Fundstelle: MMR 2001, 41
Streitwert: 510.000 DM
LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 416 O 209/00
Entscheidung vom 13. Oktober 2000
In der Sache
[...]
erkennt das Landgericht Hamburg, KfH 16, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht [...] als Vorsitzende auf Grund der am 13. Oktober 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000.-, ersatzweise festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder primär festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, über ihren Internetdienst www.[...].com Waren zunächst zu einem bestimmten Preis anzubieten, den Endpreis pro Ware dann aber in vorgegebenen Stufen in Abhängigkeit von der Anzahl der abgegebenen einzelnen Kaufangebote zu reduzieren, wenn für eine Ware innerhalb einer bestimmten Frist bestimmte, im Vorfeld zahlenmäßig festgelegte Mengen von Kaufangeboten einzelner Käufer (sog. CoShopper) abgegeben wurden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin von DM 510.000.-.
Tatbestand
Die Klägerin bietet Herstellern von Produkten und Endabnehmern unter der Internetadresse www.[...] ein Handelsforum an, das nach dem Prinzip einer Warenbörse funktioniert. Zu den von der Klägerin vorgegebenen Produkten können sowohl Käufer als auch Verkäufer Angebote abgeben. Der Kauf kommt zustande, wenn sich Hersteller und Abnehmer auf einen Preis einigen. Die Klägerin erhält für die Vermittlung von Kaufverträgen Provisionen.
Am 15.5.2000 nahm die Klägerin offiziell ihren Dienst in Betrieb. Ab 27. April 2000 betrieb die Klägerin ihren Dienst als Testphase, in der jedermann über das Internet auf ihren Dienst zugreifen konnte. Ziel dieser BetaPhase war es, unter praxisnahen Bedingungen etwaige Fehler in der Dienstabwicklung zu erkennen und den Dienst potentiellen Kapitalgebern präsentieren zu können.
Die Beklagte bietet seit November 1999 bundesweit unter der Internetadresse www.[...].com der Allgemeinheit Waren zum Kauf an. Die Beklagte verfolgt das Prinzip, durch die Bündelung von Käuferwünschen gegenüber Herstellern besonders gute Preise erzielen zu können, also eine Art »Gemeinschaftskauf« zu einem Minimaipreis zu organisieren. Diese Form der Käuferbündelung nennt die Beklagte »CoShopping«. Alleiniger Vertragspartner der Kunden ist die Beklagte. Sie selbst erwirbt die Produkte von den Herstellern und verkauft sie in eigenem Namen an ihre Kunden.
Die Ausgestaltung des CoShopping geht dahin, für jedes Produkt mehrere Preise anzugeben. Zu welcher Angabe der Preisskala das Produkt zu erwerben ist, richtet sich danach, wie viele CoShopper sich bereits für das Produkt entschieden haben. Auf der Skala ist ebenfalls erkennbar, wie viele CoShopper für die nächst niedrigere Preisstufe oder den »Besten Preis« benötigt werden, und wie lange das Angebot noch offen bleibt. Zur Ausgestaltung im einzelnen wird auf die Anlagen K 3-12 verwiesen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte unter dem 29. Mai 2000 wegen ihres Modells ab. Diese gab am 5. Juni 2000 eine Unterlassungserklärung bezüglich einzelner Handlungen ab, nicht aber bezüglich des Spielsystems selbst. Die Klägerin erwirkte die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2000, mit der der Beklagte das Co-Shopping in der angebotenen Art verboten wurde.
Vor Zustellung der einstweiligen Verfügung informierte die hiesige Klägerin und damalige Antragstellerin die Beklagte über deren Erlaß. Zwischen den Parteien kam es zu Gesprächen, in deren Verlauf über eine Investition der Beklagten bei der Klägerin von 10 Mio gesprochen wurde. Inhalt des Gesprächs war auch ein Betrag von 5 Mio als »Kompensation«, wobei Einzelheiten zu Leistung und Gegenleistung zwischen den Parteien streitig sind.
