räumen seien beide Parteien erschienen. Es sei insbesondere um Paletten und damit zusammenhängende Patente gegangen. Gemeint sind wohl die beiden Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber beide Parteien zu gleichen Teilen sind. Im Übrigen sei auch über die Anmeldung einer Marke gesprochen worden, allerdings nicht darüber, wer Inhaber werden solle. Bei dieser Gelegenheit hätten die Parteien erklärt, dass die Rechnung an die Firma des Beklagten gehen solle. Ein Über-/ Unterordnungsverhältnis kann dieser Formulierung nicht entnommen werden. Dass die Rechnung an die Firma des Beklagten gehen sollte, kann viele Gründe haben. So ist es nicht ungewöhnlich, die im Vorfeld einer geschäftlichen Betätigung anfallenden Kosten nicht bei jeder einzelnen Ausgabe gleich zu teilen, sondern zunächst nach Zuständigkeitsbereichen aufzuteilen und erst später gesammelt abzurechnen. Die Annahme einer Tätigkeit des Klägers im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses passt auch nicht zu seiner Mitberechtigung an den Gebrauchsmusteranmeldungen, die der Zeuge bestätigt hat. Ein bloßer Mitarbeiter wird in aller Regel bei keinem Schutzrecht als Mitinhaber eingetragen.
Soweit der Zeuge [...] ausgesagt hat, er habe den Eindruck gehabt, der Kläger sei eher ein Mitarbeiter des Beklagten, vermochte er diesen im Widerspruch zu der von ihm geschilderten Mitberechtigung des Klägers an den Gebrauchsmustern stehenden Eindruck nicht mit konkreten Tatsachen zu belegen. Das Gericht kann sich nicht darauf beschränken, den subjektiven Eindruck eines Zeugen zu übernehmen, es muss ihn nachvollziehen können. Zudem folgt diese Bekundung des Zeugen seiner Schilderung des Anrufs des Beklagten nach, in dem dieser ihn mit der Umschreibung der Anmeldung beauftragt hat und hierfür eine für den Zeugen sehr überzeugende Begründung gegeben haben soll. Der Eindruck beruht demnach nicht ausschließbar auf der vom Beklagten gegebenen überzeugenden Begründung, zu deren Inhalt der Zeuge im Übrigen nichts sagt, und nicht auf dem gemeinsamen Gespräch mit beiden Parteien.
Soweit der Beklagte als Anlage BK 1 (Bl. 104 d. GA.) die Kopie eines an einen Dritten mit dem Vornamen »[...]« gerichteten Schreibens vom 4. Januar 2004 vorgelegt hat, ist er hiermit bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Der Kläger hat die Authentizität des Schreibens in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Gründe, die geeignet wären, die Nichtvorlage in erster Instanz zu entschuldigen, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Frage der Darlegungslast des durch eine gesetzliche Vermutung der Inhaberschaft Begünstigten ist höchstrichterlich entschieden. Im Übrigen erschöpft sich der Fall im Tatsächlichen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Professor Berneke Neugebauer Gmelin