OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 06.12.06, 6 U 129/06 - Abmahnungsmissbrauch

Ein Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG liegt auch bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Abmahnungen nur bei einem nachweislich kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt, vor.

 

 hessen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

 

Aktenzeichen: 6 U 129/06
Urteil vom 06.12.06

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt u.a. einen Internet-Versandhandel mit Bekleidungsgegenständen, mit dem sie nach ihrer eigenen Darstellung im Jahre 2006 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14.12.2006 einen Umsatz von mindestens 150.000,- € erzielt hat. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. Sie hat seitdem etwa 200 Abmahnungen ausgesprochen; in etwa 80 dieser Fälle hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Im Zuge dieser Abmahnaktion nimmt sie im vorliegenden Verfahren auch die Antragsgegnerin wegen verschiedener Verstöße gegen die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Mit Urteil vom 21.7.2006 hat das Landgericht die am 8.5.2006 erlassene Beschlussverfügung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie wirft der Antragstellerin insbesondere rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 8 IV UWG) vor.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen der Antragstellerin die mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 312 c BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu, da die beanstandete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird und die Antragsgegnerin durch die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung zugleich einen Wettbewerbsverstoß begeht, zu dessen Verfolgung die Antragstellerin als Mitbewerberin befugt ist; für eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Befugnis (§ 8 IV UWG) bestehen nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.

1.

Wie das Landgericht mit ausführlicher Begründung überzeugend ausgeführt hat, wird die von der Antragsgegnerin erteilte Widerrufsbelehrung unter allen drei beanstandeten Gesichtspunkten den Anforderungen der §§ 312 c I BGB i.V.m. 1 I Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht.

Antrag zu a) (Verlinkung)

Die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung ist in dem beanstandeten Internetauftritt (Anlage EV 2 zur Antragsschrift) mit der dort vorgenommenen Verlinkung nicht hinreichend klar und verständlich (§ 312 c I, 1 BGB) erteilt worden.

Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine „Zwangsführung" des Nutzers in dem Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist (ablehnend - allerdings für den Fall der Anbieterkennzeichnung - BGH WRP 06,1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 - 6 U 3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( „sprechender Link"). Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält.

Antrag zu b) (Einbettung in AGB)

Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung ist - unabhängig von der unzureichenden Linkkennzeichnung - auch deswegen zu beanstanden, weil sie auf Grund ihrer unauffälligen Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie sich aus in Anlage EV 2 ergibt, den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte „hervorgehobene und deutlich gestalteten Form" (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird; insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.

Antrag zu c) (Ausschluss für Unterwäsche)

Mit Recht hat das Landgericht weiter in der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierung der Widerrufsbelehrung einen - mit dem Gesetz unvereinbaren - Ausschluss des Widerrufsrechts für bestimmte Waren gesehen. Der angegriffene Satz enthält für sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für die genannten Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn man - wie die Antragsgegnerin geltend macht - durch Auslegung im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll.

2.

Die dargestellten Zuwiderhandlungen gegen die Belehrungspflichten nach § 312 c BGB stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar.

Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das - für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen als absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Denn zum einen hätte der Verbraucher, der infolge dieses Verhaltens von einem Widerruf absieht, ansonsten erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 - Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 - Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 - Sicherungsschein) auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher wettbewerbsbezogen im Sinne dieser Vorschrift sind. Auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist wegen der Bedeutung dieser Informationspflichten für den Verbraucherschutz überschritten.

3.

Die Antragstellerin ist gemäß § 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung der gegen die Wettbewerbsverstöße gerichteten Unterlassungsansprüche befugt, da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Nr. 3 UWG) besteht. Denn da beide Parteien Unterwäsche vertreiben, gehört die Antragstellerin zum Kreis der Mitbewerber der Antragsgegnerin, die durch den Wettbewerbsverstoß - wenn auch nur in sehr geringem Umfang - betroffen werden.

4.

Weiter hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation (§ 8 IV UWG) durch die Antragstellerin verneint; insbesondere kann auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient, gegen die Antragsgegnerin - und die von der Antragstellerin in einer Vielzahl weiterer Fälle in Anspruch genommenen Verletzer - Ansprüche auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.

Ansatzpunkt für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall nicht sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen ist. Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher schwacher Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise nicht allein deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von Mitbewerber zu „ärgern". Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf in Fällen der vorliegenden Art daher nur bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt. Dann ist allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres auszugehen, da in diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.

Die Gesellschafter der Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben in der Senatsverhandlung übereinstimmend erklärt, dass der Antragstellervertreter seine Mandantin in keiner Weise von Kostenrisiken freigestellt hat, sondern dass die Antragstellerin selbst finanziell für die Konsequenzen einzustehen hat, die sich daraus ergeben, dass sie infolge eines etwaigen Unterliegens bei Gericht keinen Kostenerstattungsanspruch erhält oder sich dass sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch aus tatsächlichen Gründen nicht realisieren lässt. Unter diesen Umständen ließe sich der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nur rechtfertigen, wenn der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit ausreichender Gewissheit davon ausgehen könnte, dass diese Darstellung der Gesellschafter der Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht den Tatsachen entspricht und die Antragstellerin in Wahrheit doch nur ein im Kosteninteresse des Antragstellervertreters vorgeschobenes Unternehmen ist. Dies ist nicht der Fall.

Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit Bekleidungsgegenständen entschlossen haben will. Es handelt sich - wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt - um einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Wenn daher ein - auch wirtschaftlich unbedeutendes - Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren - im Internet unschwer auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem im oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden. Das Ausmaß der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung des Streitwerts (vgl. dazu Beschluss vom 18.8.2006 - 6 W 156/06: 5.000,- €) beruhte vielmehr auf den besonderen Umständen der vorliegenden Fallkonstellation, die für den Antragstellervertreter nicht unbedingt vorhersehbar waren.

Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.

Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die - basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf einem Teil dieser Kosten - sei es, weil sie in Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren sind - sitzen zu bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen.

Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße - wie der Senat bereits in dem erwähnten Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2006 (6 W 156/06) ausgeführt hat - äußerst gering. Selbst wenn die Mitbewerber der Antragstellerin die Widerrufsbelehrung künftig ordnungsgemäß erteilen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies der Antragstellerin etwa neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte.

Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber wert gewesen.

Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben, deren Richtigkeit auch mit den von der Antragsgegnerin im Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht unerhebliche Umsätze erzielt, so dass die daraus zu erwartenden Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken. Darüber hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt haben kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das eingegangene finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen Erläuterung ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem Ausmaß vor Augen geführt worden ist. Auf der anderen Seite könnte es auch nicht als Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der Antragstellervertreter das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen konnte. Dies ist im Hinblick auf die Regelung des § 8 IV UWG so lange nicht zu beanstanden, wie die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs allein von der Entscheidung des Mandanten abhängt.

Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem kollusiven Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin nach ihren Ausführungen in der Senatsverhandlung die Abmahnaktion inzwischen beendet hat.

5.

Bei den Unterlassungsaussprüchen zu a) und b) der Beschlussverfügung vom 8.5.2006 hat der Senat im Rahmen von § 938 ZPO zur Klarstellung die konkrete Verletzungsform in den Tenor einbezogen, da hierdurch der Kern des Verbots verdeutlicht wird; eine sachliche Teilzurückweisung des Eilbegehrens ist hiermit nicht verbunden.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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