AG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.17, 11 C 51/16 - Filesharing
Umstände, die es möglich erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Rechtsverletzung weitere Personen als der Anschlussinhaber Zugriff auf den Internetanschluss hatten, muss dieser darlegen und beweisen. Außerdem trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren dazu vorzutragen, inwieweit etwaige Mitnutzer von ihren Fähigkeiten her sowie in zeitlicher Hinsicht in der Lage waren, die Rechtsverletzung zu begehen. Ist der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast nachgekommen, trifft den Verletzten die Beweislast für das Begehen der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber.