LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.20, 12 O 71/20 - Upload bei Facebook

entscheidungen

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG liegt nur vor, wenn ein Nichtberechtigter eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung (hier: eine Übertragung von Nutzungsrechten) vornimmt. Das hat der Kläger durch einen Upload eines Lichtbildes auf Facebook, das er zuvor bei Pixelio erworben hat, nicht getan.

Es kann dahinstehen, ob die Nutzungsbedingungen von Facebook zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechteübertragung an hochgeladenen Lichtbildern vorsahen. Denn aufgrund des durch die Nutzungsbedingungen von Pixelio ausgeschlossenen Rechts zur Übertragung der Nutzungsrechte wäre eine (versuchte) Übertragung an Facebook jedenfalls ins Leere gegangen. Denn der Ausschluss des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen hat nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung. Das bedeutet, dass der Kläger insofern als Nichtberechtigter dinglich unwirksam über ein fremdes Recht verfügt hätte. Eine solche Verfügung ist aber keine Werknutzung und deshalb keine Rechtsverletzung. Dem Kläger war es hier rechtlich unmöglich, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Klägers beteiligt.

Streitwert:9.029,75 €

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. September 2020, 12 O 71/20

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 695,00 EUR zusteht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger nicht erfolgreich untersagen kann, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen, ohne hierzu berechtigt zu sein, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben auf Facebook geschieht:

[Bild]

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 334,75 € zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 677,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.03.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht im Wege einer negativen Feststellungsklage geltend, dass die Beklagte sich zu Unrecht einer Schadensersatzforderung, eines Unterlassungsanspruchs und eines Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten gegen ihn aufgrund einer Urheberrechtsverletzung berühme, und verlangt seinerseits Erstattung von Aufwendungen zur Verteidigung gegen die Abmahnung.

Die Beklagte ist Urheberin des streitgegenständlichen Lichtbildes mit dem Titel „...“. Sie stellte dieses Bild auf der Plattform „pixelio“ ein. Nutzer dieses Portals erhalten kostenlos eine Lizenz zur Nutzung der dort hochgeladenen Lichtbilder. Der Umfang dieser Lizenz ist in den Nutzungsbedingungen von „pixelio“ näher bestimmt. Unter Ziffer 5. der Nutzungsbedingungen heißt es u.a. wörtlich: „Der Urheber gewährt dem Nutzer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzen (nachstehend A oder B)." „pixelio“ bietet zwei Lizenzmodelle an, für die jeweils in einem Lizenzvertrag die übertragenen Nutzungsrechte näher bestimmt werden. Der Kläger bezog das streitgegenständliche Lichtbild über „pixelio“ und veröffentlichte es am 21.12.2012 auf ihrer Facebook-Seite mit dem Hinweis „Foto: .../pixelio.de“.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser durch die Veröffentlichung auf Facebook ihr Urheberrecht verletzt habe, da er damit Facebook - ohne dazu berechtigt zu sein - Nutzungsrechte an dem Lichtbild eingeräumt habe und verlangte Schadensersatz in Höhe von 695,00 EUR. Daraufhin hat der Kläger zunächst beim Amtsgericht Düsseldorf Klage darauf erhoben, festzustellen, dass der Beklagten ein solcher Zahlungsanspruch nicht zustehe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2019 sprach die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung aus und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Diese war darauf gerichtet, es zu. unterlassen „Dritten an Lichtbildern der Erklärungsempfängerin Nutzungsrechte einzuräumen, ohne hierzu berechtigt zu sein, insbesondere wenn dies wie nachstehend wiedergegeben auf Facebook geschieht: [eingefügt war der Screenshot wie aus dem Tenor ersichtlich]“. Zudem forderte die Beklagte die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 334,75 EUR. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erweitert. Unter Berufung auf den dadurch erhöhten Streitwert haben die Parteien übereinstimmend die Verweisung an das Landgericht Düsseldorf beantragt, die das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25.03.2020 ausgesprochen hat.

Der Kläger macht die teilweise Erstattung von Rechtsanwaltskosten zur Verteidigung gegen die Abmahnung geltend. Diese berechnet er nach einem Streitwert von 20.000 EUR unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, was einen Gesamtbetrag von 1.171,67 EUR ergibt. Hieraus werden 677,82 EUR als Teilforderung geltend gemacht.

