Markenglück und Markenleid – die Eintragungspraxis

Eva N. Dzepina / Juli 2009

markeGelegentlich stellt sich durchaus die Frage, wie es kommt, dass Sachbearbeiter beim DMPA oder beim Harmonisierungsamt in so unterschiedlicher Art und Weise über die Eintragungsfähigkeit angemeldeter Marken entscheiden. Wir erleben trotz all unserer Erfahrung immer wieder Überraschungen.

 

Zeichen, denen der rein beschreibende Charakter quasi »auf der Stirn geschrieben steht« werden anstandslos eingetragen, andere mit eben dieser Begründung zurückgewiesen.

 

Letztendlich besteht immer die Möglichkeit (teil)abweisende Beschlüsse zu der Eintragung eines Zeichens als Marke mit der Erinnerung oder der Beschwerde anzugreifen. Danach steht der Gang zum Bundespatentgericht offen, damit sich auch mal ein gestandenes Gericht mit der Frage der Eintragungsfähigkeit befasst. Selbst die Entscheidung des Bundespatentgerichts kann man unter bestimmten Voraussetzungen noch durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

Aber auch wenn der Instanzenzug letztendlich den ersehnten Erfolg bringt: die Kosten bis zu diesem Erfolg trägt der Anmelder. Es gibt keine Kostenerstattung, etwa in der Art, dass zuvor geleistete Erinnerungs- oder Beschwerdegebühren vom Amt erstattet werden. Auch seinen Anwalt muss der Anmelder selbst bezahlen.

Wenn die Eintragung nur mit mehr Kostenaufwand erreicht werden konnte und es drei Jahre gedauert hat, bis die Marke eingetragen ist, muss der Anmelder das als zusätzliche Investition in sein Markenzeichen betrachten. Die Wartezeit soll ihn nicht davon abhalten, die Nutzung der Marke bereits aufzunehmen. Im Gegenteil: sollte sich die Sache als Kassenschlager erweisen und die Marke bereits über einen kurzen Zeitraum überragend bekannt werden, könnte sich der Zeicheninhaber unter Umständen sogar auf eine sogenannte Benutzungsmarke berufen, auch wenn eine Eintragung scheitert. Letzteres kommt jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen vereinzelt in Betracht. Wenigstens könnte der Nutzer des Zeichens eine örtlich begrenzte Verkehrsgeltung für sein Geschäftsgebiet erreichen. Diese schützt ihn dann vor Angriffen der Markeninhaber, die mit der Anmeldung desselben Zeichens mehr Glück hatten als er.

Trotz der Wartezeit und des Kostenaufwands wird sich die Investition in den Markenschutz spätestens in dem Moment gerechnet haben, in dem ein Wettbewerber plötzlich auf die Idee kommt, das Zeichen für sich zu verwenden oder es selbst als Marke anzumelden, weil es so schön werbewirksam ist. Denn das Marketing, um eine Marke durchzusetzen oder die Verluste wenn die Nutzung einer Marke beendet werden muss weil jemand anders schneller war, werden auf lange Sicht aufwändiger und teurer sein, als die hartnäckige Durchsetzung einer Markeneintragung. 

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