LG Hamburg, Urt. v. 14.04.99, 315 O 144/99 - Online-Auktion

Die Abgabe von Produkten im Internet an einen Meistbietenden ist eine Versteigerungen im Sinne der Vorschrift des § 34 b GewO und der VersteigerungsVO. Die Auktion von Neuwaren verstößt zwar gegen § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO, ist jedoch zumindest im vorliegenden Fall nicht sittenwidrig nach § 1 UWG.

 

hamburg

 LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 315 O 144/99
Entscheidung vom 14. April 1999

 

In der Sache

[...]

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.99

für Recht:

I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,-- abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller ist ein Fachverband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt über das Internet den Handel mit ungebrauchter Handelsware. Sie führt im Internet seit etwa Mitte 1998 Auktionen mit ungebrauchter Handelsware durch.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Auktionen der Antragsgegnerin gegen § 34 b Abs. 5 Nr. 5 b der GewO verstoßen. Danach ist es Versteigerern verboten, »Sachen zu versteigern, [...] die [...] ungebraucht sind [...]«. Der Antragsteller sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG und verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der von ihr durchgeführten Auktionen. Die Antragsgegnerin bietet im Internet eine Vielzahl von ungebrauchten Waren wie Fernseher, Kraftfahrzeuge und Textilien im Wege sogenannter Online-Auktionen an. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin Stand Januar 1999 (Anlage Ast. 4) heißt es unter anderem:

»1. Gegenstand:

Die ricardo.de GmbH stellt Gegenstände via Internet vor, für deren Erwerb die Teilnehmer zu den bei den Gegenständen ausgeschriebenen Konditionen, die keine Zusicherungen von Eigenschaften sind, Gebote innerhalb des von ricardo.de zu bestimmenden Zeitraums nach Maßgabe dieser Bedingungen und nach bundesdeutschem Recht abgeben können.

[...]

3. Gebote

Gebote des Teilnehmers sind ausschließlich unter Verwendung von Benutzernamen und Paßwort durch Anklicken des dafür vorgesehenen Feldes innerhalb des Bietungszeitraumes abzugeben. Damit unterbreitet der Teilnehmer ricardo.de unwiderruflich ein Angebot zum Vertragsabschluß. über den/die nach Wahl von ricardo.de in Gesamtmengen bzw. in Teilmengen zum Gebot stehende/stehenden Gegenstand/Gegenstände zu dem gebotenen Preis und zu den genannten Konditionen. Der Teilnehmer ist an sein Angebot gebunden und befugt, dieses Gebot innerhalb des Bietungszeitraumes jederzeit wie vor zu erhöhen. Eine Verminderung und/oder Rücknahme des Gebotes nach Zugang bei ricardo.de ist ausgeschlossen.

4. Gebotsannahme. Abnahme

ricardo.de kann die wirksamen, höchsten Gebote bzgl. der Gesamtmenge des/der Gegenstandes/Gegenstände bzw. bzgl. der nach Wahl vom Teilnehmer erfolgten Akzeptierung von Teilmengen mittels elektronischer Nachricht gegenüber dem Teilnehmer annehmen. Durch die Annahme von ricardo.de kommt der Vertrag über den betreffenden Gegenstand zu dem vom Teilnehmer gebotenen Preis zustande» Die übrigen Gebote werden hierdurch bzw. spätestens mit der Beendigung der jeweiligen Online-Auktion durch ricardo.de gegenstandslos.

Der Erwerber hat die Pflicht, den Gegenstand unverzüglich zu bezahlen und von ricardo.de abzunehmen.

7. Gewährleistung

Der Gegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung an den Erwerber veräußert. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

[...]«

Die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte der Antragsgegnerin mit Datum vom 12. März 1999 die Auskunft, daß die Verkaufstätigkeit im Internet keine erlaubnispflichtige Versteigerung nach § 34 b GewO sei (Anlage Ast. 8). Sie verweist insoweit auf einen Beschluß des Bund/Länderausschusses "Gewerberecht", der ebenfalls diese Auffassung teilt (Anlage Ast. 7). Der Bund/Länderausschuß begründete seine Auffassung damit, daß es sich bei Versteigerungen im Internet nicht um zeitlich und örtlich begrenzte Veranstaltungen handele.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin als ein Versteigern im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen sei. Auktionen zeichneten sich dadurch aus, daß der Auktionator einen bestimmten Gegenstand anbiete und hierzu ein Mindestgebot mitteile. Alsdann habe der Teilnehmer an der Auktion die Möglichkeit, Gebote zu machen. Körperlich anwesend müsse man dazu auch bei einer herkömmlichen Versteigerung nicht sein. Es sei aus der Praxis bekannt, daß viele Auktionshäuser zu bestimmten Versteigerungen Kataloge herausgäben, in denen das Mindestgebot mitgeteilt werde, wer an der Versteigerung teilnehmen wolle, ohne persönlich auf der Veranstaltung anwesend zu sein, beteilige sich mit seinem Gebot per Brief, Telefax oder Telefon.

