LG Köln, Urt. v. 10.10.00, 33 O 286/00 - zwangsversteigerungen.de

Die Verwendung von »Branchenbuch-Domains« im Wettbewerb ohne unterscheidungskräftige Zusätze verstößt gegen § 1 UWG.

Fundstelle: MMR 2001, 55

 

nrw

LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 33 O 286/00
Entscheidung vom 10. Oktober 2000

 

[...]

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, ein Verzeichnis mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten zu präsentieren unter den Domain-Adressen »www.versteigerungskalender.de« und/ oder »www.zwangsversteigerungen.de«.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 150.000,-DM, hinsichtlich der Kosten 20.000,- DM.

Tatbestand

Die Klägerin ist Herausgeberin des Print-Mediums »Immobilien- & Zwangsversteigerungskatalog«. Unter diesem Titel verbreitet sie für verschiedene Regionen der Bundesrepublik Deutschland Verzeichnisse mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten. Unter der Domain »www.mowi.de« weist die Klägerin auch im Internet auf ihren Verwertungskatalog und ihre Immobilien-Zwangsversteigerungskataloge hin.

Der Beklagte vertreibt für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verzeichnis mit Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten als Print-Medium unter dem Titel »Chef-Kontakt Versteigerungskalender«.

Er ist Inhaber der Internet-Domain-Adressen »www.zwangsversteigerungen.de« und »www.versteigerungskalender.de« und beabsichtigt, unter diesen Adressen im Internet seine Angebote und Daten von Immobilien-Zwangsversteigerungen und Versteigerungen aller Art anzubieten. Sein Angebot befindet sich derzeit in der Aufbauphase. Wegen der Einzelheiten der unter den Internet-Domain-Adressen abrufbaren Homepages wird auf die als Anlage K 1 eingereichten Internet-Ausdrucke Bezug genommen.

Im Umfeld der Parteien gibt es andere Anbieter von Zwangsversteigerungsdaten, die ihre Daten zum Teil online vertreiben, zum Teil im Internet auf ein Print-Medium hinweisen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Seiten 6 und 7 der Klageschrift vom 5.5.2000, Bl. 6 und 7 d.A., verwiesen.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der vorbezeichneten Internet-Domain-Bezeichnungen zur Präsentation seiner Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten aus § 1 UWG und vertritt die Ansicht, daß durch die Nutzung der beanstandeten Domains für das Angebot des Beklagten andere Wettbewerber in unlauterer Weise behindert würden. Der Beklagte kanalisiere Suchanfragen mit den von ihm gewählten geläufigen Gattungsbegriffen; Gattungsbegriffe seien auch im Internet freihaltebedürftig zur Gewährleistung eines freien Wettbewerbs. Die Domain »www.versteigerungskalender.de« verstoße darüber hinaus auch gegen § 3 UWG, da im Hinblick auf Konkurrenzprodukte, die unter dem Titel »Versteigerungskalender« vertrieben werden, Verwechslungsgefahr bestehe.

Die Klägerin beantragt,

- wie erkannt -.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, daß er durch die Registrierung der Domain-Bezeichnungen keinen Wettbewerbsvorteil in unlauterer Weise erlangt habe; da die Vergabe der Domain-Adressen durch die für die Registrierung zuständigen Denic eG nach dem Prinzip »first come, first served« erfolge, sei die Klägerin im freien Wettbewerb schlichtweg zu spät gekommen. Es treffe im übrigen nicht zu, daß er - der Beklagte - Suchanfragen kanalisiere, da zahlreiche Suchmaschinen im Internet bei Eingabe der in Streit stehenden Bezeichnungen

gerade nicht zu den Internet-Seiten des Beklagten führten. Im übrigen gebe es zahlreiche andere Beispiele von Gattungsbegriffen als Domain-Namen im Internet.

Wegen der Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain-Adressen »www.zwangsversteigerungen.de« und »www.versteigerungskalender.de« für die Präsentation seiner Immobilien-Zwangsversteigerungsdaten im Internet aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung verlangen.

