LG Düsseldorf, Urt. v. 22.04.09, 12 O 602/08 - Reservierungszusage

eigenesache Eine eidesstattliche Versichtung über ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch und eine Versicherung, die sich auf eine lose beigefügte, nicht unterschriebene Aussage bezieht, sind zur Glaubhaftmachung nicht geeignet.

Streitwert: 20.000 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 602/08
Entscheidung vom 22. April 2009

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat die 12 Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, die Richterin am Landgericht Toporzysek und den Richter am Amtsgericht Dr von Hartz

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 30.12.2008 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Tatbestand

Die Antragstellerin, eine Partnervermittlungsagentur, nimmt die Antragsgegnerin, die sich im Herbst 2008 mit der Bitte an sie gewandt hatte, ihr einen Partner zu vermitteln, auf Unterlassung von Behauptungen in Anspruch.

Die Antragstellerin wirbt für ihre Leistungen bundesweit in Printmedien, bietet ihre Leistungen aber auch im Internet auf der mit der Domain »[...].de« adressierten Website an.

Die Antragsgegnerin verfasste am 05.12.2008 unter der Pseudonym »[...]« in dem Forum des Internetportals »www.[...].co.uk« einen Beitrag, in dem die verfahrensgegenständlichen Behauptungen enthalten sind.

Der Inhalt eines zwischen der Antragsgegnerin und einer Mitarbeiterin der Antragstellerin, der Zeugin [...], geführten Vorgespräches wird von den Parteien im Wesentlichen nicht übereinstimmend geschildert. Im Anschluss an das Vorgespräch, in welchem sich die Antragsgegnerin zunächst nicht für eine Vertragsunterzeichnung entscheiden mochte kam es zum Abschluss eines Vermittlungsvertrag es zwischen den Parteien. Der Antragsgegnerin wurden 13 schriftliche Partnervorschläge übersandt. Insoweit wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl 78 bis 90 GA) verwiesen. Zu einem dauerhaften Kontakt der Antragsgegnerin mit einem der empfohlenen männlichen Partnersuchenden kam es nicht. Die Antragsgegnerin beklagte sich gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 20.11.2008 auf die im Einzelnen verwiesen wird (Bl 8 GA), über angeblich mangelhafte Leistungen und verlangte Rückzahlung des von ihr gezahlten Betrages von 4.500,00 €. Es kam daraufhin zu einem Briefwechsel der Parteien, der nicht zu einer Einigung führte. Die Antragsgegnerin kündigte das Vertragsverhältnis.

In dem unter dem Pseudonym »[...]« verfassten Beitrag vom 05.12.2008 stellte die Klägerin folgende Behauptungen auf

a) Mir wurde die Zusage gemacht, man hätte 3 wunderbare Herren, hier aus der Nähe (d. h. 2 davon) die sehr gut zu mir passen würden.

b) Ein paar Tage später versprach man mir, diese 3 Herren 8 Tage für mich zu reservieren, wenn ich den geforderten Betrag bezahle. Das tat ich (Ende Oktober), aber danach gab es keine reservierten Herren, sondern nur (13) Partnervorschläge per Post. Bis jetzt habe ich nicht mal einen Anruf von einem dieser angeblich Suchenden erhalten.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 22 12 2008/29.12 2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.12.2008 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin untersagt, folgende Behauptungen aufzustellen:

Mir wurde die Zusage gemacht, man hätte 3 wunderbare Herren, hier aus der Nähe (d.h. 2 davon) die sehr gut zu mir passen würden. ...

Ein paar Tage später versprach man mir, diese 3 Herren 8 Tage für mich zu reservieren, wenn ich den geforderten Betrag bezahle. Das tat ich (Ende Oktober), aber danach gab es keine reservierten Herren, sondern nur (13) Partnervorschläge per Post. Bis jetzt habe ich nicht mal einen Anruf von einem dieser angeblich Suchenden erhalten.

insbesondere, wenn dies im Rahmen der mit der Domain »[...].co.uk.« adressierten Forums geschieht.