Ein weiteres Moment spreche hier für diesen Befund. Nach der PreisangabenVO seien dem Letztverbraucher für die Ware, die man anbiete, Endpreise zu nennen. Das mache die Antragsgegnerin ersichtlich nicht, da sie lediglich einen Mindestpreis nenne. Die PreisangabenVO gelte aber ganz allgemein für den Einzelhandel mit dem Letztverbraucher. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz seien in § 7 PreisangabenVO geregelt. Es seien danach keine Endpreise anzugeben »auf Warenangebote bei Versteigerungen«. Wenn aber die maßgeblichen Vorschriften über Versteigerungen die Verkaufsveranstaltungen der Antragsgegnerin nicht erfaßten, dann unterfielen diese der PreisangabenVO. Dann seien weiterhin die Regelungen der EU-Richtlinie für den Fernabsatz sowie die Gewährleistungsregelungen maßgeblich.

Der Antragsteller hatte zunächst neben ihrem Hauptantrag als Hilfsantrag zu Ziffer 3. beantragt, der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,

via Internet privaten Endverbrauchern ungebrauchte Handelsware zum Erwerb anzubieten und dabei allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden mit folgendem Inhalt: »Der Gegenstand wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung an den Erwerber veräußert.«

Die Antragsgegnerin hat sich daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 1999 mit Wirkung vom 15. April 1999 gegenüber dem Antragsteller strafbewehrt verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen mit derartigem Inhalt nicht mehr zu verwenden.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

es der Antragsgegnerin, bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten, via Internet an private Endverbraucher ungebrauchte Handelsware dergestalt zu veräußern, daß ein Mindestgebot festgelegt und Zuschlag demjenigen erteilt wird, der während der Bietungsdauer das höchste Gebot macht, es sei denn, es liegt einer der in § 12 Versteigerungsverordnung geregelten Ausnahmetatbestände vor.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller,

es der Antragsgegnerin bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten,

1. via Internet an private Endverbraucher ungebrauchte Handelsware zum Erwerb anzubieten, ohne daß dem Erwerber ein Widerrufsrecht mit einer Mindestdauer von sieben Tagen ab Eintreffen der Ware eingeräumt wird

und/oder

2. via Internet an private Endverbraucher ungebrauchte Handelsware zum Erwerb anzubieten, ohne zugleich den Verbraucher über das bestehende Widerrufsrecht zu belehren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die von ihr durchgeführten Verkaufsveranstaltungen seien keine »Versteigerungen« im Sinne der Gewerbeordnung. Sie fielen dementsprechend unter die generelle Gewerbefreiheit des Art. 12 GG und des Art. l GewO, ohne daß für sie eine Genehmigung erforderlich wäre. Ausgehend von der Definition des Begriffs "Versteigerung" in Ziffer 1.5 des Musterentwurfs für allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 34 b GewO sowie in den maßgeblichen Kommentaren sei die Tätigkeit der Antragsgegnerin nicht unter den Begriff der Versteigerung zu subsumieren, da es an einer »örtlichen« Begrenzung der Verkaufsveranstaltung fehle. Es verstehe sich von selbst, daß eine im Internet angebotene Verkaufsveranstaltung, an der man weltweit teilnehmen könne, keinerlei örtliche Begrenzung aufweise. Auch sei der zeitliche Bezug bei Verkaufsveranstaltungen im Internet anders als bei »Versteigerungen« . Bei gängigen Versteigerungen nach der Gewerbeordnung erhalte derjenige den Zuschlag, der letztendlich das höchste Angebot in unmittelbarer Konfrontation mit seinen Mitbietern abgebe. Bei den Verkaufsveranstaltungen der Antragsgegnerin sei die Situation aber völlig anders. Hier erhalte derjenige die Kaufsache, der zu einem vorher genau festgelegten Zeitpunkt das - im Vergleich zu anderen Kaufinteressenten - höchste Angebot abgegeben habe. Ob ein anderer Mitinteressent nach Ablauf des festgelegten Zeitpunktes eventuell ein höheres Angebot abgeben würde, sei unerheblich.

