LG Düsseldorf, Urt. v. 01.07.20, 12 O 38/20 - Zustellung einer einstweiligen Verfügung

entscheidungen

Die außergerichtliche Vorlage einer anwaltlichen Standardvollmacht lässt für sich alleine nicht zweifelsfrei auf eine Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren schließen, auch wenn die Vollmacht eine Prozessvollmacht beinhaltet. Erforderlich ist zusätzlich eine eindeutige Bezugnahme auf die Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren.

Bei der Beglaubigung der zuzustellenden einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher ist zu erwarten, dass dieser selbst im Rahmen seiner Tätigkeit eine Prüfung der Übereinstimmung der beglaubigten Dokumente mit dem Original vornimmt. Sind neben der einstweiligen Verfügung auch die Antragsschrift und Anlagen zuzustellen, so muss der Beglaubigungsvermerk sich auch auf diese beziehen. Sollen Datenträger zugestellt werden, so müssen auch diese im Rahmen der Beglaubigung einer Identitätsprüfung unterzogen werden. Ist dies nicht der Fall, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor und ist auch keine Heilung des Zustellungsmangels möglich.

Wir waren an dem Verfahren als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beteiligt.

Streitwert: 18.000 €

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Juli 2020, 12 O 38/20

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 26.02.2020 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Unterlassung im Hinblick auf eine von ihr angefertigte Datensammlung und auf Verhaltensweisen im Wettbewerb.

Die Parteien vertreiben gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz über das Internet asiatische Lebensmittel.

Die Antragstellerin bietet auf der von ihr betriebenen Webseite insgesamt ca. 2.200 Artikel an. Für 1200 Artikel hält sie ein Zutatenverzeichnis bereit, von denen sie bei ca. 700 Artikeln selbst asiatische Zutatenlisten übersetzt hat. Der Ehemann der Antragstellerin hat die von der Antragstellerin erstellten Daten für die Aufnahme auf die Webseite der Antragstellerin aufgearbeitet

Die Antragsgegnerin übernahm in erheblichem Umfang die auf der Webseite der Antragstellerin befindlichen Zutatenverzeichnisse.

Auf der Webseite der Antragsgegnerin befinden sich zudem zwei Artikel, bei denen weder ein Zutatenverzeichnis noch ein Hersteller oder Importeur genannt ist. Es wird insoweit auf die Anlagen AST 7 und AST 8 Bezug genommen.

In der Übersicht für „Koreanische Ramen" auf der Webseite der Antragsgegnerin fehlt es zudem an Angaben zum Grundpreis der angebotenen Artikel. Es wird insoweit auf Anlage AST 9 Bezug genommen.

Die Antragstellerin entdeckte am 24.01 .2020 die Angaben auf der Webeseite der Antragsgegnerin und mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.01 .2020 unter Fristsetzung zum 07.02.2020 ab. Die Antragsgegnerin erwiderte über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 06.02.2020, teilte mit, dass „Gegenstand [ihrer] Beauftragung [...] die Abmahnung vom 27. Januar 2020" sei und bat um Fristverlängerung. Gleichzeitig legte sie eine umfassende Vollmacht vor, die auch die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren umfasst. Mit Schreiben vom 12.02.2020 ihrer Prozessbevollmächtigten gab die Antragsgegnerin eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte, sie ginge davon aus, „dass die Angelegenheit hiermit abgeschlossen werden kann".

Mit Schriftsatz vom 19.02.2020 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die nach Antragsänderung am 26.02.2020 mit folgendem Inhalt erlassen worden ist:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,

1. Verzeichnisse Zutaten Lebensmitteln, die auf dem beigefügten Datenträger im Ordner 1 bildlich und im Ordner 2 in Textform zusammengefasst sind und auf von ihr betriebenen Internetshopping Portalen - wie insbesondere auf www...........de wiedergegeben sind, für eigene Zwecke zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben, wie aus dem 3 des beiliegenden Datenträgers ersichtlich bzw. kopieren zu lassen, vervielfältigen zu lassen, verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiedergeben zu lassen,

2. zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern, Femabsatverttäge im Internet übet den Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln anzubahnen bzw. anzubieten, ohne dabei spätestens vor der Abgabe der auf den Vettragsabschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers

a. ein Verzeichnis der Zutaten nach Art. 9 (1) lit. b), 14 (1) lit. a LMIV anzugeben,

b. den primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 (1) LMIV mit Name und Anschrift anzugeben, insbesondere wenn dies geschieht wie bei den Produkten „Mupama Ramen 120g" und „Samyang Ramen Cup 65g" wie aus den Anlagen AST 7 und AST 8 ersichtlich,

3. zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet für den Absatz Fertigpackungen mit Nahruagsergänzungsmitteln unter Angabe von Preisen zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage AST 9 ersichtlich.

Der Antragsgegnerin wurden in dem Beschluss zudem die gesetzlichen Ordnungsmittel angedroht.