Die durch landgerichtliches Urteil vom 14. Juli 2000 bestätigte einstweilige Verfügung wurde durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2000 - Az. 3 U 178/00 - aufgehoben, weil die Klägerin in unzulässiger Weise unter dem Druck des bevor stehenden Börsengangs der Beklagten die Nichtzustellung der ergangenen einstweiligen Verfügung von der Zahlung von DM 5 Mio abhängig gemacht habe.
Die Klägerin verfolgt ihre Unterlassungsansprüche nunmehr im Wege der Hauptsacheklage. Sie ist der Auffassung, das System der Beklagte beinhalte einen Verstoß gegen das Rabattgesetz. Es gewähre einen nach den §§ 1, 7, 12 RabattG nicht erlaubten Mengenrabatt. Bei dieser Gestaltung handele es sich nicht um eine wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung. Welcher Preisnachlass gewährt werde, hänge nicht vom eigenen Kaufverhalten der Kunden ab, sondern von dem Kaufverhalten der anderen Kunden. Zumindest dann, wenn ein Kunde am Anfang der Angebotsfrist ein Angebot abgebe, sei für ihn vollkommen ungewiß, welche Preisstufe am Ende erreicht werde. Ein durchschnittlicher Kunde werde trotzdem aber nicht unbedingt mit seiner Kaufentscheidung das Ende der Angebotsfrist abwarten, um Gewißheit über den Kaufpreis zu erreichen. Durch ein derartiges Verhalten wäre er der Gefahr ausgesetzt, daß bei günstigen »Schnäppchen« andere CoShopper schneller seien und somit den angebotenen Vorrat aufkauften. Jede Kaufentscheidung werde somit zur spontanen Risikoabwägung. Dadurch erhalte das Co-Shopping einen aleatorische Charakter, der dem Leistungswettbewerb widerspreche (so auch Hans. OLG Hamburg, E. v. 18.1 1.1999, Az.: 3 U 230/ 99, CR 2000, 182, 183 zum vergleichbaren Powershopping).
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr System verstoße weder gegen das Rabattgesetz, noch gegen die Preisangabenverordnung oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es sei in ihrem System nicht möglich, daß Waren zu unterschiedlichen Preisen abgegeben würden. Eine Preisspaltung liege deswegen nicht vor. Im übrigen sei die betriebswirtschaftliche Kalkulation eine ausreichende Rechtfertigung für das Verlangen unterschiedlicher Preise bei objektiv gleicher Leistung. Der Verkehr werde das System auch nicht als die Ankündigung oder Gewährung von Mengenrabatten verstehen. Sie informiere nur über die Vorteile des Zusammenführens individueller Kunden zu dem Zweck, günstigere Preise zu erlangen. Ein Verbot ihres Systems tangiere Art. 49 EG-Vertrag. Zu Recht habe die Europäische Kommission darauf hingewiesen, daß Zugabeverordnung und Rabattgesetz den freien Warenverkehr behinderten. Die Beklagte beabsichtige, ein europaweit einheitliches Verkaufskonzept zu etablieren und kollidiere dabei mit dem Rabattgesetz.
Sie verstoße auch nicht gegen die Preisangabeverordnung. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit und Wahrheit annähme, so sei eine strikte Endpreisangabenpflicht unzumutbar und stelle die Beklagte vor unüberwindliche Schwierigkeiten.