Gegen diese einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragsteller in hat im Wesentlichen vorgetragen, die Behauptungen der Antragsgegnerin seien falsch. Der Antragsgegnerin seien im Rahmen des ersten Kontaktes nicht drei sehr gut zu ihr passenden wunderbare Herren vorgeschlagen worden. Auch von einer Reservierung der drei Herren sei nicht die Rede gewesen, auch nicht anlässlich eines Gesprächs einige Tage später und verbunden mit der Aufforderung, den geforderten Betrag zu zahlen. Richtig sei, dass sie sich üblicherweise verpflichte die einem Kunden übermittelten Partnervorschläge für einen bestimmten Zeitraum nur diesen Kunden zu unterbreiten.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung zum 30.12.2003 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 30.12.200S aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, ihr seien mündlich von der Zeugin [...] drei auf ihr persönliches Profil abgestimmte Herren beschrieben worden verbunden mit dem Hinweis auf die seit Jahren erzielten Erfolge der Antragstellerin auf dem Gebiet der Partnervermittlung und unter Drängen auf eine zügige Entscheidung. Einige Tage später sei von der Zeugin [...] telefonisch erklärt worden, sie werde die drei erwähnten Herren 8 Tage reservieren. Daher seien so die Antragsgegnerin sämtliche in dem Internetforum aufgestellten Behauptungen richtig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Verfügung war zu bestätigen, da sie sachlich gerechtfertigt ist.

Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch nach § 323 Abs 1 BGB zu. Im Rahmen ihres wirtschaftlichen Betätigungsbereichs genießen auch Unternehmen Schutz vor rechtswidrigen Eingriffen unter dem Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches wiederum als sonstiges Recht Schutz gemäß § 823 Abs. 1 BGB genießt (Sprau/Palandt. BGB-Kommentar. SS. Aufl. 2009, § 323 Rdnr 93 m.w.N.). Die Antragstellerin die unstreitig seit Jahren eine Partnervermittlungsagentur betreibt, für welche sie auch im Internet wirbt, kann sich auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeiltrechts durch die verfahrensgegenständlichen Äußerungen berufen, da diese ihre geschäftliche Tätigkeit betreffen und geeignet sind, ihren geschäftlichen Ruf zu beeinträchtigen Das Aufstellen unwahrer Behauptungen im Internet in einem öffentlichen Forum stellt eine Verletzungshandlung im Sinne eines Eingriffs bzw einer rechtserheblichen Beeinträchtigung des absoluten Rechts der Antragstellerin dar.

Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Antragsgegnerin handelt es sich um reine Tatsachenbehauptungen, soweit sie in ihrem Beitrag geschrieben hat, ihr sei die Zusage gemacht worden man hätte 3 wunderbare Herren, hier aus der Nähe (2 davon), die sehr gut zu ihr passen würden und hinsichtlich ihrer Behauptung, man habe ihr ein paar Tage später versprochen, diese drei Herren 8 Tage für sie zu reservieren, wenn sie den geforderten Betrag bezahle.

Es geht jeweils um die Schilderung von Vorgängen, die sich tatsächlich ereignet haben (sollen) und somit dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Denn entweder wurden der Antragsgegnerin von der Zeugin [...] in dem Vorgespräch 3 Herren genannt, die gut zu ihr passen würden oder nicht. Das Gleiche gilt für die Behauptung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Reservierung der drei im Vorgespräch genannten Herren für den Fall des Vertragsschlusses bzw der Honorarzahlung.

