LG Köln, Urt. v. 10.10.00, 33 O 180/00 - Powershopping II

Powershopping kann unter bestimmten Umständen als übertriebenes Anlocken unlauter gem. § UWG 1 sein.

Fundstelle: MMR 2001, 54

Instanzen: LG Köln, Urt. v. 10.10.00, 33 O 180/00; OLG Köln, Urt. v. 01.06.01, 6 U 204/00

Streitwert: 100.315,65 DM (50.157,83 €)

 

nrw

LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 33 O 180/00
Entscheidung vom 10. Oktober 2000

[...]

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es ich um einen gerichtsbekannten Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte zu 2), deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 1) ist, bietet unter der Bezeichnung »Powershopping« im Internet eine ihrer eigenen Einschätzung nach »neue Art des Einkaufens« an. Wegen der Einzelheiten des Angebots der Beklagten wird auf die im Tenor eingeblendete Internetpräsentation der Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf die Ausführungen auf den Seiten 4 bis 6 der Klageschrift (Bl. 9-11 d.A.) und die Seiten 1 und 2 der Klageerwiderung vom 19.05.2000 (Bl. 86/87 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagten mit diesem Verkaufssystem gegen das Rabattgesetz, § 7 UWG sowie § 1 UWG verstoßen. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird Bezug genommen auf seine Ausführungen auf den Seiten 6 bis 10 der Klageschrift (Bl. 11 bis 15 d.A.).

Mit Schreiben vom 03.01.2000 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) - ohne Erfolg - ab.

- wie erkannt -.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, daß das von ihnen angebotene »Powershopping« unter keinem der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte zu beanstanden sei. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf die Seiten 2 bis 7 der Klageerwiderung vom 19.05.2000 Bezug genommen (Bl. 87 - 92 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dabei bedarf die Frage, ob das von den Beklagten angebotene »Powershopping«-System gegen das Rabattgesetz und/oder gegen § 7 UWG verstößt nicht der Entscheidung.

Das Angebot der Beklagten verstößt nämlich in der konkret beanstandeten Form jedenfalls gegen § 1 UWG unter dem Aspekt des sog. übertriebenen Anlockens. Daß und warum die Beklagten die Spiellust des angesprochenen Verbrauchers ausnutzen und sie derart mit der Art und Weise ihres Angebots bzw. ihrer Preisgestaltung verkoppeln, daß der Kaufentschluß der Verbraucher unsachlich beeinflusst wird, hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem beiden Parteien bekannten Urteil vom 25.11.1999 - 31 O 990/99 - Anlage 2 zur Klageschrift - Bl. 32 ff. d.A.) im einzelnen ausgeführt. Die erkennende Kammer schließt sich nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage dieser Auffassung an. Das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Nachdem die wettbewerbliche Beanstandung seitens des Klägers begründet ist, kann er in dem zuerkannten Umfang auch anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; gegen Grund und Höhe hat die Beklagte zu 1) - zu recht - nichts eingewandt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 100.315,65 DM.

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