Die Verwendung dieser Domain-Bezeichnungen ohne unterscheidungskräftige Zusätze stellt eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs zu Lasten der Klägerin dar. Die Monopolisierung der Begriffe »Versteigerungskalender« und »Zwangsversteigerungen« als Domain-Bezeichnungen im Internet hat eine unlautere Absatzbehinderung der Klägerin und anderer Wettbewerber zur Folge, da hierdurch (potentielle) Kunden abgefangen und Kundenströme kanalisiert werden.

Die Begriffe »Versteigerungskalender« und »Zwangsversteigerungen« beschreiben nicht ein konkretes Produkt, wie beispielsweise ein bestimmtes Print-Medium, sondern stellen im Hinblick auf die Vielfalt des Angebotes in diesem Segment eine Gattungsbezeichnung dar; letzteres wird auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß es zahlreiche Anbieter von Immobilienzwangsversteigerungsdaten - auch im Internet - gibt, die periodisch erscheinende Verzeichnisse mit entsprechenden Daten herausgeben und diese zum Teil gleichlautend »Versteigerungskalender« nennen. Beide Begriffe stellen damit im markenrechtlichen Sinne rein beschreibende, von Hause aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft dar, welche gemessen an den Maßstäben des § 8 Abs. 2 Nr. 1 -3 MarkenG als Marke nicht eintragungsfähig wären. Diese Markenrechtlichen Maßstäbe sind auch bei der Beurteilung der Frage, ob Gattungsbezeichnungen als Internet-Domain-Bezeichnungen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand haben können, heranzuziehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, CR 1999, 779 -»www.Mitwohnzentrale.de«).

Potentielle Kunden, die sich ohne detaillierte Kenntnis der konkreten Anbieter das Leistungsangebot in dem Marktsegment »Immobi1ien-Zwangsversteigerungsdaten« im Internet erschließen wollen, gelangen durch Eingabe der geläufigen Gattungsbegriffe »Zwangsversteigerungen« und »Versteigerungskalender« - zufällig - auf die Homepage des Beklagten; es besteht die konkrete Gefahr, daß diese Kunden - sobald der Beklagte wie beabsichtigt seine Daten und Angebote ins Internet gestellt hat - die Suche nach anderen Wettbewerbern und damit einen weiteren Leistungsvergleich einstellen werden. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß sich die Angebote des Beklagten auf das Bundesland Nordrhein-Westfalen beschränken, während die Klägerin bundesweit tätig ist, da jedenfalls ein Teil der potentiellen Kunden der Parteien - nämlich der Teil, der sich für Angebote in Nordrhein-Westfalen interessiert - identisch ist und zumindest im Hinblick auf diese Interessenten die beschriebene Gefahr der Monopolisierung besteht

Diese Verwendung der beanstandeten Gattungsbezeichnungen ist auch wettbewerblich relevant. Denn die Kanalisierungsfunktion der Kundenströme im Hinblick auf die Homepage des Beklagten hat eine nachhaltige Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zur Folge. Elektronische Informationserschließung im Internet erfolgt nicht durch persönliche Kontaktaufnahme, sondern gleichsam „anonym". Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in der zitierten Entscheidung »Mitwohnzentrale.de« festgestellt, daß es zwar »den Internet-Nutzer« als für die Beurteilung der Suchgewohnheiten zugrundeliegenden Typus nicht gibt, daß aber zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Nutzer den Zugang zu den Homepages nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von Internet-Domain-Adressen versucht. Dies gelte sowohl für die Internetsuche nach Unternehmen, die über prägnante Markennamen oder Unternehmenskennzeichen verfügen und diese im Hinblick auf die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf das Angebot im Internet auch als Domain registrieren lassen, aber auch für die Internetsuche mittels Direkteingabe von Branchenbezeichnungen, die zunehmend an Bedeutung gewonnen habe. Ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs werde mit der - möglicherweise nur versuchsweise erfolgten - Eingabe einer Branchenbezeichnung die Erwartung verbinden, hierdurch auch ohne Kenntnis des Namens konkreter Anbieter an das gewünschte Ziel zu gelangen (Hans. OLG Hamburg, a.a.O., S. 781 m.w.N.).

