LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.06, 34 O 28/06 – Klingeltöne

eigenesache Wird im Rahmen einer geschäftlichen Internetpräsenz eine Anbieterkennzeichnung nicht zum Abruf bereit gehalten, kann ein Mitbewerber Unterlassung nur insoweit verlangen, wie die Mitbewerbereigenschaft reicht. Ist in einer Abmahnung nicht angegeben, woraus sich die Mitbewerbereigenschaft des Abmahnenden ergibt oder macht er entsprechende Angaben auf Aufforderung nicht glaubhaft, und erklärt kann der Abgemahnte nach Aufklärung im Laufe eines nachfolgenden Verfahrens mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen.

Streitwert: 30.512,70 €

 

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILANERKENNTNIS- UND SCHLUSSURTEIL

Aktenzeichen: 34 O 28/06
Entscheidung vom 31. Mai 2006

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die Handelsrichter Koster und Hollweg

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet geschäftsmäßig Klingeltöne, Handy-Logos und Handy-Software und Elektronikartikel anzubieten, ohne dabei eine den Anforderungen des § 6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit zu halten, wie insbesondere auf den mit der Domain »[...].de« und »[...].de« adressierten Websites geschehen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft im Wiederholungsfalle 2 Jahre nicht überschreiten darf.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren erbracht werden kann.

Streitwert: 30.512,70

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Internet-Marketings. Sie betreiben als Inhaber eine Vielzahl von Internetdomains. Sie stehen im Bereich des Vertriebs von Klingeltönen, Handy-Logos, und Handy-Software sowie von Elektronikartikeln zueinander im Wettbewerb.

Die Beklagte war jedenfalls bis zum 07.10.2005 Inhaberin der Internetdomains »www.[...].de« und »www.[...].de«. Auf der Seite »www.[...].de« wurden Klingeltöne, Logos und Software für Mobiltelefone angeboten, auf der Internetseite »www.[...].de« Elektronikartikel. Auf keiner dieser Internetseiten der Beklagten fand sich eine Anbieterkennzeichnung.

Die Klägerin sieht darin einen Wettbewerbsverstoß, Sie hat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen vom 07.10.2005 abgemahnt, wodurch ihr Anwaltskosten in Höhe von 512,70 € entstanden sind.

Da die Abmahnung erfolglos war, hat die Klägerin nunmehr Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Teledienste in Form von gewerbsmäßigen Internet-Seiten zu betreiben, sofern auf diesen nicht eine von der Startseite zugängliche Anbieterkennzeichnung mit den folgenden Angaben enthalten ist:

- vollständige Firma oder vollständiger Name,

- vollständige Hausanschrift,

-Name des Inhabers des Geschäftsbetriebs oder - sofern vorhanden des Geschäftsführer/vertretenen Organs,

- Adresse für elektronische Post,

- Handelsregister des Sitzes einschließlich der Registernummer, sofern vorhanden.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft im Wiederholungsfalle 2 Jahre nicht überschreiten darf,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 512,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Klageerhebung - 06.04.2006 - zu zahlen.

Die Beklagte hat zunächst beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nachdem die Klägerin in den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 durch die von ihr überreichten mit X gekennzeichneten Anlagen glaubhaft gemacht hat, dass die Klägerin Internetseiten betreibt, auf denen ebenfalls Klingeltöne, Handy-Logos und Handy-Software sowie Elektronikartikel angeboten werden, hat die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu Ziffer 1 den Klageantrag der Klägerin anerkannt, soweit die Klägerin von der Beklagten verlangt, im Internet geschäftsmäßig keine Klingeltöne, Handy-Logos und Handy-Software und Elektronikartikel mehr anzubieten, ohne dabei eine den Anforderungen des § 6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit zu halten, wie insbesondere auf der mit der Domain »[...].de« und »[...].de« adressierten Website geschehen. Insoweit wird auch die Verpflichtung anerkannt, im Falle einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld nach näherer Maßgabe von Ziffer II. zu zahlen.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag der Klägerin sei zu unbestimmt. Im Übrigen meint die Beklagte, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten bezüglich des anerkannten Teils seien der Klägerin aufzuerlegen, da diese erst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen glaubhaft gemacht habe, die eine Mitbewerbereigenschaft der Klägerin ergeben würden. Daraufhin habe sie -die Beklagte- insoweit den Klageantrag der Klägerin sofort anerkannt, so dass insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der Mittel der Glaubhaftmachung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beklagte in dem zuerkannten Umfang durch Teilanerkenntnisurteil auf Antrag der Klägerin und entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten verurteilt worden ist, bedarf diese Entscheidung gem. § 313.b ZPO keiner Begründung.

Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist, ist diese Entscheidung erfolgt, weil der Antrag der Klägerin, soweit er über den anerkannten Teil hinausging, zu unbestimmt ist und im Übrigen zu weitgehend. Zwar kann die Klägerin von der Beklagten in dem durch Teilanerkenntnisurteil zuerkannten Umfang Unterlassung verlangen gern. §§ 8, 3, 4 Ziffer 11 UWG in Verbindung mit § 6 TDG, denn die Beklagte hat gegen § 6 TDG verstoßen, da sie in ihrem Internetauftritt bei den Internetseiten »www.[...].de« und »www.[...].de« Klingeltöne, Logos und Software für Mobiltelefone bzw. Elektronikartikel im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken angeboten und vertrieben hat, ohne die entsprechenden Internetseiten mit einer Anbieterkennzeichnung entsprechend § 6 TDG zu versehen. Da es sich bei § 6 TDG auch um eine Vorschrift handelt, die im Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG das Marktverhalten regelt, lag darin auch ein Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gem. §§ 3, 4 Ziffer 11 UWG. Allerdings sind das Unterlassungsbegehren und insbesondere der entsprechende Unterlassungsantrag so zu konkretisieren, dass sie die Verletzungshandlung und ihre Verletzungsform genau erfassen. Die Verletzungshandlungen liegen hier aber - wie in dem Tenor des Teilanerkenntnisurteils genau beschrieben - in dem geschäftsmäßigen Anbieten im Internet von Klingeltönen, Handy-Logos und Handy-Software sowie Elektronikartikeln, ohne dabei eine den Anforderungen des § 6 TDG genügende Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit zu halten, wie dies insbesondere auf den Internetseiten mit den Domains »www.[...].de« und »www.[...].de« geschehen ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus ganz allgemein ihr Untersagungsbegehren und ihren entsprechenden Unterlassungsantrag auf alle im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken betriebene Internetseiten mit Telediensten richtet, ist dieser Antrag und dieses Begehren zu weitgehend und zu unbestimmt, so dass insoweit die Klage abzuweisen ist.

Dies gilt dementsprechend auch für die Kosten der Abmahnung, weil auch dieses vorprozessuale Begehren der Klägerin dementsprechend zu weitgehend war und dementsprechend kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegeben war und ist.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Darüber hinaus sind aber auch die übrigen Kosten im Hinblick auf den anerkannten Teil gem.§ 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte die Klage, soweit sie in der Sache Erfolg hat und die Beklagte durch Anerkenntnisurteil entsprechend verurteilt worden ist, sofort anerkannt hat, nachdem die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage der mit X gekennzeichneten Anlagen glaubhaft gemacht hat, dass sie ebenfalls Internetseiten betreibt, auf denen Klingeltöne, Handy-Logos und Handy-Software sowie Elektronikartikel angeboten werden. Erst dadurch hat sie die Voraussetzungen für eine Mitbewerbereigenschaft bezüglich der Beklagten glaubhaft gemacht. Da die Beklagte sodann den entsprechenden Klageantrag der Klägerin in dem zuerkannten Umfang sofort anerkannt hat, sind bezüglich dieser Kosten die Voraussetzungen gem. § 93 ZPO gegeben, so dass auch insoweit die Kosten der Klägerin aufzuerlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteil ergibt dich aus §§ 708, 709 ZPO.

Streitwert: 30.512,70€

Dr. Butz         Koster        Hollweg

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