Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet

Eva N. Dzepina / Juli 2009

kunst»Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet«. So lautet der launige Titel einer Aktion des Künstlers Joseph Beuys aus dem Jahr 1964, die Gegenstand eines Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 191/09) wurde. Worum ging es? Um die unautorisierte Bearbeitung und Umgestaltung eines Kunstwerks.

Beuys war ein Anhänger der sogenannten Fluxus-Bewegung, einer internationalen Kunstbewegung der 1960er und 1970er Jahre, die Kunst inmitten des Alltags entdeckt und sich überwiegend in einer »Aktion« aus verschiedenen Ausdrucksformen (Musik, Tanz, Geräusch, Bewegungen, Handlungen, Materialien, Licht, Film, Video etc.) manifestiert. So liess sich beispielsweise der japanische und bei uns in Düsseldorf lebende Fluxus-Künstler Takako Saito 2002 während der Flux Messe in Wiesbaden in einer aus Papierwürfeln bestehenden Engelsrobe von der Decke einer Kapelle abseilen und lud anschliessend alle Gäste ein, die »Engelsfedern« in Form der Papierwürfel zu pflücken, sich damit zu schmücken und so selbst zu Engeln zu werden.

Nicht zu verwechslen sind Fluxus-Aktionen mit »Happenings«. Letztere beruhen auf der Idee des höfischen Versailller Barockballetts und weisen nicht die zumeist strikte Trennung von Zuschauern und Künstlern auf. Die Kunstrichtung des Fluxus greift widerum den Dadaismus des frühen 20. Jahrhunderts auf – eine damals neue Form der Kunst, die eine Revolte gegen die bürgerlichen Zwänge und traditionellen Kunstformen darstellte. Vertreter des Dadaismus waren u.a. Hans Arp, Kurt Schwitters, Man Ray, Francis Picabia - und insbesondere Marcel Duchamp, der im Titel der streitgegenständlichen Beuys-Aktion Erwähnung findet. Duchamp entwickelte übrigens auch die sogenannten Ready-mades, Kunstwerke, die dadurch enstanden, dass er Alltagsgegenstände wie ein Flaschengestell oder ein Pissoir »erwählte« und sie aus dem normalen Zusammenhang riss, indem er sie zu Kunst deklarierte.

Jedenfalls schuf Beuys am 11. Dezember 1964 während einer Live-Sendung im ZDF eine Fluxus-Aktion, die darin bestand, dass er einen zweiseitigen Bretterverschlag anfertigte, mit Filz auslegte, den so entstandenen Winkel mit Margarine einfettete und einen Mitarbeiter anwies, auf ein Stück Papier auf dem Boden den Satz »Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet« zu schreiben. Von dieser Live-Sendung wurden keine bleibenden Filmaufnahmen angefertigt. An einer Gestattung zur Verfilmung wird es möglicherweise gefehlt haben. Der Fotograf Manfred Tischer fertigte während der Aktion Fotos an. Die Fotografien wurden dieses Jahr öffentlich im Museum Schloss Moyland ausgestellt.

Gegen die Austellung der Fotos wehrte sich die Witwe des Künstlers zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst als Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Die das Museum betreibende Stiftung und Antragsgegnerin habe die Fotografien ohne Einwilligung der Witwe und Rechtsnachfolgerin des Künstlers Beuys ausgestellt.

Da es keine Filmaufnahmen von der Aktion gab, musste sich das Gericht eine Grundlage für die Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von »Das Schweigen des Marcel Duchamp wird überbewertet« mit Hilfe der Fotodokumentation sowie Äusserungen von Zeitzeugen und wissenschaftlichen Beiträgen erarbeiten. Es entschied, dass die etwa 20 Minuten andauernde Aktion Werkqualität hatte und damit urheberrechtlich geschützt ist. Die Museums-Stiftung hatte die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Aktion bestritten.

Das Landgericht Düsseldorf hat laut der Pressemitteilung des Gerichts die öffentliche Ausstellung der von der Aktion angefertigten Fotos als eine Umgestaltung, § 23 UrhG, des Werks Joseph Beuys angesehen und das öffentliche Ausstellen von sieben Fotografien untersagt, da die Stiftung nicht die erforderlichen Nutzungsrechte für die Ausstellung der Fotografien eingeholt habe. Der weitergehende Antrag auf Unterlassung im Hinblick auf weitere Fotografien scheiterte, weil die Fotografien nicht vorgelegt worden waren. Die VG Bild-Kunst wird wegen dieser Fotografien noch eine weitere Verfügung beantragen.

