Tobias H. Strömer / März 2003
Fernabsatzgeschäfte unterliegen besonderen Spielregeln. Wer online Waren oder Dienstleistungen an Letztverbraucher verkauft, muss seine Vertragspartner umfassend informieren. Wer das vergisst, riskiert nicht nur, das Verträge noch nach Wochen widerrufen und Waren zurückverlangt werden. Vergessliche Anbieter laufen vor allem Gefahr, von gesetzestreuen Mitbewerbern mit Erfolg abgemahnt zu werden. Und das kann teuer werden.
Am 30. Juni 2000 trat das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft, das die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Verträgen, die »unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden« regelte. Gemeint sind damit Verträge, bei denen sich Verkäufer und Käufer nur virtuell begegnen, also etwa beim Teleshopping über Fernsehen oder im Internet, aber auch herkömmliche Versandgeschäfte, bei denen Waren aus einem Katalog bestellt werden. Das Gesetz trat allerdings schon Ende 2001 wieder außer Kraft, weil die Vorschriften zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurden.
Anwendungsbereich
Private Websitebetreiber oder solche gewerblichen Anbieter, die im Internet weder Waren noch Dienstleistungen anbieten, müssen die Vorschriften über den Fernabsatz natürlich nicht beachten. Doch aufgepasst: Anwendung findet § 312 b BGB nicht nur auf Kaufverträge, sondern auch auf Mietverträge (etwa Kfz-Vermietung) oder Dienstleistungsverträge (etwa Providerverträge oder anwaltliche Beratungen), deren Abschluss über das Internet angeboten wird. Wer die Ware im Geschäft besichtigt und sie erst anschließend im Internet einkauft, der soll dagegen ebenso wenig geschützt werden, wie der, der gleich auf herkömmliche Weise einkauft.
Geschützt wird auch nur der Verbraucher. Das ist nach der gesetzlichen Definition in § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Andererseits kann natürlich auch ein Geschäftsmann durchaus Verbraucher sein, etwa wenn er für den Haushalt seiner Familie einkauft oder beim Anwalt Rechtsrat im Zusammenhang mit seinem Hobby einholt.
Die Vorschriften der §§ 312 b ff. BGB betreffen eigentlich auch nur diejenigen Anbieter, die ausschließlich und regelmäßig Fernkommunikationsmittel einsetzen, um ihre Ware an den Mann zu bringen. Fernkommunikationsmittel im Sinne des Gesetzes sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Auch in Zeitungsanzeigen, die die Möglichkeit einer Bestellung von Waren vorsehen, muss deshalb über Widerrufs- und Rückgaberechte aufgeklärt werden. Kommt der Vertrag allerdings erst an der Haustür zustande, weil der Verkäufer ein so genanntes Post-Ident-Verfahren vorschaltet, bei dem die Identität des Kunden erst vom Postbediensteten überprüft werden soll, findet Fernabsatzrecht keine Anwendung. Hier kommt ein persönlicher Kontakt ja immerhin mit dem Erklärungsboten, dem Briefträger, zustande. Und auch wer nur hin und wieder einmal auch eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dann per Post versendet, unterliegt noch nicht den strengeren Regeln für Fernabsatzverträge. Das Problem: Niemand weiß bislang, wie hoch der Anteil der Online-Geschäfte am Gesamtumsatz sein muss, um den Anwendungsbereich der §§ 312 b ff. BGB zu eröffnen. Da der Geschäftsinhaber beweispflichtig dafür ist, dass er üblicherweise in herkömmlicher Art verkauft, sollte der Verbraucher zunächst einmal davon ausgehen, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge ihn schützen.
Informationspflichten
Welche Informationen der Anbieter seinen Kunden bei Fernabsatzgeschäften, also insbesondere auch beim Vertragsschluss über das Internet, mit auf den Weg geben muss, beschreibt zunächst § 312 c BGB.
Danach hat er nach näherer Maßgabe der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) über die Einzelheiten des Vertrags und über den »geschäftlichen Zweck des Vertrags« aufzuklären (vorvertragliche Informationspflichten). Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen, auch wenn das in der Praxis eher selten geschehen dürfte. Die Anwendbarkeit von § 312c Abs. 1 BGB ist unabhängig davon, ob ein Vertrag später tatsächlich zustande kommt. Schon die Werbung muss daher auf Vereinbarkeit mit Fernabsatzrecht abgeklopft werden.
