Streitwert: 4.000 €
AMTSGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 28 C 3788/09
Entscheidung vom: 2. April 2009
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
[...]
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 02.04.2009 durch den Richter Hegholz
beschlossen:
1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil die Antragsteller keinen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2, 940 ZPO schlüssig vorgetragen haben. Besondere Eilbedürftigkeit nach § 940 ZPO liegt im Fall der begehrten Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen vor, wenn aufgrund der Aktualität der angegriffenen Tatsachenbehauptung weitere Nachteile für den Antragsteller zu befürchten sind (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2007, 43, 45). Daran fehlt es hier. Die angegriffenen Äußerungen beziehen sich allein auf ein punktuelles Geschehen in der Vergangenheit, nämlich die angebliche »Boykottierung« des geplanten Frühjahrstreffens der Antragstellerin zu 1) durch die Antragsteller. Der in dem Schreiben des Antragsgegners vom 3. März 2009 berichtete Sachverhalt ist auch nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände - die nicht ersichtlich sind - ehrenrührig, so dass für die Antragsteller bereits deshalb für die Zukunft Nachteile zu befürchten wären, in dem Schreiben ist nämlich auch davon die Rede, dass der Antragsgegner das Hotel vor der angeblichen »Boykottierung« wegen geringer Teilnehmerzahl habe stornieren müssen. Damit erscheint die angebliche »Boykottierung« des Treffens seitens der Antragsteller nicht zwingend durch deren mögliche eigensüchtige Motive bedingt, sondern vielleicht nur als nachvollziehbare Reaktion der Antragsteller auf die sich abzeichnende geringe Zahl an Teilnehmern.
Hegholz