Die übrige Aussage der Antragstellerin stellt sich als gemischte Äußerung dar. Sie enthält neben Tatsachenbehauptungen auch wertende oder bewertende Elemente. Dass es nur 13 Partnervorschläge per Post gab und sie keinen Anruf von einem der angeblich Suchenden erhalten habe stellt sich wiederum als Schilderung tatsächlicher Vorgänge dar, da diese Umstände insgesamt dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Hinzu kommt aber, dass durch die Formulierung der Antragsgegnerin - worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat - der Eindruck erweckt wird das Verhalten der Antragsgegnerin habe nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprochen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Formulierung »Das tat ich ..., aber danach gab es keine reservierten Herren sondern nur...«. Auch insoweit kommt es indes letztlich darauf an, ob die von der Antragsgegnerin behaupteten Zusagen gemacht worden sind oder nicht. Denn wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte die Antragsgegnerin in dem Internetforum wahre Tatsachen behauptet, mithin wäre der vermittelte Eindruck nicht zu beanstanden. Wurden hingegen die behaupteten Zusagen tatsachlich von der Zeugin [...] nicht gemacht, würde ein falscher Eindruck vermittelt, welcher nicht nur den tatsächlichen Kern der Äußerung, sondern auch den wertenden Anteil erfassen würde, was zur Folge hätte, dass die Antragsgegnerin die Behauptungen insgesamt nicht aufstellen dürfte.

Entscheidend kommt es mithin darauf an, ob die seitens der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen wahr sind. Zwar schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, genießen aber keinen Grundrechtsschutz. In diesen Fällen hat daher der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Vorrang (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 1322 und BGHZ 139, 95).

Die Antragstellerin hat sich zur Glaubhaftmachung auf die eidesstattliche Versicherung ihrer Geschäftsführerin [...] vom 18.12.2008 (Bl. 9-10 GA) bezogen. In dieser eidesstattlichen Versicherung, die im Original zur Akte gereicht worden ist, hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin u. a. erklärt, die Zeugin [...] habe der Antragsgegnerin zugesagt, von ihr ausgesuchte Partner für 8 Tage zu reservieren, sobald ein Vertrag geschlossen und das geschuldete Honorar gezahlt sei. Mit ebenfalls im Original zur Akte gereichte eidesstattlicher Versicherung vom 16.03.2009 (Anlage zum Schriftsatzsatz der Antragstellerin zum 01.04.2009, Bl. 104 GA) hat die Geschäftsführerin der Antragstellerin erklärt, dass sie in einem Gespräch mit der Antragsgegnerin am 31.10.2008 gegen 19.30 Uhr, darauf angesprochen worden sei, ob sie denn auch wirklich »nette vermögende Herren« vermitteln könne, was sie bejaht habe. Davon, dass ihr, also der Antragsgegnerin drei bestimmte Herren empfohlen worden seien, oder gar von einer »Reservierungszusage« sei in diesem Gespräch mit der Antragsgegnerin keine Rede gewesen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 01.04 2009 außerdem zwei eidesstattliche Versicherung der Zeugin [...] im Original zur Akte gereicht (Bl. 102 LL 103 GA). In diesen erklärt die Zeugin [...] im Wesentlichen, dass sie zwar mit der Antragsgegnerin darüber gesprochen habe, dass sie reite, aber nie über einen »Pferdezüchter im Allgäu«. Es sei tatsächlich ein Architekt in Dresden im Gespräch gewesen, über den aber nicht näher gesprochen worden sei, da er ein Kind im Alter von 6 Jahren habe und für die Antragsgegnerin Männer mit kleinen Kindern ausschieden. Von einem Arzt in Leipzig habe sie definitiv nicht gesprochen, einen solchen Kunden kenne sie überhaupt nicht.

Weder im Gespräch mit der Antragsgegnerin in einem Hotel in Leipzig am 24.10.2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt, etwa in einem Telefongespräch am 03.11.2008, habe sie im Namen der Antragstellerin irgendwelche Herren für die Antragsgegnerin »reserviert«. Ebenso wenig habe sie versprochen, dass ihr, also der Antragsgegnerin, Partnersuchende exklusiv vorgeschlagen wurden.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin nicht gemäß § 294 Abs 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von ihr aufgestellten Behauptungen wahr seien. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen [...] vom 03.03.2009 (BL 75 GA) kommt als Beweismittel gemäß den §§ 294 Abs. 1, 286 Abs 1 ZPO nicht in Betracht. Denn es ist unter Verstoß gegen ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht, nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Zeugin [...], erlangt worden, so dass in seiner Verwertung grundsätzlich ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs 1 Grundgesetz liegen würde. Bei dem Zeugen [...] handelt es sich um einen heimlichen Zeugen bzw. sogenannten Lauschzeugen, dessen Vernehmung unzulässig wäre. Der Zeuge [...] erklärt in seiner eidesstattlichen Versicherung selbst ausdrücklich, dass er nicht auffallen wollte, weswegen er das in dem Hotel in Leipzig am 24.10.2008 geführte Gespräch zwischen der Antragsgegnerin und der Zeugin [...] nicht vollständig habe verfolgen können.

