THOMAS SABO GmbH & Co. KG

Die THOMAS SABO GmbH & Co. KG mahnt Schmuckanbieter ab, weil sie designrechtlich geschützte Anhänger für Bettelarmbänder (»Charms«) verkaufen. Dabei beruft sie sich darauf, Inhaberin einer Reihe von geschützten Designs (Geschmacksmustern) zu sein. Vertreten wird die THOMAS SABO GmbH & Co. KG von der Kanzlei Leitner und Zeiher in Pforzheim.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Erstattung der angeblich angefallenen Anwaltshonorare verlangt, wobei wobei außer Rechtsanwalts- auch Patentanwaltsgebühren angefallen sein sollen. Wir gehen davon aus, dass die meisten der für die THOMAS SABO GmbH & Co. KG eingetragenen Designs weder neu noch eigenartig sind, sodass die Muster im Rahmen eines Verletzungsprozesses gelöscht werden.

Das Landgericht Stuttgart hat am 11. Juli 2013 eine einstweilige Verfügung erlassen, die aus unserer Sicht nicht ordnungsgemäß vollzogen wurde und schon daher aufzuheben war. In der mündlichen Verhandlung über den von uns  erhobenen Widerspruch gegen die Verfügung vom 25. Februar 2014 haben sich die Parteien miteinander verglichen.

Ein Kollege berichtete uns zwischenzeitlich davon, dass es ihm tatsächlich im Jahr 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart gelungen ist, eine einstweilige Verfügung der THOMAS SABO GmbH & Co. KG wegen fehlerhafter Zustellung nachträglich kostenpflichtig aufheben zu lassen. Sie sollten daher immer genau prüfen lassen, ob es Zustellungsmängel gab. Der Teufel liegt dabei oft im Detail.

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