Auch ein Verstoß gegen § 1 UWG liege nicht vor. Aleatorische Reize seien nicht per se wettbewerbswidrig. Dies sei nur der Fall, wenn sie dazu führten, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrs- kreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß der Kaufentschluß nicht mehr durch sachliche Gesichtspunkte, sondern maßgeblich durch das Streben nach Gewinn bestimmt werde. Dies sei hier bei einem Verbraucherleitbild in Richtung auf den aufgeklärten Verbraucher nicht zu erkennen. Für den Parteivortrag im übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze und die eingereichten Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 1 Abs.1, 12 RabattG, 1 UWG zu. Im einzelnen:
Dem Anspruch der Klägerin steht nicht der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen. Die Frage des Rechtsmißbrauchs ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen und keineswegs durch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Verfügungsverfahren auch für das Hauptsacheverfahren beantwortet. Ansatzpunkt für die Bejahung des Rechtsmißbrauches Seitens der Klägerin war der Vorwurf, die Klägerin habe für die Nichtzustellung der einstweiligen Verfügung ein Investment der Beklagten in Höhe von 10 Mio DM oder eine Zahlung von DM 5 Mio als Gegenleistung verlangt und damit die Rechtsverfolgung vorwiegend als Erwerbsquelle einsetzt und in Schädigungsabsicht gehandelt.
Ein Versuch der Klägerin, gerichtliche Entscheidungen zur Erpressung mit dem Ziel einer Beteiligung der Beklagte an der Klägerin oder einer »Kompensation« zu benutzen, wäre in der Tat rechtsmißbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich ein Rechtsmißbrauch jedoch nicht ein für allemal feststellen - es ist vielmehr für jedes Verfahren und jede Situation eine gesonderte Prüfung vorzunehmen, ob rechtsmißbräuchliches Handeln vorliegt.
Die Besonderheit des Verfügungsverfahrens lag darin, daß sich die noch nicht zugestellte einstweilige Verfügung im Zeitpunkt des Börsengangs der Beklagten als ein Druckmittel erwies. Hierbei spielen das Bekanntwerden des gerichtlichen Verbotes und der Zeitdruck eine entscheidende Rolle. Diese beiden Komponenten führten zu einer vom Gegner ausnutzbaren Zwangslage der Beklagten. In dieser Situation kamen eine Zahlung von 5 Mio zur Verhinderung ins Gespräch. In dieser besonderen Konstellation hat das Hanseatische Oberlandesgericht den Rechtsmißbrauch gesehen.
Eine vergleichbare Situation ist für das Hauptsacheverfahren nicht mehr gegeben. Weder spielt das Zeitmoment des Börsenganges eine Rolle noch sprechen die Parteien über Geldzahlungen. Auch wenn die Klägerin während des Verfügungsverfahrens rechtsmißbräuchlich handelte, so verfolgt sie jetzt mit der Klage neben ihren berechtigten Interessen als Wettbewerber ein allgemeines Interesse am Verbot wettbewerbswidriger Praktiken, ohne daß rechtswidrige Praktiken eine Rolle spielten.
Der Klägerin steht der verfolgte Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte verstößt gegen die §§ 1 Abs.1, 12 RabattG. Sie kündigt nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehrere nebeneinander bestehende Normalpreise, sondern einen höchsten Preis als Normalpreis und darauf berechnete Mengenrabette an. Diese Mengenrabatte entsprechen nicht dem in § 7 RabattG geregelten Fall des Mengenrabattes. Dieser setzt voraus, daß bei einer Veräußerung von Waren des täglichen Gebrauchs an den letzten Verbraucher Waren in einer Lieferung veräußert werden. Hieran fehlt es bei dem Angebot der Beklagte.
Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der »Mengenrabatt« nicht für die Veräußerung mehrerer Stücke oder größerer Mengen von Waren gewährt wird, wie es dem gesetzlichen Leitbild des § 7 RabattG entspräche, sondern auf die Bestellung einzelner Waren durch mehrere einzelne Kunden abgestellt wird, die nicht die Kriterien der Sammelbesteller erfüllen. Notwendig ist hierfür, daß die Lieferung auf Grund eines einheitlichen Schuldgrundes, in der Regel eines Kaufvertrages, erfolgt. Hieran fehlt es dann, wenn ein Bündel von Einzelbestellungen vorliegt, die lediglich in einer Sammelliste zusammengetragen werden. Hierdurch wird eine rechtliche Einheit noch nicht hergestellt, weil Schuldgrund für die einzelnen Lieferungen erst die einzelnen Kaufverträge mit der Beklagten sind. Ihre Abnehmer nehmen pro Kaufvertrag im Regelfall jeweils nur ein Exemplar der angebotenen Ware ab. Der angekündigte Normalpreis ist dabei der jeweilige Ausgangspreis der angebotenen Waren, auf den die Beklagte bei einer bestimmten Gesamtabnahme mehrerer Kunden jeweils ihren kollektiven »Mengenrabatt« gewährt. Hierfür gibt das RabattG keine rechtliche Grundlage.
Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung »Powershopping« vom 18. November 1999 - Az. 3 U 230/ 99 = LG Hamburg, Az. 315 0 670/ 99 - ausgeführt hat, steht dem Eindruck einer Rabattgewährung nicht entgegen, daß der Verbraucher sich bei seinem Angebot auf eine bestimmte Preisstufe festlegt. Daraus folgt nicht die Annahme, die Beklagte kündige einen zweiten und dritten Normalpreis an. Die Verknüpfung eines niedrigeren Preises mit einem höheren Umsatz ist dem Verkehr allein als Mengenrabatt geläufig, bei dem es sich um einen Preisnachlaß im Sinne des § 1 Abs.2 RabattG handelt. Diese Vorstellung überträgt er zwangsläufig auf die hier vorliegende Ankündigung und Gewährung eines umsatzbedingten Nachlasses.
Die Preisdifferenzierung ist auch nicht deswegen berechtigt, weil die Beklagte für verschiedene Leistungen verschiedene Preise verlangte. Ihre Leistung bleibt gleich. Nur der Preis verändert sich in Abhängigkeit zum Umsatz. Preisvorteile in Abhängigkeit zum Umsatz und ihre Weitergabe an Kunden sind typisch für Mengenrabatte. Wann diese zulässig sind, regelt § 7 RabattG, dessen Voraussetzungen wie dargelegt - nicht vorliegen.
Wenn Leible und Sosnitza (ZIP 2000, 732, 734) hierzu kritisch aus führen, bekannte Kategorien und Denkmuster dürften nicht ungeprüft auf diese neuartige Form der Absatzwerbung übertragen werden, so ist ihnen zu entgegen, daß die Rechtsordnung gut daran tut, bewährten Grundsätzen auch gegenüber neuen Medien und Absatzformen Geltung zu verschaffen und vor ihnen nicht in Bewunderung über des Kaisers neue Kleider zu verfallen.
Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen annähme, daß die Beklagte Waren in einer Lieferung veräußerte, wäre ein Mengenrabatt nicht zulässig. Er ist nach Art und Umfang nicht als handelsüblich anzusehen. Eine entsprechende Anwendung ist hier schon deswegen nicht in Betracht zu ziehen, weil eine Fortentwicklung in die von der Beklagten eingeschlagene Richtung nicht als eine vernünftige anzusehen wäre.
Grund hierfür ist der aleatorische Charakter des System der Beklagten. Das Hanseatische Oberlandesgericht (aa0) führt hierzu überzeugend aus, ob der Kunde, nachdem er sich für eine bestimmte Preisstufe entschieden habe, in den Genuß eines Mengenrabattes komme, hänge nicht von seinem eigenen Umsatzverhalten ab, sondern von dem anderer. Dieses sei für ihn völlig ungewiß und hänge vom durch ihn nicht beeinflußbaren Zufall ab. Kaufverträge über Waren des täglichen Gebrauchs haben nach geltendem Recht nicht den Charakter von Spekulationsgeschäften. Es sind keine Gründe er sichtlich, warum die Rechtsordnung eine Entwicklung in diese Richtung als sinnvoll und wünschenswert erachten sollte.
Das System der Beklagten verstößt gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des übertriebenen Anlockens, der Störung des Leistungswettbewerbs durch aleatorische Reize und verbotenen Laienwerbung. Das erkennende Gericht folgt darin ausdrücklich der Entscheidung des LG Köln vom 25.11.1999 - Az. 31 0 990/ 99.