Aufgrund des vorläufigen Charakters, der Schwierigkeit und der übrigen Besonderheiten des Verfahrens wurde die Vollziehung der Verfügung von der Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von stolzen 100.000,00 € abhängig gemacht.

Grundsätztlich bedarf die Verwertung oder Veröffentlichung einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werks der Einwilligung des Urhebers, § 23 UrhG. In bestimmten Fällen muss die Einwilligung des Urhebers bereits zur Herstellung der eigentlichen Bearbeitung oder Umgestaltung seines Werks vorliegen. Hintergrund dieser Ausnahmefälle der vorgeschalteten Einwilligung zur Herstellung ist, dass es dort in der Regel schon mit der Absicht der gewerblichen Verwertung überhaupt erst zur Bearbeitung oder Umgestaltung gekommen ist. Die Herstellungseinwilligung ist erforderlich bei der Verfilmung eines Werks, bei der Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werks der bildenden Künste, beim Nachbau eines Werks der Baukunst oder bei der Umgestaltung eines Datenbankwerks. Die Sondervorschrift § 69c Nr. 2 UrhG für Computerprogramme gewährt auch ein Gestattungsrecht für den jeweiligen Rechteinhaber hinsichtlich der Bearbeitung, Übersetzung, Arrangierung oder anderweitigen Umarbeitung eines Computerprogramms.

Was genau stellt nun eine Bearbeitung oder Umgestaltung dar?

Zunächst kann Gegenstand von Bearbeitung oder Umgestaltung i.S.d. § 23 UrhG nur ein urheberrechtlich noch geschütztes Werk sein. Gemeinfreie Werke, wie etwa der Roman »Die drei Musketiere« von Alexandre Dumas, die Mona Lisa oder eine römische Statue der Antike unterfallen genauso wenig dem Einwilligungsvorbehalt des § 23 UrhG wie nicht urheberrechtlich schutzfähige Arbeitsergebnisse, durchschnittlich gestaltete Möbel, Gebrauchsgrafiken oder übliche Werbeslogans. Als Marcel Duchamp einer Reproduktion der Mona Lisa 1919 Schnurrbart und Spitzbart verpasste und Savador Dali sich 1954 selbst als Mona Lisa portraitierte, durften diese Künstler es ohne Einwilligung Leonardo da Vincis oder seiner Rechtsnachfolger tun, da bereits weitaus mehr als 70 Jahre nach dem Tod des großen Künstlers vergangen waren.

Solange Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werks noch dessen wesentlichen Züge tragen, liegt auch keine so genannte freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG vor. Bei einer freien Benutzung lässt sich der Nutzer vom Werk eines anderen lediglich inspirieren, um etwas Eigenes zu schaffen. Wenn dann in dem neuen Produkt die besonderen Züge des älteren Werks verblassen, so liegt eine freie Benutzung vor, die keiner Einwilligung nach § 23 UrhG bedarf.

Bearbeitung unterscheidet sich von Umgestaltung darin, dass eine Bearbeitung den Zweck hat, das zugrunde liegende Werk auf eine andere Art und Weise zu verwerten. Umgestaltungen hingegen liegen vor, wenn der Nutzer sich das fremde Werk aneignen wollte, - um möglicherweise - etwas Neues, eigenes zu erschaffen, aber den notwendigen Abstand zu dem fremden Werk nicht eingehalten hat. Bei Bearbeitungen wird das benutzte Werke beispielsweise übersetzt, verfilmt, dramatisiert, in eine andere Dimension oder in ein anderes Material übertragen. Ein Beispiel ist die Verfilmung der Harry Potter Bücher. Bei der Umgestaltung schreibt beispielsweise ein anderer Autor einfach die Harry Potter Geschichten geringfügig um.