Heimlich mitgehört hat der Zeuge [...] nach eigenem Bekenntnis auch das Telefonat vom 03.11.2008 gegen 10.00 Uhr.

Da die Antragsgegnerin selbst nicht behauptet, dass sie die Zeugin [...] auf die Anwesenheit respektive das Mithören des in dem Hotel in Leipzig geführten Vorgesprächs hingewiesen hat oder gar um deren Einverständnis gebeten hat, ist das Beweismittel unzulässig.

Unzulässig ist es auch hinsichtlich des Inhaltes des am 03.11.2008 gegen 10 00 Uhr geführten Telefonates zwischen der Antragsgegnerin und der Zeugin [...]. Auch hier wurde die Zeugin [...] weder nach dem Vortrag der Antragsgegnerin noch nach der an Eides Statt versicherten Erklärung des Zeugen [...] darauf hingewiesen, dass dieser mithört.

Der grundsätzlich unzulässige Eingriff in das Grundrecht der Zeugin [...] ist auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Recht der Zeugin [...] am gesprochenen Wort deutlich geringer wiegt als das Interesse der Antragsgegnerin an der Verwertbarkeit des Inhaltes der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen [...]. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Persönlichkeilsrechts und einem dafür sprechenden Interesse des Beweisführers ist auf Seiten der Antragsgegnerin nur zu berücksichtigen, dass diese ein Interesse an der Sicherung eines Beweismittels für zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich hat. Dies aber reicht gerade nicht aus einen stachen Eingriff ausnahmsweise für gerechtfertigt zu erachten (Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 3619 ff. BGH NJW 2003. 1727). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin keineswegs in Beweisnot ist, wenn die eidesstattliche Versicherung des heimlichen Zeugen [...] keine Verwendung finden kann.

Denn ihr bliebe als Beweismittel die eigene eidesstattliche Versicherung. Eine solche hat sie zwar unter dem 03.03.2009 abgegeben (Bl. 76 GA). In der im Original überreichten eidesstattlichen Versicherung erklärt sie aber nur, der Fall habe sich genau so ereignet, wie auf dem beiliegenden Schreiben erzählt. Ob es sich bei dem »beiliegenden Schreiben« um das gemäß Anlage A 1, Bl 77 GA, handelt oder nicht, vermag die Kammer nicht zu beurteilen. Gemäß §§ 294 Abs 1,286 Abs 1 416 ZPO hatte die Kammer die Beweiskraft frei zu würdigen.

Die eidesstattliche Versicherung vom 03.03.2009 ist ohne jeden Beweiswert, da sie keinen Inhalt hat. Ein hinreichender Bezug zu dem Schreiben gemäß Anlage A 1 fehlt. Diese ist auch weder datiert noch unterschrieben. Da eine visuell wahrnehmbare Verbindung zwischen der eidesstattlichen Versicherung und der Anlage 1 fehlt, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Anlage A 1 Bestandteil der eidesstattlichen Versicherung ist. Denkbar wäre beide Seiten dergestalt zu verbinden, dass sie getackert werden oder aber der Inhalt in die eidesstattliche Versicherung vom 03.03.2009 eingefügt worden wäre. Derartiges ist ausweislich der Akte nicht geschehen.

Eine Verwertung als Urkunde kommt nicht in Betracht, weil aus den bereits genannten Gründen die Anlage A 1 bereits keine Urkunde im Sinne des § 416 ZPO ist. Denn sie lässt noch nicht einmal ihren Aussteller erkennen.

Auf dieser Grundlage war die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert 20.000,00 €

von Gregory            Toporzysek           Dr. v. Hartz

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