Der Kläger beantragt nunmehr

  1. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 695,00 € zusteht;
  2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger nicht erfolgreich untersagen kann, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen, ohne hierzu berechtigt zu sein, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben auf Facebook geschieht: [Bild]
  3. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 334,75 € zusteht;
  4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 677,82 € nebst Verzugszinsen hieraus seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Facebook habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes Nutzungsbedingungen verwendet, in denen es auszugsweise heiße:

„Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, gewährst du uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz, deine Inhalte (gemäß deinen Privatsphäre- und App-Einstellungen zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen.“

Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 05.03.2020 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO, § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §  1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz, da die Internetseite, auf der das streitgegenständlichen Lichtbild veröffentlicht wurde, auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmungsgemäß abrufbar ist.

Das für die negativen Feststellungsanträge erforderliche rechtliche Interesse des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass der Beklagte sich diesem gegenüber entsprechender Ansprüche berühmte.

II.

1. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

Es liegt jedenfalls keine Verletzungshandlung des Klägers vor.

Die Beklagte sieht die Verletzungshandlung des Klägers in der Übertragung von Nutzungsrechten auf Facebook, obwohl sie dazu nicht berechtigt war, da ihr über „pixelio“ nur „nicht übertragbare“ Nutzungsrechte eingeräumt worden waren.

Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG liegt jedoch nur vor, wenn ein Nichtberechtigter eine dem Rechteinhaber vorbehaltene Nutzungshandlung vornimmt (BGH GRUR 1997, 896, 897; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 97 Rn. 14). Das hat der Kläger hier nicht getan. Dafür kann dahinstehen, ob die Nutzungsbedingungen von Facebook zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Rechteübertragung an hochgeladenen Lichtbildern vorsahen. Denn aufgrund des durch die Nutzungsbedingungen von „pixelio" ausgeschlossenen Rechts zur Übertragung der Nutzungsrechte wäre eine (versuchte) Übertragung an Facebook jedenfalls ins Leere gegangen. Denn der Ausschluss des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen hat nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung (BGH GRUR 1987, 37, 39; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 31 Rn. 42; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Aufl. 2019, Rn. 609a, 627). Das bedeutet, dass der Kläger insofern als Nichtberechtigter dinglich unwirksam über ein fremdes Recht verfügt hätte. Eine solche Verfügung ist aber keine Werknutzung und deshalb keine Rechtsverletzung (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 97 Rn. 16). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt (BGH MMR 1998, 35, 38):

„Die Verfügung eines Nichtberechtigten über urheberrechtliche Befugnisse stellt keine Werknutzung dar; sie greift als solche nicht in die Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk ein. Als Urheberrechtsverletzung kann die Verfügung eines Nichtberechtigten über vermögensrechtliche urheberrechtliche Befugnisse nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Teilnahme an einer dadurch veranlaßten unberechtigten Nutzungshandlung qualifiziert werden.“

Unberechtigte Nutzungshandlungen von Facebook oder anderen Dritten, an denen der Kläger als Teilnehmer beteiligt sein könnte, legt die Beklagte nicht dar.

2. Der Beklagten steht auch kein Anspruch gegen den Kläger aus § 97 Abs. 1 UrhG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, darauf zu, es zu unterlassen, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen, insbesondere wenn dies wie hier streitgegenständlich auf Facebook geschieht.

Es fehlt an einer entsprechenden Erstbegehungsgefahr {§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG). Das ergibt sich aus den Ausführungen zum Schadensersatzanspruch, wonach es dem Kläger hier rechtlich unmöglich war und ist, Dritten an Lichtbildern der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen.

3. Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG zu. Denn die Abmahnung war nach den Ausführungen zum Schadensersatzanspruch nicht berechtigt.

4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung gegen die unberechtigte Abmahnung entstandenen Kosten jedenfalls in Höhe von 677,82 EUR zu. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 ist angemessen. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch, der sich auf alle Lichtbilder der Beklagten bezieht, ist mit 8.000 EUR zu bemessen, was für den geltend gemachten Betrag ausreicht. Im Hinblick auf die Qualität des hier streitgegenständlichen Lichtbildes sowie die kommerzielle Nutzung erscheint für dieses Bild ein Streitwert von 4.000 EUR angemessen. Wegen der Erstreckung der verlangten Unterlassung auf weitere, allerdings nicht näher konkretisierte, Bilder der Beklagten erscheint eine Verdopplung dieses Betrages angemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.029,75 € festgesetzt.

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