Die Antragsgegnerin könne sich zudem auf ein Negativtestat der Wirtschaftsbehörde der Hansestadt Hamburg berufen. Mit diesem Negativtestat stelle die zuständige Behörde rechtsverbindlich fest, daß die Verkaufstätigkeit der Antragsgegnerin keiner Genehmigung bedürfe und dementsprechend auch ohne Genehmigung rechtmäßig sei. Durch die Erteilung eines derartigen Negativtestats werde die Frage der Rechtmäßigkeit von der zuständigen Behörde abschließend festgelegt. Das führe dazu, daß das Verhalten der Antragsgegnerin jedenfalls nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße. Bei § 34 b GewO handele es sich um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nur dann als sittenwidriges Verhalten im Wettbewerb einzustufen sei, wenn die Vorschrift planmäßig in der Absicht verletzt werde, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Die Antragsgegnerin bestreitet weiterhin die Dringlichkeit für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist hier allerdings die für den Antragsteller streitende Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist. daß der Antragsteller wegen der vielen Presseberichte über ihre Verkaufsaktivitäten im Internet, die schon seit August 1998 erschienen sind, über ihre Tätigkeit informiert gewesen sein muß, kann dies die Dringlichkeitsvermutung nicht erschüttern. Denn den Antragsteller trifft, worauf er zu Recht verweist, keine Marktbeobachtungspflicht. Der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden Michael Meyer vom 1. April 1999 zudem hinreichend glaubhaft gemacht, daß dieser erst durch einen Artikel im "Hamburger Abendblatt" vom 17. Februar 1999 von dem Umstand erfahren hat, daß die Antragsgegnerin Verkaufsaktivitäten im Internet entfaltet. Da der Antragsteller den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung am 19. März 1999 bei Gericht eingereicht hat, ist nach den Grundsätzen der Kammer nicht ersichtlich, daß er die Sache verzögerlich behandelt hat.

2. a.) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Verkaufsaktivitäten der Antragsgegnerin auch als Versteigerungen im Sinne der Vorschrift des § 34 b GewO und der VersteigerungsVO einzustufen. Der Begriff der Versteigerung ist gesetzlich weder in § 34 b GewO noch in der VersteigerungsVO definiert. In der Literatur wird der Begriff wie folgt bestimmt: "Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, daß diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt".

Es handelt sich beim Versteigern also um eine Tätigkeit, die sich auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses richtet, die jedoch im Unterschied zu einem »normalen« Vertragsschluß das Vorhandensein einer Mehrheit von Personen erfordert, die im gegenseitigen und durch- gegenseitiges Überbieten einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht erwerben wollen (Bleatge in Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO, August 1996, § 34 b, Rdnr. 6 a; Günther. Das Gesetz über das Versteigerungsgewerbe, 1935, Nachdruck 1955, S. 46; Fackler/Konermann, Praxis des Versteigerungsrechts, 1991, S. 10; Schalhom, DB 72, 2453; Marx/Arens, Der Auktionator, 1992, § 34 b, Rdnr. 12; ebenso OLG Oldenburg, GewArch 90, 171).

