Streitwert: 20.000 €
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 12 O 117/06
Entscheidung vom 7. Mai 2006
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006, unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Gregory, der Richterin Dr. Kohlhof-Mann und des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr.Grabinski
für Recht erkannt:
1. Die einstweilige Verfügung vom 29. März 2006 wird bestätigt
2. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Angestellter bei dem Antragsgegner und zudem als Sänger tätig. Einer der von ihm veröffentlichten Lieder heißt »S[...]«. Die Internetseite »[...].de« ist auf den Namen des Antragsgegners als Domain-Inhaber eingetragen. Der Antragssteller durfte zeitweise »s[...].de« als Internetvisitenkarte im Internet benutzen bzw. wurde die Nutzung der Internetseite durch den Antragsgegner zumindest geduldet.
Die Internetseite »[...].de« wies am 22.03.2006 und 27.03.2006 die Bilder und das Zitat wie aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlich, auf.
Der Antragssteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.03.2006 fruchtlos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragsgegner entfernte nur die Bilder von der Internetseite.
Auf Antrag des Antragsstellers hat die Kammer dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung am 29.03.2006 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, auf der mit der Domain »[...].de« adressierten Internetseite Exkremente, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben:
und/oder pornografische Inhalte, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
darzustellen und/oder den Satz
»Simsalabim, dieser Hokus Pokus ist vorbei...«
zu verwenden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.04.2006 Widerspruch eingelegt.
Der Antragssteller behauptet, »[...].de« habe gemäß der Vereinbarung der Beteiligung zu seiner freien Verfügung stehen sollen und es sei ihm gestattet gewesen, »[...].de« als Referenz bei Interviews, Auftritten und CD-Booklets anzugeben und die Seite zu verlinken.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufzuheben.
Er behauptet von der streitgegenständlichen Gestaltung der Internetseite keine Kenntnis gehabt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Antragssteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter dem Aspekt der Verletzung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts aus § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorliegt, kann dahinstehen.
Der Antragssteller wird durch die streitgegenständliche Gestaltung der Internetseite selbstredend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Diese Verletzung ist dem Antragsgegner zuzurechen. Der ntragssteller hat der Nutzung der Internetseite durch den Antragssteller zugestimmt bzw. diese zumindest geduldet, daher muss er bei der weiteren Gestaltung der Internetseite berücksichtigen, dass diese nach wie dem Antragssteller zugeordnet werden kann. Ob dem Antragssteller nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gestattet war, die Internetseite zu bewerben oder sie zu verlinken, ist unbeachtlich. Der Antragssteller wusste jedenfalls, dass die Internetseite im Zusammenhang mit dem Antragssteller gebracht werden konnte. Es wurde auch eine explizite Verbindung zu dem Antragssteller herbeigeführt, da das Wort »Simsalabim«, das am 22.03.2006 auf der Internetseite verwendet wurde, außergewöhnlich ist und einem Liedtitel des Antragsstellers entspricht. Der Einwand des Antragsgegners, er habe von der Gestaltung der Internetseite nichts gewusst, ist ebenfalls unbeachtlich, da er als Domain-Inhaber für die Inhalte verantwortlich ist. Jedenfalls reicht sein bloßer Sachvortrag, er habe keine Kenntnis gehabt, nicht aus. Insbesondere verhält sich die von dem Antragsgegner vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Thorsten Renner vom 03.04.2006 nicht darüber, wie der streitgegenständliche Inhalt, dessen Bezug zu dem Antragssteller offenkundig ist, auf die Seite gekommen ist. Es müsste zumindest plausibel dargelegt werden, wie es zu der streitgegenständlichen Gestaltung gekommen sein kann, ohne dass er als Domain-Inhaber Kenntnis von bzw. Einfluss auf deren Gestaltung gehabt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Anspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.
Streitwert: € 20.000,00
Von Gregory Dr. Kohlhof-Mann Dr. Grabinski