Diesen Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts schließt sich die Kammer an. Daß eine solche tatsächliche Übung der Nutzergewohnheiten maßgeblicher Verkehrskreise vorliegt, vermag die Kammer auch ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen der Internet-Nutzer gehören und keine Fragen zu klären sind, die besondere - z.B. technische - Kenntnisse erfordern. Im Hinblick darauf, daß jedenfalls ein Teil der Internet-Nutzer nicht über Suchmaschinen, sondern über die Direkteingabe von Internet-Domain-Bezeichnungen ins Internet gelangt, ist auch der Vortrag des Beklagten zu den von ihm angeführten Suchmaschinen unerheblich. Es mag sein, daß es Suchmaschinen gibt, die bei Angabe der beanstandeten Domain-Bezeichnungen nicht oder nicht an erster Stelle zu der Homepage des Beklagten führen - die Klägerin legt andere Suchergebnisse mit dem gegenteiligen, von dem Beklagten bestrittenen Ergebnis vor. Auf die Nutzer solcher Suchmaschinen kommt es jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit des Direkteinstieges und die Nutzer, die gerade von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, nicht an.

Das beschriebene Nutzerverhalten im Internet macht sich der Beklagte in wettbewerbswidriger Weise zunutze. Mit der Verwendung der Gattungsbezeichnungen »Zwangsversteigerungen« und »Versteigerungskalender« an Stelle seines im Zweifel nicht allgemein bekannten Werktitels »Chef-Kontakt Versteigerungskalender« lenkt er alle diejenigen Nutzer auf seine Homepage, die sich ohne konkrete Kenntnis von Titel- oder Unternehmensbezeichnungen allgemein Einstiegsinformationen zum Thema »Immobilien- Zwangsversteigerungsdaten« erschließen wollen. Es besteht die begründete Gefahr, daß ein auf diese Weise fündig gewordener Interessent seine Suche nach weiteren Anbietern nicht fortsetzen wird, selbst wenn er erkennt, daß es andere Anbieter mit weiteren Angeboten gibt. Hierdurch verschafft sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und anderen Wettbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, denn deren Homepage findet der Internet-Nutzer nur, wenn er die genaue Adressbezeichnung kennt. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf das Prinzip »first come, first served« bei der Registrierung von Domains berufen; in Fällen, in denen Gattungs- oder Branchenbezeichnungen als Domain-Adressen eingetragen werden, ist dieses Prinzip mit den Maßstäben des Wettbewerbsrechts und den Regeln eines lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren und bedarf der Korrektur nach gesetzlichen Vorgaben. Das Verhalten des Beklagten stellt sich schließlich auch deshalb als wettbewerbswidrig dar, weil die Verwendung von - im markenrechtlichen Sinne freihaltungsbedürftigen - Gattungsbezeichnungen auch außerhalb des Schutzbereichs eingetragener bzw. durchgesetzter Marken und Zeichen gerade nicht dazu vorgesehen ist, einzelne Anbieter zu kennzeichnen. Daß es - wie der Beklagte anführt - andere Gattungsbezeichnungen als Domain-Bezeichnungen im Internet geben mag, ist für die Entscheidung dieses Falles ohne jede Bedeutung. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß das unlautere Verhalten keinen vollständigen Verzicht des Beklagten auf seine bisherigen Domainbezeichnungen erfordert. Ausreichend, aber auch erforderlich zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen ist es, wenn der Beklagte seine Domain-Namen durch unterscheidungskräftige Zusätze ergänzt.

Ob die Verwendung des Gattungsbegriffes »Versteigerungskalender« daneben auch eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG bewirkt, weil die Gefahr der Verwechslung mit anderen, gleichnamigen Print-Medien im wettbewerblichen Umfeld besteht, kann dahinstehen, da bereits die Voraussetzungen des § 1 UWG gegeben sind.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de