Nach Auffassung der Kammer sind die Aktivitäten der Antragsgegnerin bei Zugrundelegung dieser Definition als »Versteigerungen« einzuordnen. Denn das Merkmal der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit, das nach Auffassung der Antragsgegnerin hier nicht erfüllt sein soll, hat letztlich nur eine funktionale Bedeutung für den praktischen Ablauf einer Versteigerung. Essentiell für Versteigerungen ist es lediglich, daß es sich dabei um Verfahren zur Erzielung eines Höchstpreises für Gegenstände (Sachen und Rechte) handelt, wobei die Erwerbs Interessenten (Bieter) in der Regel durch Abgabe von jeweils höheren Geboten zur Erlangung des Zuschlags in Konkurrenz treten (Schalhorn, DB 1972, 2453). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, daß der praktische Ablauf einer Versteigerung gekennzeichnet ist durch augenblicks- und situationsbedingte Entschlüsse der Bieter und die sich nach und nach in Stufen steigernden Gebote (BGH NJW 1983, 1186). Schriftliche Gebote, wie sie charakteristisch für Fernauktionen sind (Schalhorn, DB 1972, 2453), können an einem solchen Verfahren nicht teilnehmen, da sie in der Regel Gebote auf einen Höchstbetrag sind. Sie würden bei einer Versteigerung die Wirksamkeit und das Erlöschen der spontanen Gebote in Frage stellen, wie es § 156 Satz 2 BGB verlangt (BGH NJW 1983, 1186, 1187). Schalhorn (a.a.O., 2454) sieht als wesentliches Kriterium der Versteigerung deshalb die Öffentlichkeit des Verfahrens, da nur so jeder erschienene Bieter die Höhe des jeweils entscheidenden Gebotes anderer Bieter für die angebotene Ware übersehen könne und danach seine Entschließungen treffe. Bei Fernauktionen, die eben nicht örtlich begrenzt sind, seien dem einzelnen Bieter die konkurrierenden Gebote anderer Bieter nicht bekannt.

Berücksichtigt man diese funktionale Bedeutung des Kriteriums der zeitlichen und örtlichen Begrenztheit der Versteigerung, so folgt daraus, daß es den teilnehmenden Bietern bei einer Versteigerung möglich sein muß, zu erkennen, wann die Veranstaltung endet und welche konkurrierenden Gebote abgegeben werden, und zwar deshalb, um zu erkennen, ob das eigene Gebot erloschen ist oder ob das eigene Gebot den Zuschlag erhalten hat. Diese Voraussetzungen sind bei den Veranstaltungen der Antragsgegnerin erfüllt. Denn zum einen gibt es für die Veranstaltungen der Antragsgegnerin im Internet einen festen zeitlichen Rahmen, da für jeden Bieter von vornherein feststeht, wann die Veranstaltung endet, selbst wenn diese über mehrere Tage läuft. Zum anderen kann jeder Bieter jederzeit durch einen Blick auf die Website der Antragsgegnerin den aktuellen Stand der Gebote erkennen und entscheiden, ob er sein Gebot erhöhen will. Eine Versteigerung über das Medium Internet findet somit in einem virtuellen Raum statt, in dem sich jeder befindet, der sich über einen Internetanschluß in die Versteigerung einwählt. Die Situation ist einer Versteigerung vergleichbar, in der der Veranstaltungsraum für die Zahl der Interessenten zu klein ist und eine Leinwand in einem Nebenraum es ermöglicht, die Abgabe der Gebote im Versteigerungssaal zu verfolgen und bei der die Teilnehmer mittels eines Signalgebers in der Lage sind, eigene Gebote abzugeben. Nach seiner funktionalen Bedeutung ist das Kriterium der örtlichen Begrenztheit damit erfüllt.

b.) Dementsprechend verstößt die Antragsgegnerin durch ihre Aktivitäten im Internet auch gegen § 34 b Abs. 6 Hr. 5 b GewO. Es handelt sich bei den Waren der Antragsgegnerin um Produkte, die üblicherweise in offenen Verkaufsstellen angeboten werden. Es geht nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht darum, ob die Antragsgegnerin selbst eine »offene Verkaufsstelle« - wie es in antiquierten Sprachstil der: VersteigerungsVO heißt - betreibt, sondern ob derartige Produkte üblicherweise in offenen Verkaufsstellen veräußert werden. So ist es nach Bleutge (Landmann/Rohmer, Kommentar zur GewO, August 1996, § 34 b, Rdnr. 36) verboten, Sachen zu versteigern, »soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden«. Offene Verkaufsstellen sind feste, für jedermann zugängliche Stellen, aus denen ein Warenverkauf betrieben wird. Unter den Gesetzesbegriff fallen daher Waren, die üblicherweise in Ladengeschäften, Kaufhäusern etc. veräußert werden. Es bestehen aus der Sicht der Kammer keine Zweifel, daß die von der Antragsgegnerin versteigerten Waren zu diesen Produkten gehören. Es handelt sich zudem unstreitig um ungebrauchte Handelsware, so daß die Antragsgegnerin gegen den Verbotstatbestand verstößt.

3. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist aber nicht als sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr zu bewerten. Bei der Vorschrift des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO handelt es sich um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1987, 555) , deren Verletzung erst dann zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschrift hinwegsetzt, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Antragsgegnerin beruft sich hier zu Recht darauf, daß nach einer Stellungnahme der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Anlage AG 3) Versteigerungen im Internet nicht als genehmigungspflichtige Veranstaltung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Versteigerungsrechts angesehen werden. Die Antragstellerin hatte ihr Gewerbe zunächst mit Datum vom 4. Dezember 1998 bei der zuständigen Ordnungsbehörde, dem Wirtschafts- und Ordnungsamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte (Anlage AG l der Schutzschrift), angemeldet. Diese Anzeige nach § 14 GewO soll der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung ermöglichen (§ 14 Abs. l Satz 3 GewO). Durch die Anmeldung waren die Überwachungsbehörden darüber informiert, daß die Antragsgegnerin Auktionen im Internet durchführte bzw. durchführen wollte. Als angemeldete Tätigkeit ist in der Gewerbeanmeldung das »Sammeln von Kaufangeboten bzw. Verkauf gegen Höchstgebot im Internet« angegeben; der Geschäftsgegenstand ergibt sich zudem aus der vollständigen Firma der Antragsgegnerin. Die zuständigen Überwachungsbehörden haben in der Folgezeit keinerlei Verbotsverfügungen gegen die Antragsgegnerin erlassen. Mit Datum vom 12. März 1999 hat die Wirtschaftsbehörde der Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, daß sie die Aktivitäten der Antragsgegnerin nicht als erlaubnispflichtige Versteigerung im Rechtssinne nach § 34 b GewO ansieht.

Bei dieser Äußerung der Wirtschaftsbehörde handelt es sich rechtlich um eine Auskunft, wie sie auch in § 25 VwVfG Erwähnung findet, mit der die Behörde die Antragsgegnerin beraten und ihr gegenüber eine rechtliche Beurteilung abgegeben hat. Diese rechtliche Auskunft ist zwar nicht bindend und unterscheidet sich damit von der Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen bzw. nicht zu erlassen (Badura in: Badura/Ehlers/Erichsen u.a. Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 37, Rdnr. 24 ff.), sie muß aber aus der Sicht des Bürgers richtig sein, das heißt mit dem Anspruch auf Richtigkeit gegeben werden (Badura aa0.). Hier war es sogar so, daß die Wirtschaftsbehörde sich auf die rechtliche Beurteilung des Bund- Länder-Ausschusses "Gewerberecht" stützen konnte, der dezidiert die Auffassung vertritt, Versteigerungen im Internet seien nicht erlaubnispflichtig. Die Antragsgegnerin durfte deshalb darauf vertrauen, daß ihre Aktivitäten von der zuständigen Behörde als nicht genehmigungspflichtig beurteilt würden.

Dementsprechend kann das Verhalten der Antragsgegnerin nicht als sittenwidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr eingestuft werden. Denn angesichts der ausdrücklich geäußerten Rechtsauffassung der Überwachungsbehörden handelt es sich nicht um einen bewußten und planmäßigen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Regelungen des Versteigerungsrechts, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das ist aber Voraussetzung, um einen Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen (BGH WRP 1988, 356, 357 - "Schelmenmarkt"; BGH WRP 1994, 101, 103 - "Flaschenpfand"; OLG Hamburg, GRUR 1987, 555 - "Versteigerung"; OLG Hamburg, NJW-RR 1993, 941, 942 -»Ausnutzen einer Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit«; OLG Hamburg. GRUR 1997, 850, 852 - »Digitales Fernsehen«). Dabei spielt es keine Rolle, daß es sich bei der Auskunft einer Behörde noch nicht um eine rechtliche Regelung handelt, wie etwa bei einem bestandskräftigen Verwaltungsakt, der dem Antragsteller eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt. Entscheidend ist allein, daß die Rechtslage im Hinblick auf die Frage, ob Internet-Auktionen unter die Regelung des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO fallen, jedenfalls nicht eindeutig ist (vgl. insoweit BGH WRP 1994, 101, 103 - »Flaschenpfand«). Rechtsprechung und Literaturäußerungen zu dieser konkreten Frage existieren noch nicht. Die Rechtsauffassungen des Bund-Länder-Ausschusses und der Wirtschaftsbehörde lassen sich mit guten Gründen vertreten, selbst wenn diese Rechtsansicht nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend ist. Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin auf die Rechtsauffassung der Wirtschaftsbehörde vertrauen und Online-Auktionen über das Internet anbieten.

