LG Hamburg, Beschl. v. 15.09.08, 308 O 467/08 - Pflanzenbuch

Die Beschreibung von Pflanzen genießt als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS

Beschluss vom 15. September 2008
Aktenzeichen: 308 O 467/08

In der Sache

[...]

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 8, durch die Richterin am Landgericht Dr. Kohls den Richter am Landgericht Dr. Tolkmitt den Richter am Landgericht Dr. Link

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), aufgegeben, es zu unterlassen,

1. die folgenden Texte im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:

Acker-Gauchheil (Anagallis arvensis)
Merkmale
Der Acker-Gauchheil wächst als niederliegende Pflanze und wird 5 - 30 cm hoch. Die Blätter sind eiförmig, die Blüten rot, selten auch mal blau; sie haben 5 Blütenblätter. Die Blütezeit ist von Juni -Oktober. Die Pflanze hat einen eigenartigen stechenden Geruch.

Standort und Verbreitung:
Acker-Gauchheil ist ein typischer Bewohner der Äcker, Schutthalden und Gärten Die Pflanze ist in
ganz Europa, vor allem in Mitteleuropa verbreitet. Sie wächst aber auch in Asien und Amerika.

Giftstoffe, Wirkung und Symptome:
Die Inhalts Stoffe sind Glycoside (Saponine), Bitterstoff, Gerbstoff und ätherisches Öl. das für den stechenden Geruch verantwortlich ist. Eine Vergiftung zeigt sich in starke Harnausscheidung, wässrigern Stuhlgang, Zittern und Entzündungen des Verdauungstrakts. Die Giftstoffe wirken auch leicht narkotisierend. Die Blätter sind in der Lage allergische Hautreaktionen hervorzurufen

Ackerbohne (Vicis faba)
Bestimmungsmerkmale:
Die Ackerbohne wächst als einjährige. 50-100 cm hohe Pflanze. Ihre Blätter sind fleischig und
blaugrün. Die Schmetterlingsblüten weiß mit einem schwarzen Fleck auf dem Flügel. Blütezeit ist
Juni-Juli. Die dicken Bohnen reifen in 12 cm langen Hülsen heran.

Standort und Verbreitung:
Die Ackerbohne wird als Kulturpflanze weltweit angebaut. Sie wächst am besten auf tiefgründigen
Lehmböden.

Giftstoffe, Wirkung und Symptome:
Die Pflanze enthält die Glycoside Vicin und Convicin.
Vorwiegend bei der schwarzen Bevölkerung des östlichen Mittelmeerraums und bei
Afroamerikanern, denen das Enzym Glucose-6-phosphat-dehydrogenase fehlt, kann es durch
Einatmen des Blütenstaubs und durch den Verzehr der Bohnen (roh oder gekocht) zum Favismus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie im Internet unter URL [...] geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von € 20.000,00.

Gründe

1. Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO, da es um ein öffentliches Zugänglichmachen im Internet geht und der Text und die Fotos damit auch in Hamburg aufrufbar sind.

2. Die Antragstellenn hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung des im Beschlusstenor genannten Handelns gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. i, Abs. 2, 19a UrhG glaubhaft gemacht.

a) Der streitgegenständliche Text genießt als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, die Fotos genießen Schutz jedenfalls nach § 72 UrhG.

b) Die Antragstellern ist aktivlegitimiert. Sie leitet ausschließliche Nutzungsrechte von dem Urheber, ihrem Ehemann, her.

c) Der Text und die Fotos sind im Internetauftritt der Antragsgegnerin aufrufbar und kopierbar. Das stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar.

d) Diese Nutzungshandlungen sind widerrechtlich. Denn Rechte dazu hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin nicht eingeräumt.

e) Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

Dr. Kohls          Dt. Tolkmitt         Dr. Link

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