AG Bochum, Urt. v. 18.10.11, 65 C 36/11 - Private Pkw-Fotos

 Veröffentlicht der Berechtigte Fotos im Internet ohne Urhebervermerk selbst, steht ihm im Fall von Schadensersatzansprüchen nach Urheberrechtsverletzungen an den Fotos kein Verletzerzuschlag zu. Der Verletzung des Namensrechts kommt bei nicht professionellen Fotografen ein eigenes wirtschaftliches Interesse in der Regel nicht zu. Für die Verletzung von Urheberrechten ist bei einem privaten Foto ein Betrag von 300,00 € angemessen. Die Empfehlungen der MFM gelten für private Fotografen nur bedingt. 

 

nrw

AMTSGERICHT BOCHUM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 65 C 36/11
Entscheidung vom 18. Oktober 2011

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2011 durch den Richter am Amtsgericht Böttrich

am 18.10.2011

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger veröffentlichte auf der Internetseite [....] am 13.12.2007 zwei Lichtbilder eines Toyota Celica T23 mit Invader Heckschürze. Die Beklagten veröffentlichten diese Fotos auf der Internetseite [....] in der Zeit von Anfang Juli bis zum 6. August 2010. Mit Schreiben vom 04.08.2010 wurden die Beklagten abgemahnt und gleichzeitig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie Auskunft über Art und Dauer der Nutzung zu erteilen. Ferner wurde eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1.240,00 € geltend gemacht sowie Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 891,31 € begehrt. Die Beklagten gaben am 09.08.2010 eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und zahlten auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung 1.000,00 €.

Der Kläger trägt vor, er habe die beiden streitgegenständlichen Fotos mit seinem Handy aufgenommen und sei daher Urheber der Fotos. Durch die nicht genehmigte Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten hätten diese sich schadensersatzpflichtig gemacht. Bei einer Nutzung im Internet sei nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing ein Ersatz von nicht unter 310,00 € pro Foto zu leisten. Da es die Beklagten zudem unterlassen hätten, den Kläger als Lichtbildner zu benennen, sei ein Zuschlag in Höhe von 100 % gerechtfertigt. Insgesamt ergebe sich damit ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.240,00 €. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter habe neben dem Schadensersatzanspruch auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung umfasst. Insgesamt sei insoweit ein Gegenstandswert in Höhe von 10.240,00 € zugrunde zu legen, so dass sich ein Gebührenanspruch in Höhe von 891,31 € ergebe.

 

Nachdem die Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2010 Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der streitgegenständlichen Fotos erteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des in erster Stufe geltend gemachten Auskunftsan­spruchs in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

1.            an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft nach bestem Wissen erfolgte sowie

2.           an den Kläger 1.240,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwalts‑

kosten in Höhe von 891,31 € abzüglich am 11.082010 gezahl­ter 1.000,00 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers und tragen im Übrigen vor, durch die vorprozessuale Zahlung in Höhe von 1.000,00 € seien berechtigte An­sprüche des Klägers in jedem Fall abgegolten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwi­schen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.sr

Entscheidungsgründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Aus­kunftsanspruchs übereinstimmend für erledigt erklärte haben, ist die weitergehende Klage unbegründet.

Der Kläger hat seiner Schadensberechnung die von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 12.11.2010 erteilte Auskunft über die Nutzung der beiden streitgegenständlichen Fotos zugrunde gelegt und diese Auskunft damit als richtig anerkannt. Es ist nicht ersichtlich und nicht von Klägerseite vorgetragen, dass die Beklagten ihre Aus­kunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt im Sinne der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB erteilt haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung besteht daher nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Dem Kläger steht auch der geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch nicht zu.

Insoweit kann es dahinstehen, ob der Kläger selbst Lichtbildner der Fotos und damit aktiv legitimiert ist. Denn durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten sind die berechtigten Ansprüche des Klägers in jedem Fall abgegolten.

Der Kläger selbst hat am 13.12.2007 die beiden streitgegenständlichen Fotos auf der Internetseite [....] veröffentlicht. Die Veröffentlichung diente allein der Unterhaltung und Information von interessierten Autofans, wie es sich aus der Anlage K2 zur Klageschrift ergibt. Ein irgendwie gearteter gewerblicher Bezug bestand nicht. Das Interesse des Klägers, auch das wirtschaftliche Interesse, war also darauf gerichtet, eine ungenehmigte Nutzung seiner privaten Fotos im Internet zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht für die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter einschließlich des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs einen Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 € in jedem Fall für angemessen und ausreichend. Eine 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich damit auf 318,50 € zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf insgesamt 402,82 €.

Die Beklagten haben die zwei streitgegenständlichen Fotos auf ihrer Internetseite für einen Zeitraum von ca. einen Monat veröffentlicht. Sie sind insoweit zum Schadensersatz verpflichtet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Zuschlag in Höhe von 100 % nicht gerechtfertigt. Der Verletzung des Namensrechts kommt bei nicht professionellen Fotografen ein eigenes wirtschaftliches Interesse in der Regel nicht zu. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst seine Fotos im Internet ohne Namensnennung veröffentlicht hat. Er hat insoweit im Sinne des § 13 UrhG selbst nicht bestimmt, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Unter diesen Umständen ist ein Zuschlag auf die Ersatzforderung nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen hält das Gericht zwar die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) grundsätzlich für eine geeignete Schätzgrundlage. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Empfehlungen die Preise professioneller Fotografen für die von ihnen gefertigten Fotos bei den unterschiedlichen Nutzungsarten widerspiegeln. Für Gelegenheitsfotografen, die mit einem Handy Fotos fertigen und ins Netz stellen, können diese Empfehlungen aber nur bedingt für die Ermittlung der Nutzungsentschädigung herangezogen werden. Für die hier streitige Nutzung geht der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Empfehlungen der MFM von einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 310,00 € je Foto aus. Bei zwei Fotos ergibt dies einen Betrag in Höhe von 620,00 €. Unter Berücksichtigung der gerechtfertigten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren bleibt von der Zahlung der Beklagtenseite ein Betrag in Höhe von knapp 600,00 €. Damit wird die geltend gemachte Forderung annähernd erreicht. Ohne den Ersatzanspruch genau beziffern zu müssen, geht das Gericht im Sinne des § 287 ZPO davon aus, dass mit diesem Betrag in jedem Fall die berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers abgegolten sind. Ein weiterer Ersatzanspruch besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Hinsichtlich des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass nach wie vor offen ist, ob der Kläger hinsichtlich des Auskunftsanspruchs aktiv legitimiert ist. Da der Kläger seinen Ersatzanspruch auch nach erteilter Auskunft genauso beziffert, wie bereits vorprozessual, kommt dem Auskunftsanspruch vorliegend nur ein geringer Bruchteil gegenüber dem Ersatzanspruch selbst zu. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerseite aufzuerlegen.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Böttrich

 

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