Medien und Teledienste

Tobias H. Strömer / Februar 1998

Am 1. August 1997 sind nebeneinander das Teledienstegesetz und der Mediendienste-Staatsvertrag in Kraft getreten. Auf den ersten Blick finden sich viele gleich lautende Regelungen. Das ist kein Zufall: Bundestag und Bundesrat mochten sich nicht darüber einigen, ob das »Internet« eher Individual- oder Massenkommunikation ist. Für ersteres ist nach der Kompetenzverteilung im Grundgesetz der Bund zuständig, für letzteres sind es die Länder. Die Spielregeln für Anbieter von Tele- und Mediendiensten sollten nicht allzu stark voneinander abweichen. Im Detail gibt es allerdings schon wichtige Unterschiede. Was nun Teledienst ist und was Mediendienst, darüber gehen die Meinungen stark auseinander. Wer nur individuelle Dienstleistungen im Netz anbietet, etwa die Übermittlung abgefragter Daten, wer sein Warenangebot oder sein Unternehmen im Internet präsentiert, dürfte als Teledienste-Anbieter einzustufen sein. Sobald dagegen an die Allgemeinheit gerichtete meinungsrelevante Informationsdienste angeboten werden, handelt es sich um einen Mediendienst. Falls es sich um ein Gesamtangebot handelt, dessen einzelne Teile nicht deutlich voneinander zu trennen sind, soll nach vereinzelt vertretener Ansicht die meinungsbildende Charakter eines Teilangebots ausreichen, um das Gesamtangebot als Mediendienst zu qualifizieren.

Zu den Mediendiensten gehören danach insbesondere Angebote, die in periodischer Folge Texte oder Druckerzeugnisse wiedergeben (elektronische Presse). Die meisten anderen Websites sind dagegen (nur) Teledienste. Betreiber journalistisch-redaktionell gestalteter Mediendienste sind nach § 6 MDStV verpflichtet, ein vollständiges Impressum anzugeben. Anbieter von Telediensten können sich darauf beschränken, Firma, Adresse und Vertretungsberechtigte anzugeben, § 6 TDG. Persönlich verantwortliche Redakteure oder Mitarbeiter für einzelne Bereiche müssen hier also nicht benannt werden. Anders als bei Telediensten bestehen bei Mediendiensten nach §§ 10, 11 MDStV auch Gegendarstellungs- und Auskunftsrechte. Auf die Verbreitung pornographischer Schriften müssen Mediendienste völlig verzichten, § 8 Abs. 1 Ziff. 4 MDStV, während Teledienste Pornobildchen und Peepshows anbieten dürfen, wenn sie dafür sorgen, dass Jugendliche außen vor bleiben. Schließlich wird in § 9 MDStV der aus dem Presse- und Rundfunkrecht bekannte Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt beibehalten und das Sponsoring geregelt. Auch wenn das Teledienstegesetz eine solche Trennung nicht ausdrücklich vorschreibt, sollten Anbieter von Telediensten allerdings tunlichst darauf achten, dass sie keine »Schleichwerbung« im redaktionellen Gewand betreiben. Hier greifen nämlich die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, die eine Irreführung der Verbraucher verbieten.

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