LG Hamburg, Beschl. v. 14.07.97, 315 O 456/97 - d-hotel.de

Der Antragsgegnerin wurde es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere im Internet, die Bezeichnung »D-Hotel« oder die Domain »D-Hotel« zu benutzen.

Streitwert: 50.000 DM

 

hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS

Akztenzeichen: 315 O 456/97 
Entscheidung vom 14. Juli 1997

 

 
In Sachen

[...]

beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 [...]:

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, inbesondere im Internet, die Bezeichnung »D-Hotel« oder die Domain »D-Hotel« zu benutzen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von DM 50.000,-- zur Last.

Unterschrift

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