OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08 - Beratungsbüros

eigenesache Die isolierte Angabe eines Städtenamens in Verbindung mit einer bundesweit gültigen Rufnummer oder die Aussage »Beratungsbüros« in der Werbung einer Partnervermittlungsagentur wird von Partnersuchenden jedenfalls dahingehend verstanden, dass das werbende Institut den oder einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in der angegebenen Stadt aufweist. Die Werbung ist daher irreführend, wenn am angegebenen Ort keine Niederlassung mit durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen unterhalten, sondern lediglich ein freier Mitarbeiter beschäftigt wird. 

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.08, 37 O 85/08OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08

Streitwert: 50.000 €

nrw

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: I-20 U 226/08
Entscheidung vom 10. März 2009

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

[...]

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Berneke und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Maifeld und Neugebauer

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.09.2008 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 9. Juli 2008 erlassene einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor zu I. wie folgt gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. wie nachstehend wiedergegeben unter Angabe von Städtenamen zu werben und/oder werben zu lassen:

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und/oder

2. wie nachstehend wiedergegeben mit den Angaben »Beratungsbüro« und/oder »Wo Sie uns finden« zu werben und/oder werben zu lassen:

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Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

A)

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Partnervermittlung. Sie streiten über die wettbewerbliche Zulässigkeit der im Tenor wiedergegebenen Werbung, wobei es sich bei der unter 1.) wiedergegebenen Werbung um eine Anzeige in der »Rheinischen Post« und der unter 2.) wiedergegebenen Werbung um einen Ausdruck der Internet-Seiten der Antragsgegnerin handelt.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, die angegriffene Werbung erwecke bei den angesprochenen Verkehrs kreisen den Eindruck, die Antragsgegnerin verfüge an den jeweiligen Orten über durchgehend ihr zur Verfügung stehende Geschäftsräume, von denen aus sie die Partnersuchenden betreuen könne.

Die Antragsgegnerin bestreitet diese Verkehrserwartung und behauptet, ihr stehe durch eine zeitweise für sie tätige freie Mitarbeiterin durchgehend ein Büro in Düsseldorf zur Verfügung.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9.7.2008 zunächst antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. wie nachstehend wiedergegeben unter Angabe von Städtenamen zu werben und/oder werben zu lassen:

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soweit die Antragsgegnerin in der angegebenen Stadt über keine ihr durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräume verfügt;

und/oder

2. wie nachstehend wiedergegeben mit den Angaben »Beratungsbüro« und/oder »Wo Sie uns finden« zu werben und/oder werben zu lassen:

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soweit die Antragsgegnerin in der angegebenen Stadt über keine ihr durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräume verfügt.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hat die Kammer unter Aufhebung dieses Beschlusses mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Antragstellers. Dieser wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Er behauptet, die Zeugin [...] unterhalte nicht, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, ein Büro für die Antragsgegnerin und sei auch nicht als Beraterin, sondern lediglich als »Vertragsabwicklerin« tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten jedenfalls, dass ihnen in Düsseldorf jederzeit ein Ansprechpartner zur Verfügung stehe, der auch die eigentliche Partnersuche abwickele. Dies sei nicht der Fall.

Der Antragsteller beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Die Änderung der Anträge hält sie für unzulässig. Darüber hinaus fehle es an der Eilbedürftigkeit, denn es sei anzunehmen, dass der Antragsteller die beanstandete Werbung bereits seit Anfang des Jahres 2008 kenne. Schließlich behauptet sie, durch die Zeugin [...] eine Beratung auch in Düsseldorf anzubieten und insofern auch über ihr durchgängig zur Verfügung stehende Büroräume zu verfügen.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Bestätigung der Beschlussverfügung mit der Maßgabe, dass der Unterlassungstenor jeweils ohne den Zusatz »soweit die Antragsgegnerin in der angegebenen Stadt über keine ihr durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräume verfügt« zu fassen ist.

I.

Bei der Umformulierung des Antrages handelt es sich nicht um eine Änderung des Streitgegenstandes, auch nicht in der Form einer Erweiterung, sondern um eine Präzisierung. Die beiden in Bezug genommenen Werbungen als konkrete Verletzungsform waren von Anfang an alleiniger Gegenstand des Verfahrens. Auch der Inhalt der Beanstandung hat sich durch den Wegfall des Zusatzes nicht geändert. Die Umformulierung trägt lediglich der Tatsache Rechnung, dass zwischen den Parteien streitig ist, was unter »durchgehend ihr zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen« zu verstehen ist, wobei die Antragsgegnerin diesen Begriff erheblich weiter fasst, als der Antragsteller. Die Präzisierung des Antrages stellt sich damit nicht als Änderung des Streitgegenstandes dar und ist zulässig.

II.

Der Antragsteller kann nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG von der Antragsgegnerin Unterlassung der beiden angegriffenen Werbungen verlangen.

Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist das UWG in seiner seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden, wobei eine die Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung nur dann vorliegt, wenn sich das beanstandete Verhalten auch nach dem UWG in seiner bis zum 30.12.2008 geltenden Fassung als unlauter erweist. In der Sache führt die Änderung des UWG allerdings zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass es sich bei den angegriffenen Angaben sowohl um Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG a.F. als auch um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handelt, liegt auf der Hand. Die angegriffene Werbung ist auch geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Umstände der von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstleistung und über die Eigenschaften ihres Unternehmens irre zu führen.

(1) Die mit dem Antrag zu 1. angegriffene isolierte Ortsangabe »Düsseldorf« in Verbindung mit einer bundesweit gültigen Rufnummer wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. Partnersuchenden, jedenfalls dahingehend verstanden, dass das werbende Institut den oder einen Unternehmenssitz in der angegebenen Stadt aufweist. Dabei wird der Verbraucher zwar - wie schon im Senatstermin am Beispiel einer aus der Wohnung betriebenen Anwaltskanzlei erörtert - keine bestimmte Büroausstattung in personeller oder sächlicher Hinsicht erwarten. Erwarten wird er aber eine auf den Sitz des Unternehmens konzentrierte Tätigkeit und nicht - wie im Falle der Antragsgegnerin - ein Unternehmen mit Sitz in München. Unstreitig wird die eigentliche Vermittlungstätigkeit von dort aus durchgeführt, wobei die Parteien über die Tätigkeit der freien Mitarbeiterin der Antragsgegnerin im Einzelnen streiten. Die bloße Angabe eines einzigen Ortes im Zusammenhang mit einem Unternehmen indiziert aber, dass dessen Sitz oder Niederlassung sich an diesem Ort befindet. Dies ist bei der Antragsgegnerin jedoch nicht der Fall, denn diese unterhält in Düsseldorf keine Niederlassung, sondern beschäftigt lediglich zeitweise eine freie Mitarbeiterin. Aus diesem Grunde kommt es weder auf deren genaue Tätigkeit im Einzelnen, noch auf die Frage an, ob das von dieser in der Wohnung möglicherweise unterhaltene Büro als durchgängig zur Verfügung stehender Geschäftsraum zu qualifizieren ist. Bei dem Ort des Sitzes oder der Niederlassung einer Partnervermittlung handelt es sich auch um ein wesentliches Merkmal sowohl des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG), als auch der angebotenen Dienstleistung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), denn aus Sicht der angesprochenen Partnersuchenden ist die Frage, ob sie ein örtliches Unternehmen, das sich auf einen bestimmten regionalen Bereich konzentriert und hier verwurzelt ist, weil es in diesem Bereich seinen Sitz hat, oder ein bundesweit tätiges, in der Region nur ebenfalls tätiges Unternehmen mit der Partnersuche betrauen, von erheblicher Bedeutung, und zwar auch über die in der Berufungsverhandlung angesprochene Frage hinaus, ob ein anderswo domizilierendes Unternehmen in der Region genug Kunden hat.

(2) irreführend ist erst recht die mit dem Antrag zu 2) angegriffene Werbung. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass bei der Angabe »Wo Sie uns finden« und der Aufforderung, auf ein »Beratungsbüro in ihrer Nähe« zu klicken, der Partnersuchende in erster Linie erwartet, dass er einen kompetenten Ansprechpartner »vor Ort« findet. Er erwartet jedoch, dass sich bei der Aufforderung, auf ein Beratungsbüro in seiner Nähe zu klicken, in den namentlich aufgeführten Städten jeweils Beratungsbüros finden. Ein solches ausdrücklich als Beratungsbüro bezeichnetes Büro setzt jedenfalls in der Vorstellung der Partnersuchenden mehr voraus, als dass auf Anfrage zeitweise ein freier Mitarbeiter zur Verfügung steht. Der Eindruck eines flächendeckend in ganz Deutschland örtlich präsenten Unternehmens wird im Streitfall nicht nur durch die Vielzahl von Städtenamen, sondern auch noch durch deren Darstellung auf einer Deutschlandkarte verstärkt. Der Eindruck wirtschaftlicher Bedeutung und Unternehmensgröße ist auch für Partnersuchende wichtig. In der Realität findet er sich nicht, wenn - wie z.B. in Düsseldorf - nur zeitweise im Bedarfsfalle eine freie Mitarbeiterin zur Verfügung steht.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht hinreichend widerlegt. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller von der angegriffenen Werbung zu einem früheren als dem von ihm angegeben Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der Antragsteller etwa verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Kleinanzeigen sämtlicher Zeitungen sowie sämtliche Internetangebote von Wettbewerbern auf mögliche Wettbewerbsverstöße hin zu untersuchen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.

Prof. Berneke      Dr. Maifeld      Neugebauer

 

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