Sofern bereits für die Herstellung einer Umgestaltung oder Bearbeitung die Einwilligung erforderlich ist, so ist es irrelevant, ob die Bearbeitung oder Umgestaltung privat oder öffentlich genutzt oder gezeigt wird. Wer also auf die Idee kommt, in der Garage eine Stahlskulptur von Tony Cragg in Aluminium nachzubauen und mit Gänseblümchen zu bemalen, um sie daraufhin in den Vorgarten zu stellen, sollte sich vorher lieber noch mal Gedanken machen, bevor er das Schweißgerät in die Hand nimmt. Auch wer das Haus des Nachbarn, das von einem berühmten Architekten geplant wurde und urheberrechtlich schutzfähig ist, als Gerätehäuschen für seinen Garten nachbauen möchte, braucht schon dazu die Einwilligung des Urhebers.

Sofern die Einwilligung nur zur Verwertung der Bearbeitung oder Umgestaltung erforderlich ist, so ist die Herstellung der Umgestaltung oder Bearbeitung für sich privat zu Hause in der Regel völlig unproblematisch. Kritisch wird es, wenn der nach dem Buch »Tintenherz« zum Spaß selbst gezeichnete Comic plötzlich im Internet zum Download bereitgestellt wird.

Zurück zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf und der Beuys-Fluxus-Aktion »Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet«:

Das Landgericht Düsseldorf sah - nach der Pressemitteilung vom 15. Mai 2009 - die öffentliche Ausstellung der Fotografien von der Aktion als einwilligungsbedürftige Umgestaltung an. Es ist jedoch ebenso denkbar, dass bereits die Herstellung der Fotografien, die an sich schon eine Umgestaltung des ursprünglichen Werks darstellen, einwilligungsbedürftig war - wobei davon auszugehen sein wird, dass der Künstler hierzu seine Einwilligung erteilt hat, da er das Fotografieren wohl mitbekommen haben wird. Ob jedoch die Ausstellung der Fotografien an sich eine Umgestaltung darstellt oder nicht doch eher eine Verwertung der Umgestaltung darstellt, ist fraglich. Letztendlich wird die öffentliche Ausstellung der Fotografien wohl eher eine Verwertung einer Umgestaltung im Sinn des § 23 S. 1 UrhG darstellen.

Interessant ist auch, dass das Landgericht Düsseldorf die 20-minütige Aktion des Joseph Beuys überhaupt als urheberrechtlich schutzfähig beurteilt hat. Dass so genannte »Happenings« als Werke i.S.d. § 2 UrhG schutzfähig sein können, hat bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Februar 1985 (Az. I ZR 179/82) festgestellt. Jedoch wurde offen gelassen, ob das Happening ein Werk der bildenden Künste oder ein Bühnenwerk war.

Bei dem vom Bundesgerichtshof als urheberrechtlich schutzfähig beurteilten Happening (es ging um ein Happening nach dem Gemälde »Der Heuwagen« von Hieronymus Bosch) hat es sich nicht um eine spontane Aktion, sondern um ein vorbereitetes und geplantes Ereignis gehandelt, für das vorher Skizzen und Aufzeichnungen gefertigt wurden. Ob ein Happening oder eine Aktion geplant und vorbereitet sein müssen, um überhaupt urheberrechtlich schutzfähig zu sein, ist noch nicht abschließend geklärt. Reicht es für eine Planung vielleicht schon aus, bestimmte Gegenstände für eine eventuelle Aktion oder ein Happening bereitzulegen? So bleibt die Frage, ob auch Aktionen oder ein Happenings, die spontan durchgeführt werden, dem Urheberrechtschutz zugänglich sind. Könnte ein durch das Urheberrecht vorgeschriebener »Plan« für eine Fluxus-Aktion die Freiheit der Kunst und die Intuition des Künstlers nicht sogar beschränken und beschneiden?

Können wir nicht sogar augenzwinkernd davon ausgehen, dass wir ständig durch unser alltägliches Tun und Handeln urheberrechtlich schutzfähige Fluxus-Aktionen schaffen und Readymades herstellen, wenn wir nur kundtun, dass die Fertigung einer Klageschrift bei einem Stück von Henri Mancini und vor Publikum eine Aktion ist und der auf den Kopf gestellte und mit »Der Zug hat Verspätung« betitelte Urheberrechtskommentar auf dem Schreibtisch ein dadaistisches Ready-made?

Ich jedenfalls erkläre die Aktion »Das Verfassen eines Artikels während des Genusses von Pfefferminztee mit leisen Hintergrundtippgeräuschen des Sekretariats« nunmehr für beendet.

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