Zu den vorvertraglichen Informationspflichten gehören Angaben zur Identität, des Unternehmers, zu wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, über die Mindestlaufzeit eines Dauerschuldverhältnisses, über Preise, Zahlungs-, und Lieferungsbedingungen und das Bestehen eines Widerrufsrechts. Kurzum: Die Informationspflichten umfassen all das, was der Unternehmer typischer Weise in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt. Es empfiehlt sich daher, solche Bedingungen online zum Abruf bereitzuhalten. Die vorvertragliche Belehrung über die Anschrift des Unternehmens erfordert die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, eine Postfachadresse alleine reicht nicht aus.
Zusätzlich muss der Anbieter über den Umfang des Widerrufsrechts, die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, über Kundendienst, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und über die Kündigungsbedingungen bei länger währenden Dauerschuldverhältnissen informieren. Hierzu hat er nach § 312 c Abs. 2 BGB allerdings Zeit bis spätestens zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher (nachvertragliche Informationspflichten).
Das heißt nun nicht etwa, dass dem Verkauf der Ware ein Schriftwechsel vorausgehen muss. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil eine Erleichterung gegenüber der Schriftform, die sonst bei Belehrungen häufig gefordert wird, schaffen wollen. Auch die Wiedergabe der notwendigen Angaben auf der Website des Anbieters reicht danach aus, weil der Verbraucher sich am Bildschirm informieren kann. Erst recht soll es ausreichen, wenn der Verkäufer eine E-Mail an die vom Käufer angegebene Anschrift mitschickt. Die Beweislast dafür, dass er die E-Mail tatsächlich versandt hat, trägt allerdings der Unternehmer, sodass der vorsichtige Kaufmann unter Umständen vorläufig doch wieder auf die bewährte Schriftform zurückgreifen wird.
Das LG Frankfurt/Main hat entschieden, dass die Angabe „zzgl. Versandkosten" auf einem Bestellformular selbst dann nicht den fernabsatzrechtlichen Anforderungen genügt, wenn die Höhe der Versandkosten von Fall zu Fall verschieden ist. Seit 1. Januar 2003 schreibt auch die Preisangabenverordnung in § 1 Abs. 2 S. 2 PAngVO vor, dass die Höhe der anfallenden Liefer- und Versandkosten bereits auf der Website anzugeben ist.
Da auch Mehrwertdiensteanbieter den §§ 312b ff. BGB unterworfen sind, müssen bei einer Weitervermittlung von Telefongesprächen zu einer Auskunft die dafür anfallenden Gebühren angegeben werden. Wer in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise per E-Mail oder Telefax wirbt, ist (natürlich) ebenfalls den Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften unterworfen. Bei der unaufgeforderten Werbung per Telefax sind daher die Pflichtangaben gem. § 312c BGB, § 1 BGB-InfoV aufzunehmen. Für die Erfüllung dieser Angabepflichten haftet als Mittäter und unmittelbarer Störer neben dem Werbenden, wer die Telefaxsendungen nur im Auftrage Dritter verschickt.
Besondere Informationspflichten gelten für Fernabsatzverträge über Teilzeit-Wohnrechte, § 2 BGB-InfoV, Reiseleistungen, §§ 4 - 6 BGB-InfoV, Gastschulaufenthalte, §§ 7, 8 BGB-InfoV, und für Kreditinstitute, §§ 12, 13 BGB-InfoV.
Verstöße sind sich in der Praxis insbesondere gegen §§ 312 e Abs. 1 BGB, 3 BGB-InfoV festzustellen, die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr betreffen, also etwa auf Online-Shops immer Anwendung finden. Die hiernach geschuldete Aufklärung über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, darüber, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und insbesondere die Information über »sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken« findet sich auf so gut wie keiner Website.
Aufschluss über die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der vogeschriebenen Hinweise gibt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe. Nach § 312c BGB und der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) muss der Unternehmen bei Fernabsatzgeschäften »in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich« unter anderem über seine Identität und seine Anschrift informieren. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Betreiber die Angaben unter der Überschrift „Impressum" auf einer über den Link „Kontakt" im Kopf und der Fußzeile seiner Eingangsseite zu erreichenden besonderen Seite angeboten. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht. Unter »Kontakt« erwarte der Internetnutzer lediglich eine E-Mail-Adresse, „Impressum" bezeichne üblicherweise Veröffentlichungen nach dem Presserecht. Eine Unterrichtung in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Werbeanzeige ist ebenfalls nicht »klar und verständlich«. Jedenfalls dann nicht, wenn der Verbraucher keine Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annimmt, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.
