AG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.20, 10 C 154/19 - Keine Urheberrechtsverletzung durch Teilen eines Bildes auf Facebook

entscheidungen

Wird ein öffentlicher Beitrag bei Facebook geteilt, so liegt darin keine Vervielfältigung des Inhalts im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG liegt dadurch nicht vor, da kein neues Publikum angesprochen wird.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt.

Streitwert:695,00 €

Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2020, 10 C 154/19

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von 695,00 EUR gemäß des Schreibens vom 14.10.2019 (Abmahnung) zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 10 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die

Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen urheberrechtlicher Zahlungsansprüche.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Accounts auf der Internetseite „Facebook" und Mitglied des [...] e.V.

Am 22.12.2012 teilte die Klägerin einen öffentlichen Beitrag des [...] e.V., wobei eine Fotografie von vier Adventskerzen auf der Facebookseite der Klägerin sichtbar war. Zuvor war der Beitrag durch den [...] unter Verwendung des streitgegenständlichen Fotos auf der Internetseite „Facebook" veröffentlicht worden.

Über die Firma Pixelio media GmbH hatte der [...] e.V. für einen Preis von 0,00 EUR zuvor Rechte an dem streitgegenständlichen Werk erworben, wobei der Umfang der eingeräumten Rechte zwischen den Parteien in Streit steht. Für die Einzelheiten des Lizenzvertrages wird auf den Schriftsatz vom 30.04.2020 Bezug genommen, in dem der Lizenzvertrag wiedergegeben worden ist.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Betrages von 695,00 EUR auf. Für die Einzelheiten wird auf die Anl. SR 1 Bezug genommen.

Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto angefertigt hat und dass sie seit über 10 Jahren als professionelle Fotografin tätig sei. Sie behauptet, dass sie den Beitrag des [...] e.V. im Wege des sogenannten „Embeddings" geteilt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch das Verlinken eines öffentlichen Beitrages auf dem Facebookportal bereits keine Urheberrechte verletzt worden seien. Zudem sei dem [...] e.V. durch die Firma Pixelio media GmbH das Recht eingeräumt worden, das streitgegenständliche Foto auf dem Facebookportal zu verwenden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von 695,00 EUR zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, seit über 10 Jahren als professionelle Fotografin tätig zu sein und Urheberin des streitgegenständlichen Mediums namens „Heiliger Abend" zu sein, das sie am 14.12.201 1 um 08:50 Uhr hergestellt habe, und ist der Ansicht, aufgrund der Verwendung des Fotos auf der Internetseite „Facebook" durch die Klägerin in dem ihr zustehenden Urheberrecht verletzt zu sein. Insofern behauptet die Beklagte, dass sie der Klägerin sowie dem [...] e.V. insoweit keine Nutzungserlaubnis eingeräumt habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ihr aufgrund einer Verletzung ihrer Urheberrechte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 695,00 EUR verpflichtet sei.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 695,00 EUR aus § 97 UrhG zu.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte Urheberin des streitgegenständlichen Werkes ist, denn auch bei Unterstellung eines der Beklagten zustehenden Urheberrechts steht der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu.

Die Klägerin hat bereits nicht das (etwaige) Vervielfältigungsrecht der Beklagten gemäß § 16 UrhG verletzt. Gemäß § 16 Abs. 1 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichwohl ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Vorliegend hat die Klägerin unstreitig einen öffentlichen Beitrag des [...] e.V. auf ihrem Facebookaccount geteilt. Hierbei wird regelmäßig kein fremder Inhalt kopiert, d.h. vervielfältigt, sondern lediglich verlinkt (vgl. Gerecke, Teilen, Retweeten, Reposten, GRUR 2019, 1120, 1121 f.).

Es liegt auch kein Verstoß gegen gegen (etwaige) Recht der Beklagten auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG vor. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Voraussetzung hierbei ist, dass durch einen Akt ein neues Publikum angesprochen wird (vgl. EuGH, GRUR 201 4, 360).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn — was zwischen den Parteien unstreitig ist — war das streitgegenständliche Medium in dem geteilten Ursprungsbeitrag bereits für die gesamte Facebookgemeinde öffentlich zugänglich. Mithin wurde durch das Teilen des Beitrags das streitgegenständliche Medium keinem neuen Empfängerkreis eröffnet als in dem Beitrag auf dem Account des [...] e.V. Der [...] e.V. war aufgrund des mit der Pixelio media GmbH geschlossenen Lizenzvertrages auch berechtigt, das streitgegenständliche Medium einem Beitrag auf dem Facebookportal zu verwenden.

Dem [...] e.V. wurde im Rahmen des Lizenzvertrages unter Punkt Il. unter anderem das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton-/Datenträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, eingeräumt sowie das Abruf- und Onlinerecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenfernübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung, drahtlos oder mittels Kabel zur Verfügung zu stellen. Dem [...] e.V. wurden mithin umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, die die Verwendung des Bildes in einem Social-Media-Portal nicht ausschließen.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass dem [...] e.V. im Rahmen des Lizenzvertrages ein Nutzungsrecht für das Portal „Facebook' eingeräumt worden sei, ist das Bestreiten der Beklagten unzulässig, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ohne dass im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist weiterer Vortrag der Beklagten erfolgt ist. Der Beklagten ist als — behauptete - Rechteinhaberin nämlich zuzumuten, substantiiert vorzutragen, zu welcher Rechteübertragung die Pixelio media GmbH berechtigt gewesen ist, da sie der vorgenannten Firma unstreitig Rechte eingeräumt hat, sodass das einfache Bestreiten der Beklagten unzulässig ist.

Selbst wenn die Klägerin ein Urheberrecht der Beklagten verletzt hätte, stünde der Beklagten im konkreten Einzelfall kein Schadensersatzanspruch zu, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn Lizenzverträge in der Praxis unüblich sind, das verletzte Recht aber vermögenswert genutzt werden könnte. Dabei ist in Ermangelung konkreter Umstände jedenfalls nach § 287 ZPO ein Mindestschaden zu schätzen. Dabei begegnet es im vorliegendem Fall grundsätzlich keinen Bedenken, den Schaden auf Grundlage der MFM-Bildhonoraren zu schätzen. Vorliegend bestand jedoch zum Tatzeitpunkt — unstreitig — die Möglichkeit, ein umfassendes Nutzungsrecht über die Pixelio media GmbH zu einem Preis von 0,00 EUR zu erwerben. Mithin hätte eine vernünftige Partei in Kenntnis dieser Umstände mit der Beklagten keinen kostenpflichtigen Nutzungsvertrag geschlossen, sondern einen Lizenzvertrag mit der Pixelio media GmbH geschlossen, ohne hierfür Kosten aufzuwenden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 695,00 EUR festgesetzt.

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