AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 08.11.99, 7005 Js 196/98 - cyberpornlinks.com

Die Wiedergabe der Liste von indizierten Online Angeboten der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften auf der eigenen Website erfüllt den Tatbestand des ungenehmigten Ankündigens indizierter Schriften im Sinne des §§ 5, 21 GjS.

 

hamburg

AMTSGERICHT HAMBURG-BERGEDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 2007 JS 196/98
Entscheidung vom 8. November 1999

 

In der Strafsache

[...]

hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Abteilung 411, in der Sitzung vom 14. Oktober 1999, für R E C H T erkannt:

Der Angeklagte [...] wird wegen ungenehmigter Ankündigung indizierter Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Ein Tagessatz wird auf 30,--DM festgesetzt.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in Gesamthöhe von 2.700,-- DM in monatlichen Raten von 150,-- DM, beginnend am 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate mehr als 2 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 5, 21 GjS, 40, 42 StGB, 465 StPO

Gründe

I. Aufgrund des Einlassung des Angeklagten in der mündlichen Hauptverhandlung hat das Gericht zur Person folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte [...] ist 35 Jahre alt. Er ist verheiratet. Zurzeit befindet er sich im Erziehungsurlaub und erhält monatlich 600,-- DM. Das Kind ist etwa 1 Jahr alt. Der angeklagte lebt in Hamburg. Er ist unbestraft.

II. Der Angeklagte hat im Jahre 1998 bis einschließlich März 1999 verschiedene Schriften, d.h. in diesem Falle Internetseiten bzw. Informationen in diesem Medium, die in der Liste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert worden waren, ohne entsprechende Genehmigung angekündigt, und zwar auf seiner eigenen Seite im Internet. Er hat dazu unter der Bezeichnung http://www.sexfuehrer. com/Indiziert/index.htm folgenden Text ins Internet gestellt:

»Herzlich willkommen auf der Indizierungsseite

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Online Angebote von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert worden sind."

Sodann folgte nach Monaten aufgegliedert die Bezeichnung der jeweils indizierten Internetseiten, und zwar unter Angabe des Namens sowie der jeweiligen Internetseite. Zum Beispiel:

"CyberPorn - http: //www.cyberpornlinks.com.«

Eine Zulassungsbeschränkung für den eigenen Sexführer gab es nicht. Die dort mitgeteilten indizierten Internet-Seiten konnten durch einfache Angabe der vom Angeklagten genannten Bezeichnung aufgerufen und eingesehen werden.

Der Angeklagte hat dieses Verhalten nicht bestritten. Er hat vielmehr auf Vorhalt der ausgedruckten entsprechenden Internet-Seite (Blatt 3 ff d.A.) erklärt, das habe er so tatsächlich erstellt. Er habe jedoch lediglich die von der Bundesprüfstelle selbst herausgegebene Liste quasi 1:1 ins Internet gestellt. Das halte er nicht für strafbar.

III. In der mündlichen Hauptverhandlung ist es nahezu ausschließlich um Rechtsfragen gegangen. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die von der Bundesprüfstelle nach dem Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte jeweils bekannt gemachte Liste unter Benennung der jeweils indizierten Internetseiten im Internet veröffentlicht werden durfte.

Das durfte der Angeklagte nach der Überzeugung des Gerichts nicht ohne eine entsprechende Genehmigung, die er zweifelsfrei nicht hatte. Die Annahme des Angeklagten, er habe quasi dasselbe getan wie die Bundesprüfstelle, geht insofern fehl, als die Bundesprüfstelle hierzu nach dem oben genannten Gesetz ermächtigt ist. Die hat damit für ihre Tätigkeit eine Rechtfertigung im Gesetz. Daran fehlt es für den Angeklagten.

Der Angeklagte hat übersehen, dass es gravierende Unterschiede zwischen Internetseiten auf der eigenen Seite und den anderen Medien wie den Print-Medien, CD's, Filmen pp. gibt. Wenn die Indizierung bestimmter Schriften oder filme bekannt gemacht wird, z.B. in der Liste der Bundesprüfstelle, so kann dies zwar auch jedermann zur Kenntnis nehmen. Es bedarf dann jedoch bis zur Kenntnisnahme der indizierten Schriften eines weiteren Schrittes, nämlich der Beschaffung der indizierten Druckwerke oder Filme. Im Internet ist das anders. Jedermann konnte nach Kenntnisnahme der Internetseite, die der angeklagte erstellt hat, durch schlichte Eingabe der dort genannten Adressen sofort auf die indizierten Pornoseiten zugreifen. Es bedurfte keiner Beschaffung der indizierten Gegenstände mit Hilfe Dritter, z.B. eines Ladens oder eines Versandhandels. Die dort für den Zugriff von Jugendlichen erstellten Hürden entfallen im Internet, weil niemand feststellen kann, wie alt der jeweilige Benutzer des Internets ist.

