Instanzen: LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.09, 12 O 208/08; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.05.09, I-20 W 31/09.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: I-20 W 31/09
Entscheidung vom 15. Mai 2009
In dem Ordnungsmittelverfahren
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht Dr. Maifeld, der Richterin am Oberlandesgericht Fuhr und des Richters am Oberlandesgericht Neugebauer am 15. Mai 2009
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25.02.2005 abgeändert und der Antrag der Gläubigerin, gegen die Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen, zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
Beschwerdewert: 2.500,- €.
Gründe
Die Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und begründet
Es kann nicht, festgestellt werden, dass die Schuldnerin gegen das im Urteil des Senats vom 25.11.2008 ausgesprochene Verbot, auf der VVebsite [...] zu behaupten, [...] FILES PATENT INFRINGEMENT SUIT AGAINST [...] IN GERMANY verstoßen hat.
Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt bestimmt sich nach der durch Auslegung zu ermittelnden Reichweite des Unterlassungstitels. Zur Auslegung der Urteilsformel können auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen herangezogen werden (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdnr. 6.4).
Demgemäß ergibt hier eine Auslegung des Verbots, die oben genannte Aussage auf der VVebsite [...] zu behaupten, dass dies der Schuldnerin insoweit untersagt ist, als ihre Website zur Veröffentlichung der Aussage beiträgt. Wie sich aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 25.11.2008 ergibt, hat sich die im einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandete Mitteilung auf der Website der schwedischen Muttergesellschaft der Schuldnerin befunden, auf die man über die Website der Schuldnerin weitergeleitet worden ist.
Die Gläubigerin hat als Beleg für einen Verstoß den Ausdruck aus dem Internet Anlage G 3 (BI. 147 GA) vorgelegt und vorgetragen, die Schuldnerin habe die verbotene Aussage auf ihrer Homepage entfernt, nicht aber im Inneren der Website.
Damit ist schon nicht klar, wo sich die verbotene Mitteilung noch befunden haben soll und auf welche Weise sie im Internet aufgefunden werden konnte. Die Schuldnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angabe »im Inneren der Website« unsubstantiiert ist. Die Gläubigerin beschreibt auch nicht den Weg, wie sie zu dem von ihr vorgelegten Ausdruck Anlage G 3 gelangt ist. Offenbar stammt dieser Ausdruck nicht von der Website der Schuldnerin, sondern von der der schwedischen Muttergesellschaft; dass die Gläubigerin dorthin über die Website der Schuldnerin gelangt wäre, wird jedoch nicht behauptet, auch nicht im Schriftsatz vom 13.05.2009.
Dass die verbotene Mitteilung nach Erlass der einstweiligen Verfügung noch bei Google aufgerufen werden konnte, ist ohnehin nicht der Schuldnerin zuzurechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Maifeld Fuhr Neugebauer