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung nebst Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 28.02.2020 der Antragsgegnerin persönlich am 28.02.2020 durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Die Zustellung ist in Form einer einfachen Abschrift der Beschlussverfügung mit einer Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt. Der Beglaubigungsvermerk des Gerichtsvollziehers befand sich auf der zugestellten Abschrift der einstweiligen Verfügung, dort Blatt 3. Die Anlagen AST 7, 8 und 9 und der Umschlag, in dem sich der im Antrag in Bezug genommene USB-Stick befand, wiesen keinen Beglaubigungsvermerk auf. Dem Gerichtsvollzieher hat neben der einfachen Abschrift der einstweiligen Verfügung eine Ausfertigung vorgelegen, an die der Gerichtsvollzieher seinen Zustellvermerk angebracht hat.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29.04.2020 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,

Der Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die einstweilige des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die einstweilige Verfügung vom des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2020 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Verfügungsbeschlusses vom 26.02.2020 zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, die ihr zugestellten Unterlagen seien nicht fest verbunden gewesen. Ihr seien zwei USB-Sticks zugestellt worden, nicht lediglich einer, wie er in dem Verfügungsantrag in Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

I.

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist vollzogen, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Aus ihr kann nicht mehr vollstreckt werden.

1 .

Es ist unschädlich, dass eine Zustellung nicht an die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erfolgt ist. Insbesondere entspricht die Anzeige der Bevollmächtigung im Rahmen des Abmahnverfahrens nur dann einer Bestellung für das einstweilige Verfügungsverfahren mit der Folge einer Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 ZPO, wenn sich dies eindeutig ergibt und keine Zweifel verbleiben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2019, Az.: 1-20 U 101/18; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2016 - 6 U 112/1 6, GRUR-RS 2016, 112348).

Die Vorlage einer offenkundig generischen Vollmacht, selbst wenn diese auch die Bevollmächtigung für das einstweilige Verfügungsverfahren umfasst, genügt diesen Ansprüchen ohne weiteres nicht (vgl. OLG Köln a.a.O.). Hinzukommen müsste jedenfalls eine eindeutige Bezugnahme auf die Bevollmächtigung für das gerichtliche Verfahren. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben jedoch nur ihre Beauftragung für das Abmahnverfahren in Bezug genommen, so dass trotz der Möglichkeit der Zustellung an diese bei der Antragstellerin Zweifel verbleiben konnten und durften.

2.

Die durch den Gerichtsvollzieher vorgenommene Zustellung einer durch ihn beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift der einstweiligen Verfügung genügte den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vollziehung nicht. Der Zustellfehler wurde auch nicht gemäß § 189 ZPO geheilt.

Grundsätzlich genügt für die die Zustellung einer Beschlussverfügung die Übergabe einer vom Gericht beglaubigten Abschrift, §§ 329 Abs. 1 S. 2, 317 Abs. 2 S. 1, 169 Abs. 2 S. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 21.2.2019 - III ZR 1 15/18, NJW 2019, 1374). Der Akt der Beglaubigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle soll die Übereinstimmung zwischen Original und Abschrift hinreichend sicherstellen.

Wird entgegen dieser Anforderungen lediglich eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift zugestellt, kann ein diesbezüglicher Zustellungsmangel durch die Übergabe des Dokuments gegebenenfalls geheilt werden, § 189 ZPO (offen gelassen durch BGH a.a.O.; verneinend im Fall der Zustellung der durch den Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift einer einfachen Abschrift: OLG Düsseldorf (20. Zivilsenat), Urteil vom 29.05.2018 - 1-20 U 159/17, BeckRS 2018, 37788). Selbst wenn eine solche Heilung möglich sein sollte, setzt sie aber voraus, dass eine mit der Originalurkunde übereinstimmende Abschrift übermittelt wird und dass der Zustellungsempfänger zuverlässige Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - I ZB 64/19 -, juris).

Hier ergeben sich Zweifel an diesem Umstand bereits daraus, dass der Gerichtsvollzieher, obwohl ihm bei der Zustellung zwei Dokumente vorlagen, eines überschrieben mit „Ausfertigung" und eines mit „Abschrift", und damit zwei nicht-identische Dokumente, er eines der beiden Dokumente als identische Abschrift des anderen beglaubigt hat. Erfolgt eine solche Kennzeichnung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, ist dies Ausdruck der Tätigkeit des Urkundsbeamten, insbesondere wenn ein Schriftstück mit „beglaubigte Abschrift" überschrieben ist. Findet jedoch eine Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher statt, ist zu erwarten, dass dieser selbst im Rahmen seiner Tätigkeit eine Prüfung der Übereinstimmung der beglaubigten Dokumente mit dem Original vornimmt. Dies ist hier ersichtlich nicht vollständig geschehen. Hinzu kommt, dass der Zustellvermerk sich auf eine beglaubigte Abschrift des Verfügungsbeschlusses nebst Antragsschrift und Anlagen bezieht, tatsächlich aber die Beglaubigung sich nur auf den Verfügungsbeschluss als solchen bezieht. Auch zu berücksichtigen ist der Umstand, dass im Unterlassungstenor zu Ziff. 1 weitläufig auf einen Datenträger Bezug genommen wird, für das Gericht aber nicht sicher feststellbar ist, ob der Antragsgegnerin ein oder zwei Datenträger zugegangen sind und ob diese an einer Identitätsprüfung durch den Gerichtsvollzieher überhaupt teilgenommen haben.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt. 

von Gregory                    Müßel                    Hammans

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