Widerrufsrecht des Kunden
Bei Fernabsatzgeschäften muss der Anbieter seinen Kunden rechtzeitig vor dem Vertragsschluss insbesondere über seine eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder Dienstleistung, Preis, Liefermodalitäten und vor allem über sein Widerspruchsrecht informieren. Der Verbraucher darf nämlich jedes Geschäft, dass er virtuell geschlossen hat, nach §§ 312 d, 355 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, muss die gekaufte Ware dann aber natürlich zurückgeben. Während dieser Bedenkzeit gilt der Grundsatz »Zufrieden oder Geld zurück«.
Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erhalten hat. Wenn die Lieferung von Waren geschuldet ist, beginnt die Widerrufsfrist sogar erst mit Zugang der Ware beim Kunden, spätestens aber sechs Monate nach dem Vertragsschluss. Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss überlassen, beträgt die Frist einen vollen Monat. Dass und wann eine solche Belehrung stattgefunden hat und welchen Inhalt sie hatte, muss der Unternehmer beweisen. Gelingt der Nachweis nicht, erlischt das Widerrufsrecht erst sechs Monate nach Vertragsschluss. Und schließlich: Wurde der Kunde über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht überhaupt nicht. Eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten. Es reicht auch aus, dass der Kunde die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zurückschickt.
Zu früh darf der Internethändler seinen Kunden allerdings auch nicht über seine Rechte aufklären. Liegt zwischen der Widerrufsbelehrung so viel Zeit, dass der Kunde die Belehrung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon wieder vergessen haben kann, ist den Anforderungen des Gesetzes nicht Genüge getan. Der Bundesgerichtshof fordert einen »engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher«.
Wie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung inhaltlich auszusehen hat, teilt der Gesetzgeber dankenswerter Weise selbst mit: In Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV findet sich ein Mustertext, der den gesetzlichen Anforderungen genügt. Doch aufgepasst: Finden die Vertragsverhandlungen im Wesentlichen in einer ausländischen Sprache statt, so ist eine Widerrufsbelehrung auch in dieser Sprache zu erteilen.
Die notwendigen Informationen muss der Internetanbieter beim Fernabsatz nach § 355 Abs. 2 BGB in einer deutlich gestalteten Belehrung in Textform erteilen. Ein Internetanbieter, der die nach § 355 Abs. 2 BGB notwendige Widerrufsbelehrung vergisst, riskiert aber nicht nur, dass ihm verkaufte Ware noch nach Monaten zurückgeschickt wird. Er läuft auch Gefahr, von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Der Verstoß gegen Verbraucher schützende Informationspflichten, zu denen auch die Information über ein Widerrufsrecht gehört, führt nämlich unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch zu einem Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
Ausnahmen
§§ 312 b Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über den Fernabsatz bei einer Reihe von typischen Online-Geschäften nicht anwendbar sind. Eine wichtige Ausnahme von den Informationspflichten besteht zum Beispiel für Finanzgeschäfte, also etwa Wertpapierkäufen, und beim Online-Abschluss bestimmter Dienstleistungsverträge im Gastronomie- und Freizeitbereich. Der Gesetzgeber unterwirft solche Geschäfte aus Praktikabilitätsgründen generell nicht den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte.
Hiervon zu unterscheiden sind solche Fernabsatzgeschäfte, bei denen der Unternehmen zwar eine Unterrichtung schuldet (!), bei denen der Kunde den Vertrag aber nicht widerrufen und die bestellte Ware auch nicht ohne weiteres zurückgeben kann.
Hierzu gehören zunächst Vereinbarungen über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, § 312 d Abs. 4 Ziff. 1 BGB. Gemeint sind etwa Verträge über die Herstellung von Leiterplatten, die grundsätzlich nach Kundenvorgaben gefertigt werden. Baut der Verkäufer eines Notebooks den Rechner erst nach der Bestellung des Kunden aus Einzelkomponenten zusammen, schließt das die Anwendung der Vorschriften über den Fernabsatz jedenfalls dann nicht aus, wenn der Kunde beim Kauf hierüber gar nicht aufgeklärt wurde.
Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sind damit diejenigen Fälle gemeint, in denen die Ware nach Benutzung oder auf andere Weise wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann. Als Beispielsfall nennt der Gesetzgeber den Heizölkauf: Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des Verbrauchers würde sich die Zusammensetzung des Heizöls ändern. Das Heizöl wäre dann in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. Deshalb sei Heizöl vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Nicht unter die Regelung fallen aber solche Waren, die nur deshalb an Wert verlieren, weil der Verbraucher üblicherweise nicht bereit ist, für bereits anderweit genutzte Kaufgegenstände den einer Neuware entsprechenden Preis zu zahlen. Im Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht daher ein Widerrufsrecht. Anders verhält es sich beim kostenpflichtigen Download von Software oder Musik. Hier würde die schnelle Geschäftsabwicklung in unzumutbarer Weise behindert, wenn ein Widerrufsrecht eingeräumt würde. Wer deshalb glaubt, er dürfe Musik, Filme und E-Books von einem Internetserver herunterladen, sie auf CD-ROM brennen und anschließend seelenruhig den Vertragsschluss widerrufen, täuscht sich. Ein Widerrufsrecht sieht der Gesetzgeber zwar ausdrücklich nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen und Software vor, die auf Datenträgern versiegelt geliefert werden. Vom Umtausch ausgeschlossen sind aber eben auch solche Dienstleistungen und Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gar nicht zurückgegeben werden können. Und dazu sollen nach vereinzelt vertretener Ansicht - aber auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers selbst - auch Downloads gehören.
Ein Widerrufsrecht besteht außerdem nicht bei solchen Verträgen, bei denen sich der Verkäufer zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software verpflicht, sofern die dann gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt wurden. Die Norm soll den Unternehmer wirksam vor der Verletzung seiner Urheberrechte schützen.
Ausgenommen sind weiter Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten und zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Wer lediglich verspricht, Lotto-Scheine an die veranstaltende Lotteriegesellschaft weiterzuleiten, betreibt allerdings selbst keine Lotterie, so dass ein Widerrufsrecht ungeachtet der Ausnahmevorschrift in § 312d Abs. 4 Ziff. 4 BGB besteht.
Auch bei Käufen im Rahmen von Internet-Auktionen besteht schließlich kein Widerrufsrecht. Das soll allerdings nur dann gelten, wenn der Vertrag erst durch Zuschlag des Auktionators zustande kommt und nicht schon durch Ablauf der Laufzeit einer Online-Auktion oder durch das Angebot des Bieters und die Annahme des Höchstgebots durch den Verkäufer. Dann handelt es sich nämlich lediglich um einen „Kauf gegen Höchstgebot", auf den die Widerrufsregeln Anwendung finden. An dieser Stelle soll allerdings erneut darauf hingewiesen werden, dass bei Internetauktionen immer Informationspflichten bestehen, lediglich ein Widerrufsrecht des Käufers entfällt. Gewerbliche Händler, die an Versteigerungen als Verkäufer teilnehmen, müssen daher ihren Verpflichtungen nach dem Fernabsatzrecht nachkommen. Nach Ansicht des OLG Oldenburg soll ein gewerblicher Händler bei einem Verkaufsangebot in einer Internetauktion allerdings nicht auf seine Händlereigenschaft hinweisen müssen.
Weitere Informationspflichten
Neben den Regeln des Fernabsatzgesetzes müssen Betreiber von Online-Shops auch § 312 e BGB beachten. Verkäufer müssen ihren Kunden danach ermöglichen, bei Online-Verkäufen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen und den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Das kann durch eine eingeblendete Website oder eine E-Mail geschehen. Diese Informations- und Schutzpflichten bestehen nicht, wenn der Vertragsschluss ausschließlich durch individuelle Kommunikation, also etwa nach dem Austausch von E-Mails erfolgt oder zwischen Kaufleuten etwas anderes vereinbart wurde. Immer muss der Käufer Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss aber abrufen und speichern können.
Auch Beschränkungen der im Fernabsatz tätigen Unternehmer nach anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. dem Arzneimittelgesetz und dem Heilmittelwerbegesetz) bleiben von den §§ 312b ff. BGB natürlich unberührt. Wird für Arzneimittel im Internet geworben, genügt es für die Erfüllung der heilmittelwerberechtlichen Vorschriften nicht, die Pflichtinformationen über mehrere hintereinander geschaltete Links bereitzuhalten. Unterfällt ein Verbrauchervertrag sowohl fernabsatzrechtlichen als auch verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften, so hat der Unternehmer auch die Informationsverpflichtungen aus beiden Regelungsbereichen zu erfüllen.