Der Angeklagte ist nach der Überzeugung des Gerichtes auch keineswegs gutgläubig gewesen. Schon die Aufmachung seiner eigenen Internetseite und ihre Bezeichnung machen deutlich, dass tatsächlich mehr Werbung für die indizierten Internetseiten gemacht werden sollte als eine Warnung davor. Zwar hat der Angeklagte auch Schreiben von Internetnutzern vorgelegt, die angaben, seine Internetseite zu nutzen, um nicht ihrerseits indizierte Internetseiten zu bewerben oder zu verbreiten. Das hält das Gericht im Ergebnis jedoch für eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte hat seine Internetseite als Sexführer bezeichnet. Dieser Begriff wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den es entscheidend ankommt, für Hinweise benutzt, die zu Sexdarstellungen hinführen und nicht davor schützen. Wer im Internet den Begriff "Sexführer" eingibt erwartet, dass er eine Internetseite vorfindet, die ihn zu irgendwelchen Sexangeboten hinführt und nicht davor bewahrt. Auch die optische Aufmachung, die in der mündlichen Hauptverhandlung durch Augenscheinseinnahme zur Kenntnis genommen worden ist, deutet eindeutig darauf hin, dass der Angeklagte hier nicht vor irgendetwas warnen will. sondern Interesse gerade für die indizierten Seiten erwecken will. Genau das ist nach dem GjS, §§ 5, 21 verboten. Der Angeklagte hat hier zumindest das Tatbestandsmerkmal des Ankündigens erfüllt.

IV. Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem Irrtum über das, was er getan hat. Das ergibt sich schon daraus, dass er nach der Überzeugung des Gerichts wie oben dargestellt gar nicht etwas verhindern wollte, sondern tatsächlich verdeckt Werbung betreiben wollte. Er hat hier weder über ein Tatbestandsmerkmal geirrt noch über das Verbotensein seiner Handlung. Dem Angeklagten ist nach der Überzeugung des Gerichts nach seinen Äußerungen in der mündlichen Hauptverhandlung sehr wohl bewusst gewesen, dass für ihn nicht dieselben Regeln gelten wie für die Bundesprüfstelle. Es war auch keineswegs Aufgabe des Angeklagten, an Stelle der Bundesprüfstelle, die im Internet nicht ihre Liste veröffentlicht, in diesem Medium tätig zu werden. Der Unterschied zwischen ihm als Privatmann und der Bundesprüfstelle als oberste Bundesbehörde ist dem Angeklagten nach der Überzeugung des Gerichts durchaus bekannt.

In der mündlichen Hauptverhandlung ist in der Diskussion mit dem Angeklagten auch deutlich geworden, was die Motivation für den angeklagten war. Er hat sich letztlich erhofft, für andere eigene Produkte mehr Interesse und damit auch mehr Werbemöglichkeiten zu erhalten. Auf diese Weise wollte der Angeklagte von diesem Vorgehen profitieren.

V. Der Angeklagte hat damit rechtswidrig und vorsätzlich entgegen § 5 Abs. 2 GjS indizierte Schriften zumindest angekündigt im Sinne des § 21 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte.

Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden, dass er unbestraft ist. Der Angeklagte hat außerdem den Sachverhalt nicht bestritten. Schließlich ist nicht zu übersehen, dass es sich hier weitgehend um juristisches Neuland handelt. Schließlich hat der Angeklagte etwas getan, was andere, zumindest die Bundesprüfstelle, in dieser Weise hätte tun dürfen, und zwar legal.

Anderseits hat das Gericht dem Angeklagten seine Gutwilligkeit in keiner Weise abgenommen. Der Angeklagte hat eindeutig aus Eigennutz gehandelt, um wirtschaftliche Vorteile aus der Tätigkeit zu erzielen. Er hat darüber hinaus eine Vielzahl zu Recht indizierter pornographischer Seiten jedem Jugendlichen, der über einen PC und Onlineanschluss verfügt, leichter zugänglich gemacht, als dies ohne diese Seite möglich gewesen wäre.

Unter Abwägung all dieser Umstände hat das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine solche von 90 Tagessätzen hält das Gericht für verhältnismäßig.

Nach den Einkünften des Angeklagten sowie dem aufstockenden Unterhaltsanspruch seiner berufstätigen Ehefrau hat das Gericht einen Tagessatz der Höhe nach auf 30,-- DM festgesetzt.

Dem Angeklagten ist Ratenzahlung gewährt worden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.

[...]

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