Da nach der Auffassung der Kammer die Durchführung einer Versteigerung nicht an ein bestimmtes Kommunikationsmedium gebunden ist und deshalb auch Versteigerungen im Internet unter diesen Begriff zu subsumieren sind, ist es allerdings fraglich, ob die Antragsgegnerin sich zukünftig noch allein auf die Auskunft der Wirtschaftsbehörde wird stützen können. Endgültige Klärung wird insoweit erst eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte - möglicherweise erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes - erbringen bzw. eine eindeutige Klarstellung des Gesetzgebers. Deshalb wird zukünftig - sollte es bei den derzeit geltenden Regelungen des § 34 b Abs. 6 Nr. 5 b GewO bleiben - die Frage nach der Sittenwidrigkeit von Versteigerungen ungebrauchter Handelsware im Internet möglicherweise anders zu beurteilen sein.

4. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrags auch auf die Regelungen der PreisangabenVO beruft, kann dem Antrag ebenfalls nicht stattgegeben werden. Denn da es sich hier um Warenangebote bei Versteigerungen handelt, ist die Angabe von Endpreisen unmöglich. Die zu zahlenden Endpreise ergeben sich letztlich erst durch das höchste Gebot und den Zuschlag der Antragsgegnerin. Endpreise im Sinne des § 1 PreisangabenVO können nur angegeben werden, wenn solche Endpreise existieren. Ist dies nicht der Fall, wie im streitgegenständlichen Rechtsstreit, kann vom Verkäufer bzw. Versteigerer nicht verlangt werden, daß solche Endpreise dennoch angegeben werden. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung von Völker (Preisangabenrecht, § 7, Rdnr. 39), daß die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 PreisangabenVO nur für Versteigerungen gilt, die materiell und formell den anwendbaren öffentlichen Rechtsvorschriften des Versteigerungsrechts entsprechen. Vielmehr gilt diese Regelung für alle Verkaufsaktivitäten, die materiell als Versteigerungen einzustufen sind.

5. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Hilfsantrages auf die Regelungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bezieht, kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben, und zwar allein deshalb, weil nach Art. 15 der Richtlinie die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, um diese Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. Diese Frist ist derzeit noch nicht abgelaufen, so daß die Richtlinie derzeit auch noch nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Richtlinie ist eine Harmonisierungsrichtlinie nach Art. 100 a Abs. l, Art. 189 Abs. 3 EGV zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Derartige Richtlinien sind zunächst an die Mitgliedstaaten gerichtet, indem sie ihnen aufgeben, durch entsprechende Gesetze die in der Richtlinie festgelegten Grundsätze in das innerstaatliche Recht umzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 5. Februar 1998 (BGH NJW 1998, 2208 - »Testpreis-Angebot«) ausgeführt, daß die Richtlinie 97/55/EG vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/4 5 O/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung auch schon vor Ablauf der 30monatigen Umsetzungs-Frist von den Gerichten zu berücksichtigen sei. Dies war in dem dort zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nur möglich, weil sich die Konformität des deutschen Rechts mit dem europäischen Recht durch eine Auslegung des nationalen Rechts - nämlich § 1 UWG - herstellen ließ. Diese Möglichkeit besteht in diesem Fall nicht, da es hier um die Umsetzung detaillierter Regelungen zum Verbraucher schütz geht. Derartige Regelungen - einschließlich der Regelung zum Widerrufsrecht des Verbrauchers - muß der bundesdeutsche Gesetzgeber zunächst in nationales Recht umsetzen, damit die Gerichte diese Normen anwenden können. Eine unmittelbare Anwendbarkeit kann sich allenfalls nach Ablauf der dreijährigen Umsetzungsfrist ergeben.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 93 ZPO. Soweit der Antragsteller zunächst auch den Hilfsantrag zu 3. gestellt hat und die Antragsgegnerin sich in der mündlichen Verhandlung insoweit strafbewehrt unterworfen hat, wäre der Antrag nach Auffassung der Kammer ursprünglich zwar begründet gewesen. Der Antragsteller hat aber insoweit ebenfalls die Kosten zu tragen, da die Antragsgegnerin insoweit keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 3. vorprozessual nämlich nicht abgemahnt.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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