Ein Mann aus Duisburg soll derzeit nach diversen Medienberichten (unter anderem in der Bild und der Rheinischen Post) Schwierigkeiten mit der Polizei haben. Sein angebliches Vergehen: Er soll seinen Toyota MR2 zu einem Fake-Ferrari umgebaut und damit gegen das Markenrecht verstoßen haben. Aber ist das überhaupt markenrechtlich von Belang?
Was war genau passiert?
Der Wagen soll einer Polizeistreife in Duisburg aufgefallen sein. Der Toyota trage das markenrechtlich geschützte Ferrari-Logo auf der Kühlerhaube, über den Rädern und im Innenraum. Das sei laut Bild und Rheinischer Post ein Fall für die Polizei, denn das Verhalten verstoße gegen das Markenrecht.
Was sagt das Markenrecht dazu?
Das Problem ist: Das ist alles markenrechtlich völlig zulässig. Das Markenrecht kümmern rein private Handlungen wie das Verzieren des eigenen Autos mit irgendwelchen geschützten Logos nicht. Das Markenrecht interessieren in erster Linie nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Zum geschäftlichen Verkehr zählen grundsätzlich alle Handlungen, die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck, also der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, dienen. Nicht erfasst werden lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen.
Um das zu wissen, genügt ein einfacher Blick in das Markengesetz (MarkenG). In den strafrechtlich relevanten Vorschriften der §§ 143 bis 145 MarkenG ist stets davon die Rede, dass straf- oder ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr irgendwelche besonders gravierende Markenrechtsverstöße begeht. Und auch bei nur zivilrechtlichen Markenrechtsverstößen ist das rein private Handeln nicht von Bedeutung. Nach § 14 Abs. 2 MarkenG - der zentralen Vorschrift im Bereich zivilrechtlicher Auseinandersetzungen rund um Marken - ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren und Dienstleistungen die dort angeführten Handlungen vorzunehmen.
Fazit
Wer sein Auto im privaten Bereich mit den geschützten Logos anderer Hersteller verziert und damit herumfährt muss sich markenrechtlich also keine Sorgen machen. Ob der weitergehende technische Umbau allerdings straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, ist wiederum eine ganz andere Frage.