Die Beklagte nutzt die Spielleidenschaft der angesprochenen Verkehrskreise aus und verkoppelt sie mit ihrer Preisgestaltung so, daß es zu einer unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung des Verbrauchers kommt. Wenn Leible und Sosnitza (ZIP 2000, 732, 736) zur Entscheidung des LG Köln schreiben, es sei absurd anzunehmen, es bestünde die Gefahr, daß die Kunden zum unnötigen Bestellen mehrerer Artikel verleitet würden, man könne dazu nur lakonisch anmerken: Ein Kunde, der so verquer denke, habe selbst schuld, dem könne auch das Wettbewerbsrecht nicht mehr helfen, zeigt dies nicht nur einen erschreckenden Zynismus, sondern einen beträchtlichen Mangel an Lebenserfahrung und Grunderkenntnis über das Verhalten von Verbrauchern. Selbstverständlich wird der Kunde zu unsinnigem Bestellen verleitet. Hierin liegt kein verqueres Denken, sondern das Eingehen auf die Seitens der Beklagte ausgesandten unlauteren Anreize. Und genau dies ist das Ziel des Systems der Beklagte.
Dieses Ziel und seine Verwirklichung sind wettbewerbswidrig. Zwar ist es nicht grundsätzlich unzulässig, auch bestimmte Elemente der Spiellust zur Absatzförderung aufzugreifen, unzulässig ist eine werbliche Ausgestaltung aber dann, wenn sie nicht in erster Linie darauf abzielt, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf das Warenangebot hinzulenken, sondern primär darauf gerichtet ist, die Spiellust und das Streben des Verbrauchers nach Gewinn auszunutzen. Dann wird das Urteil des Verbrauchers getrübt, die Ware in erster Linie wegen des unsachgemäßen Anreizes gekauft und damit der Leistungswettbewerb gefährdet.
So liegt es hier. Das Angebot der Beklagten in seiner Kopplung von Preisgestaltung, zeitlicher Befristung und der Aktualität des Mediums Internet ist darauf gerichtet, den Warenabsatz mit einer im Sinne des § 1 UWG sittenwidrigen Ausnutzung der Spiellust zu beschleunigen. Das hierzu wichtige Element der Aktualität, das das Internet zur Verfügung stellt, gewinnt sein Gewicht durch die aktuelle Einblendung der jeweiligen Käuferzahl, die dem »Spielstand« entspricht und durch die Höhe des Preisunterschieds in den einzelnen Stufen. Dies gibt dem »CoShopping« der Beklagten einen Wettkampfcharakter, dessen Spannung Momente des Leistungswettbewerbs und der tatsächlichen Preiswürdigkeit der Angebote in den Hintergrund treten läßt.
Das Landgericht Köln (aa0) führt zu Recht aus, daß diese Elemente zur verstärkten Laienwerbung anreizen, d.h. ein Interessent wird sich, wenn nur noch wenige Mitspieler bis zur nächsten Rabattstufe fehlen, entweder veranlaßt sehen, selbst übereilte weitere Käufe zu tätigen oder eben im Freundes- und Familienkreis für Beteiligungen zu werben. Er wird sich im anderen Fall durchaus animiert fühlen, auf einer Rabattstufe, in der nur noch wenige Plätze sind, einzusteigen, weil er sonst eventuell gar nicht mehr zum Zuge kommt.
Insgesamt begründet das System der Beklagten auch die Gefahr, daß Preisvergleiche außer Acht gelassen werden und Kaufentscheidungen nicht auf Grund sachlicher Erwägungen, sondern allein oder überwiegend auf Grund der Anreize getroffen werden, die dem Spielcharakter des CoShoppings innewohnen.
Art 49 EG-Vertrag ist nicht tangiert. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht nur auf das möglicherweise angreifbare RabattG stützen, sondern vor allem auf den wegen der Gesamtheit ihres Systems zu bejahenden Verstoß gegen § 1 UWG wie oben dargelegt. Es handelt sich um eine Absatzmethode im Inland, die auf Grund wesentlicher Verbraucherinteressen zu verbieten ist.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.